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Liebes Forum,

 

als ich am 26.12 mit Air Berlin von las Palmas nach Düsseldorf fliegen wollte, passierte etwas sonderbares.

 

Unser Flug mit der Flugnummer AB 2347, sollte planmäßig in Düsseldorf um 18:15 Uhr landen. Tatsächlich landete die Maschine wegen des Nachtflugverbots für Düsseldorf verspätet am 27.12. um 00.56 Uhr auf dem Flughafen Köln/Bonn und wir mussten dann mit einem Transfer nach Düsseldorf gebracht werden.

Natürlich versuchte ich in Düsseldorf dann herauszufinden, woran dies gelegen hat. Am InfoSchalter von Airberlin sagte man mir folgendes:

Der Grund dafür war, dass es in dem Flugzeug, welches uns eigentlich fliegen sollte, gebrannt hat.

Auf einem früheren Flug dieses Flugzeuges sei an einer Powerbank, einem Ersatz-Handy-Akku, eines Passagiers ein Schwelbrand aufgetreten, der erst unter Einsatz von Feuerlöschern gelöscht habe werden konnte.

Aus Sicherheitsgründen sei die Maschine dann in Bordeaux um 10:54 Uhr notgelandet. Wegen der bestehenden Geruchsbelästigungen „und des Umstandes, dass einige Crew-Mitglieder nicht mehr in der Lage gewesen seien, den Flug ordnungsgemäß fortzusetzen“, hat der Pilot in Abstimmung mit AirBerlin eine Fortsetzung des Fluges mit der ursprünglichen Maschine und ihrer Crew abgelehnt. Außerdem waren dann auch nicht mehr genug Feuerlöscher. Die Maschine sei daher um 13:45 Uhr nur mit der Besatzung nach Düsseldorf zurückgeflogen. Bereits um 11:23 Uhr sei eine Ersatzmaschine eingeplant worden, die um 15:25 Uhr in Bordeaux gelandet sei. Die Maschine sei von dort um 15:58 Uhr nach Las Palmas abgeflogen, wo sie um 19:19 Uhr gelandet und nach Aufnahme der Passagiere des Fluges um 20:53 Uhr wieder in Richtung Düsseldorf abgeflogen sei. Dabei habe es eine Verschiebung der Startfreigabe um 38 Minuten gegeben, so dass die in Bezug auf das Nachtflugverbot in Düsseldorf eingeholte Nachtlandeerlaubnis bis 00:25 Uhr nicht eingehalten haben werden können und die Landung in Köln erforderlich geworden sei. Ein Antrag auf erneute Verlängerung dieser Genehmigung sei abgelehnt worden.

 

Das Wurde mir am Schalter gesagt.

 

Hätte die Airline nicht schon früher eine Maschine quasi in reserve haben können, um so einen reibungsloseren Ablauf des Flugverkehrs garantieren zu können?

 

Kann ich jetzt von Airberlin Schadensersatz wegen der Verspätung verlangen, oder ist dieses feuer an Board ein „ungewöhnlicher Umstand“? Immerhin hätte man ja auch alle technischen geräte verbieten können!
Gefragt in Flugverspätung von
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Sie hatten bei Ihrem Flug von Las Palmas nach Düsseldorf eine erhebliche Verspätung und fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen dadurch haben.

Der Ausgleichsanspruch wird durch Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Da die Entfernung zwischen München und Antalya mehr ca. 2000 km beträgt, hätten Sie also grundsätzlich einen Anspruch auf 400 EUR pro Reisenden.

Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.

Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall, dass es auf dem Vorflug  durch eine Powerbank, einem Ersatz-Handy-Akku, eines Passagiers zu einem Schwelbrand kam, der erst unter Einsatz von Feuerlöschern gelöscht werden konnte.

Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu hat das AG Berlin-Charlottenburg folgendes entschieden:

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 30.03.2017, Az. 205 C 85/16

 

Kommt es zu einer erheblichen Ankunftsverspätung, weil der Vorflug wegen einer plötzlich in Brand geratenen Powerbank eines Fluggastes notlanden musste, kann sich die Fluggesellschaft erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) berufen.

Es handelt sich also wahrscheinlich tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit.

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