Sie hatten bei Ihrem Flug von Las Palmas nach Düsseldorf eine erhebliche Verspätung und fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen dadurch haben.
Der Ausgleichsanspruch wird durch Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Da die Entfernung zwischen München und Antalya mehr ca. 2000 km beträgt, hätten Sie also grundsätzlich einen Anspruch auf 400 EUR pro Reisenden.
Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.
Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall, dass es auf dem Vorflug durch eine Powerbank, einem Ersatz-Handy-Akku, eines Passagiers zu einem Schwelbrand kam, der erst unter Einsatz von Feuerlöschern gelöscht werden konnte.
Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu hat das AG Berlin-Charlottenburg folgendes entschieden:
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 30.03.2017, Az. 205 C 85/16
Kommt es zu einer erheblichen Ankunftsverspätung, weil der Vorflug wegen einer plötzlich in Brand geratenen Powerbank eines Fluggastes notlanden musste, kann sich die Fluggesellschaft erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen.
Es handelt sich also wahrscheinlich tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit.