Hallo,
Ihr Rückflug von Mallorca nach Frankfurt am Main sollte ursprünglich 13:30 abfliegen. 1,5 Monate vor Reisebeginn wurde Ihnen von Air Berlin jedoch mitgeteilt, dass Ihr Rückflug nun 19:25 stattfinden soll. Dies ist für Sie nicht hinnehmbar gewesen, da Sie mit einem 20 Monate altem Kind reisen wollten, sodass Sie einen anderen Rückflug bei einer anderen Airline gebucht haben. Nun fragen Sie sich welche Rechte Sie in diesem Fall haben.
Durch die Verlegung der Flugzeiten könnte für Sie ein Minderungsanspruch zustande gekommen sein, vorausgesetzt das durch die Verschiebung die Grenze des zumutbaren verlassen wird. Dies ist z.B. dann der Fall wenn der Rückflug nicht an dem in der Buchungsbestätigung angegebenem Tag endet, sondern erst in der darauffolgenden Nacht. Ihr Flug endet jedoch schon 22 Uhr, womit die Grenze des zumutbaren zunächst noch nicht überschritten ist. Eventuell könnte für Sie trotzdem ein Minderungsanspruch entstehen, da Sie mit einem 20 Monate altem Kind gereist sind, für das meiner Meinung nach die Grenze des zumutbaren überschritten worden wäre, wenn Sie erst 22 Uhr in Frankfurt gelandet wären. Hinzu kommt das Ihr Kind wie von Ihnen erklärt unter Schlafrhytmusstörungen leidet.
Dazu folgendes Urteil:
LG Hannover, Urteil vom 17.11.2006, Az. 9 S 20/06 (bei Google zu finden unter:" 9 S 20/06 reise-recht-wiki.de)
Der Rückflug der Kläger endete nicht wie geplant in den frühen Abendstunden, sondern erst um 1:10 Uhr in der Nacht.Das Gericht hat entschieden, das deswegen die Grenze des Zumutbaren überschritten worden sei und deswegen ein Minderungsanspruch begründet sei. Ansrpüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen nicht, weil in dem Fall der Kläger von einer Flugzeitenverschiebung auszugehen sei und nicht von einer Flugverpätung. Eine Flugzeitenverschiebung von diesem Ausmaß begründet einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1.
Meines Erachtens können auch für Sie keine Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen, da bei Ihnen meiner Meinung nach ebenfalls eine Verschiebung und keine Verspätung vorliegt. Zudem wurden Sie 1,5 Monate vor Reisebeginn von der Verschiebung in Kenntnis gesezt, sodass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 schon allein deshalb nicht entstehen kann, da Sie mindestens 2 Wochen vor Reiseantritt von der Verlegung der Flugzeit unterrichtet wurden und die Frist von Air Berlin daher eingehalten wurde. Damit Sie Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 hätten erhalten können, hätten Sie am Flughafen auch tatsächlich warten müssen. Sie haben allerdings selbst einen Ersatzflug noch vor Reisebeginn gebucht und mussten dies daher nicht, sodass Ansprüche aus diesen Arikeln meiner Meinung nach nicht begründet wären.
Ich denke daher das Sie nur einen Minderungsanspruch geltend machen könnten und keine Schadensersatzansprüche. Hinzu kommt auch das Air Berlin inzwischen insolvent ist und es daher meines Erachtens nach äußerst schwierig wird, überhaupt irgendwelche Ansprüche geltend machen zu können.
Zum Schluss möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag nur um meine Rechtsmeinung handelt nicht um einen Rechtsrat.