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Hallo liebes Forum,

 

ich buchte letztes Jahr für mich und meine Familie (insgesamt 6 personen) einen Flugpauschalreise auf Mauritius bei TUI. Das ganze kostete stolze 18.000 Euro, und es sollte am 17.07.15:30 in Frankfurt losgehen. Wir wären dann theoretisch am näcsten Tag 4:50 angekommen.

Zusätzlich zum Flug buchten wir auch die Option: „Zug zum Flug“ hinzu, da wir so am einfachsten zum Flughafen kommen würden. Also hatten wir auch 6 Zugreservierungen für die zweite Klasse dabei. Die Bahntickets erhielt ich auch zusammen mit den ganzen anderen Reiseunterlagen.

 

Als wir die Tickets und die Fahrkarten erhielten, stand darauf der Hinweis, dass wir die Zugverbindung so wählen sollten, dass wir den Abflughafen spätestens 2 Stunden vor dem Start des Flugzeugs bzw. vor der Check-inSchlusszeit erreichen. Im Reisekatalog, den wir zur Buchung benutzt haben, fand sich der Satz: „Bitte beachten Sie, dass Sie für Ihre rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich sind.“

Wir wählten die direkte Verbindung IC2252 von Leipzig nach Frankfurt, die in Leipzig 9:33 starten sollte, und 12:55 in Frankfurt ankommen sollte.

Leider hatte der Zug massive Verspätung, und wir kamen erst 14:40 in Frankfurt an!

Durch diese Verspätung war es uns leider nicht mehr rechtzeitig möglich, zum Boarding zu erscheinen, sodass der Flug ohne uns startete!

Wir begaben uns natürlich sofort zum Infoschalter von TUI, wo wir versuchten herauszufinden, wie wir nun am besten und schnellsten nach Mauritius kommen könnten.

Die Dame am Schalter war sehr hilfsbereit und verständnisvoll, leider konnte sie auch nicht viel ausrichten.

Alles was wir machen konnten, und dann auch taten, war ein Ersatzflug von Condor zu nehmen, der allerdings nur auf die Seychellen flog, und von da nahmen wir eine kleine, einheimische Fluggesellschaft, die von den Seychellen nach Mauritius flog.

 

Für die Ersatztickets zahlten wir 4.600 Euro. Ursprünglich hatten wir bei TUI für den Flug uch Sitzplätze reseviert, und ein Entertainmentpaket gebucht, das kostete insgesamt 180 Euro.

Wir kamen dann in Maurtius gegen 13:00 an, also 8 Stunden später als geplant. Bei Flugverspätungen kann man doch auch eine Entschädigung verlangen, oder?

Immerhin hat sich ja aus den Reiseunterlagen nicht ergeben, dass die Zugfahrt keine eigene Leistung von Tui ist.

Muss dann nicht auch TUI für die Verspätung haften?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Hallo lieber Fragesteller,

 

auf eurer Reise nach Mauritius kam es leider zu einem kleinen Zwischenfall, da der Zug zu eurem Flug leider verspätet war. Dadurch konntet ihr euren Flug nach Mauritius nicht erreichen. Jetzt fragt ihr euch, ob Tui für die Verspätung haften muss und die Ersatzflüge zahlen muss.

Da ihr eine Pauschalreise gebucht hattet, kommt als Anspruchsgegner auch in erster Linie der Reiseveranstalter, in eurem Fall also Tui in Betracht. Denn dieser hat die Reise mit all seinen Bestandteilen als Gesamtpaket verkauft. Gemäß §651 c I BGB ist dieser dann auch verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Man müsste nun gucken, ob die Verspätung des Zuges dem Veranstalter zuzurechnen ist. Dahingehend kann man auf bisherige Rechtsprechungen verweisen.

 

AG Hannover, Urt. v. 07.10.2016, Az.: 410 C 3837/16

Ein Zug-zum-Flug-Ticket ist als eigene Reiseleistung des Veranstalters der Reise zu werten und stellt daher keine Vermittlung einer Fremdleistung durch die Deutsche Bahn dar.

AG Hannover, Urt. v.  18.12.2015, Az.: 445 C 7017/15

Vermittelt ein Reiseveranstalter aus Sicht eines Durch­schnitts­reisenden mit seinem Gesamtverhalten den Eindruck, dass er den Bahntransfer zum Flughafen als Eigenleistung anbietet, so haftet dieser auch für Verspätungen des Zuges. Ein erwünschter Haftungsausschluss muss für die Reisenden eindeutig erkennbar gemacht werden.

BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az.: Xa ZR 46/10

Im Gesamtreisepreis enthaltener Bahntransfer ist als Indizien für Eigenleistung des Reiseveranstalters zu werten. Kann ein Reisender, der im Besitz eines Rail-and-Fly-Tickets ist, seinen Flug aufgrund der Zugverspätung nicht erreichen, so haftet der Reiseveranstalter. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Reisende nach ausdrücklichen Hinweis des Veranstalters selbst um die passende Zugverbindung zum Flughafen kümmern muss.

AG Hannover, Urt. v. 27.03.2017, Az.: 419 C 8989/16

Der Veranstalter einer Pauschalreise wird als Inhaber der Leistung angesehen, wenn er für diese wirbt und muss entsprechende Auslagen der Reisenden übernehmen.

 

Diese Urteile sind eigentlich recht eindeutig. Ich denke, dass euer Fall sehr ähnlich gelagert sein wird. Um es nochmal zusammenzufassen: Ein erwünschter Haftungsausschluss muss für die Reisenden erkennbar sein. Entscheidend ist die Wirkung nach außen.

 

Ich persönlich denke, dass ihr recht gute Chancen habt die Auslagen wieder zurück erstattet zu bekommen. Ihr solltet euch dazu aber rechtzeitig an den Veranstalter wenden und die Situation schildern. 

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Guten Abend,

Sie haben bei TUI eine Flugpauschalreise gebucht. In dieser war ein Rail and Fly Ticket enthalten, welches Ihnen die Anreise nach Frankfurt erleichtern sollte. Allerdings hatte Ihr Zug erhebliche Verspätung, sodass Sie Ihren Flug nicht mehr erreichen konnten. Sie mussten daher Ersatztickets bei Condor in Höhe von 4.600€ erwerben. Nun fragen Sie sich, ob TUI für die Verspätung haftet, da aus den Reiseunterlagen hervorgeht, dass die Zugfahrt eine eigene Leistung des Reiseveranstalters darstellt und ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben.

BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. Xa ZR 46/10 (bei Google zu finden unter:" Xa ZR 46/10 reise-recht-wiki.de")

Die Klägerin buchte bei einem privaten Reiseveranstalter eine Flugreise inklusive der Zug zum Flug Tickets. Dieser hatte allerdings Verspätung, sodass der Flug nicht mehr erreicht werden konnte. Die Klägerin musste daraufhin neue Tickets erwerben und verlangte im Nachhinein die Rückerstattung Ihrer Mehrkosten. Der Klägerin wird ein Anspruch auf Rückerstattung der Mehrkosten nach §812 Absatz 1 Satz 1 BGB zugesprochen, , da die Umbuchung auf einen anderen Flug eine Abhilfemaßnahme nach §651 c Absatz 2 Satz 1 BGB darstellt, deren Kosten der Reiseveranstalter zu tragen habe. Denn die gebuchte Reise war wegen der Bahnverspätung und des dadurch verpassten Hinfluges mit einem Fehler im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB behaftet, für den die Beklagte Abhilfe zu schaffen hat.

Durch die Ähnlichkeit zu Ihrem Fall denke ich das auch in Ihrem Fall in der Bahnverspätung ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB zu sehen ist. Daher bin ich der Auffassung, dass auch Ihnen die Kosten für die neu gebuchten Tickets ersetzte werden sollten, da sich der vorliegende Fall bis auf die Reiseziel meiner Meinung nach gleicht.

LG Hannover, Urteil vom 27.3.2017, Az. 1 S 54/16 (bei Google zu finden unter: "1 S 54/16 reise-recht-wiki.de")

Bei Eigenleistungen des Reiseveranstalter trifft ihn die vertragliche Haftung für Reisemängel. Dem Fluggast wurden in diesem Fall zudem ein Schadensersatzanspruch gemäß §651 f Absatz 1 BGB sowie ein Minderungsanspruch für die verspätete Ankunft am Zielort gemäß §§651 d Absatz 1 BGB zugesprochen. 

Auch Sie haben meiner Meinung nach einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §651 f Absatz 1 BGB aufgrund der Bahnverspätung und einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die verspätete Ankunft am Ziel gemäß §651 d Absatz 1 BGB geltend machen, da die Bahnfahrt von TUI als Eigenleistung dargestellt wurde und TUI somit auch für eventuelle Zugverspätungen haften muss.

Hier nochmal ein Urteil das die Haftung von TUI weiterhin stützt:

LG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2009, Az. 2-24 S 109/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 109/09 reise-recht-wiki.de")

Der Reiseveranstalter haftet bei der Ausgabe von Rail and Fly Tickets für Zugverspätungen.

 

Sie sollten sich meiner Meinung nach umgehend beim Reiseveranstalter melden und auf Ihre Ansprüche bestehen. Beachten Sie dabei bitte, dass Sie gemäß §651 g Absatz 1 BGB  dazu verpflichtet sind, die Mängel bei TUI innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise anzuzeigen.

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Sie haben eine Pauschalreise inklusive eines Rail&Fly Tickets gebucht. Aufrgrund einer Bahnverspätung haben Sie jedoch leider Ihren Flug verpasst und fragen sich nun, wer für die Mehrkosten aufkommen muss, da der Reiseveranstalter Ihnen ja das Rail&Fly Ticket zur Verfügung gestellt hat.

Diese Thematik ist jedoch nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung habe ich Ihnen ein paar Urteile aufgezeigt:

 

Folgende bejahen einen Entschädigungsanspruch:

AG Hannover, Urt. v. 03.08.2016, Az: 436 C 1486/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 436 C 1486/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Versendet ein Reiseveranstalter Tickets in denen das Rail & Fly mitgebucht wurde, so ist er auch für eine Verspätung und deren Folgen haftbar.

Ein Reisegast nimmt einen Reiseveranstalter, die TUI Deutschland auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise inklusive Rail & Fly Ticket. Der Zug zum Flughafen hatte Verspätung, wodurch der Kläger seinen Flug nicht rechtzeitig erreichen konnte.

Der Kläger musste einen anderen Flug buchen und kam mit einer 7 stündigen Verspätung am Urlaubsziel an. Die Beklagte ist der Meinung, dass sie für das zu spät kommen des Zubringerzuges nicht haftet, da es sich um eine Fremdleistung handelt.

Das Gericht entschied, dass die TUI Deutschland für die Mehrkosten aufkommen muss. Die Beklagte verkaufe dieses Ticket ohne extra Gebühr und wirbt auch damit, daher sei sie dafür auch haftbar.

LG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2009, Az: 2-24 S 109/09 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 2-24 S 109/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Reiseveranstalter haftet bei Ausgabe von Rail & Fly-Ticket für Zugverspätung.

Ein Ehepaar bucht bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Sie erhielten ein Rail & Fly-Ticket, das ihnen eine kostenlose Zugfahrt zum Flughafen ermöglichte. Weil der Zug große Verspätung hatte, kamen die Kläger nicht wie geplant 2 Stunden, sondern 45 Minuten vor Abflug an. Das Personal verweigerte ihnen daraufhin den Zugang zum Flugzeug.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten nun die Rückzahlung des Reisepreises sowie eine Schadensersatzzahlung wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Das Unternehmen müsse sich die Verspätung der Bahn und die Weigerung der Flugbeförderung zurechnen lassen. Zudem sei die Reise durch die Unmöglichkeit des Antritts mangelhaft.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 232/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "AAz: 2-24 S 232/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Fluggesellschaft haftet bei Zugerspätung mit einem Rail&Fly Ticket, wenn keine zeitnahe Alternativlösung gefunden werden kann.

Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz und Rückzahlung des Reisepreises in Anspruch, da der Hinflug aufgrund von einer Zugverspätung nicht erreicht werden konnte und erst 3 Tage später möglich war.
Das Gericht entschied, dass der Kläger nach Kündigung des Reisevertrages gem. §651e Abs.1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises hat.

LG Hannover, Urt. v. 27.03.2017, Az: 1 S 54/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 1 S 54/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei Eigenleistungen des Pauschalreiseveranstalters, trifft ihn die vertragliche Haftung für Reisemängel

Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen in Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten eines Ersatzflugs aufgrund einer Zugerspätung bei einer Zug-zum-Flug Fahrt.

Das Gericht entschied, dass die Berufung des Beklagten abgewiesen wird und der Fluggast Anspruch auf den Schadensersatz hat.

 

Forsetzung im nächsten Post...

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Forsetzung...

 

Der BGH hat jedoch in einem Urteil aus dem Jahre 2010 anders entschieden und einen Anspruch verneint:

BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az: Xa ZR 46/10 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: Xa ZR 46/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird eine Reiseleistung eines Dritten bei der Buchung einer Reise mit angeboten und gebucht, so hat dieser Dritte auch die Kosten zur Erfüllung seiner Reiseleistung zu tragen.

Die Klägerin bucht bei einem privaten Reiseveranstalter eine Flugreise mit Anreise mit dem Zug zum Abflughafen. Durch eine Verspätung der Deutschen Bahn konnte der geplante Abflug nicht erreicht werden und ein neuer Flughafen wurde vom Reiseveranstalter vorgeschlagen. Diesen Vorschlag nahm die Klägerin auch in Anspruch und fordert nun die dadurch entstandennen Mehrkosten zurück, die der Veranstalter von ihrem Konto abgebucht hat

Der Bundesgerichtshof wies die Berufung der Beklagten ab.

 

Wie Sie sehen, ist es also nicht ganz eindeutig und es muss einzelfallabhängig entschieden werden. Sie sollten sich zunächst noch einmal an den Reiseveranstalter wenden und die Erstattung Ihrer Mehrkosten fordern. Im Streitfall müsste jedoch ein Gericht entscheiden.

 

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