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Es geht um einen Flug der KLM von VIE nach AMS der mehr als 3 Stunden verspätet war. Deshalb wurde der Anschlussflug nach Panama City ebenfalls nicht erreicht. Wir wurden auf einen Flug am nächsten Tag gebucht. KLM Customer Service schreibt jetzt, dass es kein Recht auf Erstattung gibt, da es sich um ein außergewöhnliches Ereignis handelt. "Bei der hier vorliegenden Situation handelt es sich gemäß EU-Verordnung 261/2004 um ein außergewöhnliches Ereignis, welches sich außerhalb unseres Verantwortungsbereiches befindet. Folglich besteht im Sinne der oben genannten Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen."

Wie sieht es tatsächlich aus? Ist ein technischer Defekt der Flugsicherung wirklich außergewöhnlich?

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3 Antworten

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Guten Abend,

Ihr Zubringerflug von Wien nach Amsterdam verspätete sich aufgrund eines technischen Defekts der Flugsicherung um 3 Stunden. Dadurch verpassten Sie Ihren Anschlussflug nach Panama City. Auf Ihre Forderung nach Erstattung reagiert die Airline ablehnend, da es sich bei dem technischen Defekt angeblich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.

Zunächst muss geklärt werden, ob die Verspätung von 3 Stunden reicht um eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 auszulösen. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

Da Ihr Flug von Wien nach Amsterdam 3 Stunden Verspätung hatte, konnten Sie erst am nächsten Tag einen Flug nach Panama City antreten. Damit haben Sie Ihren Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreicht. Eine Ausgleichszahlung steht Ihnen hiernach grundsätzlich zu.

Fraglich bleibt daher nur noch, ob der technische Defekt die Fluggesellschaft von der Ausgleichszahlung entbindet. Technische Defekte werden von der Rechtssprechung im Regelfall nicht als außergewöhnlicher Umstand betrachtet.

Hierzu einige Beispiele:

AG Rüsselheim, Urteil vom 19.8.2010, Az. 3 C 1528/09 (bei Google eingeben: "3 C 1528/09 reise-recht-wiki.de")

Ein defektes Warnlicht  stellte keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

AG Frankfurt, Urteil vom 7.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (46) (bei Google zu finden unter: " 29 C 1352/10 (46) reise-recht-wiki.de")

Eine defekte Benzinpumpe stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

LG Darmstadt, Urteil vom 1.8.2007, Az. 21 S 263/06 (bei Google zu finden unter: "21 S 263/06 reise-recht-wiki.de")

Ein technischer Defekt an der Tür des Cockpits stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Es gibt allerdings auch Einzelfälle wo ein technischer Defekt einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Dazu gehört z.B. ein fehlerhafter Sensor, durch welchen das Fahrwerk nicht mehr eingefahren werden konnte. Ein Fluggast sei in diesem Fall nicht zu einer Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 berechtigt. So hat das Landgericht Berlin am 7.2.2008 geurteilt. Finden können Sie dieses Urteil wenn Sie bei Google eingeben: "57 S 26/07 reise-recht-wiki.de".

Sollte es sich in Ihrem Fall also nicht gerade um einen solchen Fall handeln, wo das Fahrwerk nicht mehr eingefahren werden kann, handelt es sich bei dem technischen Defekt nicht um einen außergewöhnlichen Umstand und die Airline ist dadurch nicht von der Zahlung entbunden.

Die Höhe der Ausgleichszahlung berechnet sich nach der unmittelbaren Entfernung zwischen Start- und letztendlichem Zielort. Das bedeutet in Ihrem Fall nach der Entfernung zwischen Wien und Panama City. Diese beträgt rund 9.689km. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) steht Ihnen meiner Meinung nach damit eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zu. Für die Nacht die Sie zusätzlich in Amsterdam verbringen mussten, ist die Airline dazu verpflichtet Ihnen eine Hotelübernachtung zu stellen und für die Verpflegung zu stellen. Dies ergibt sich aus den Artikeln 8 und 9 der Verordnung.

 

Sie sollten sich am Besten noch einmal mit der Airline in Verbindung setzen. Auch das erste Erwähnen eines Anwalts kann manchmal wahre Wunder bewirken. Ich möchte auch noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag um eine Rechtsmeinung und nicht um einen Rechtsrat handelt.

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Hallo,

ihre Frage dreht sich um den Fall eine kurzfristige Verspätung, die allerdings dazu geführt hat, dass Sie den Anschlussflug nicht rechtzeitig erreichen können.

Wenn es darum geht Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 geltend zu machen, so berufen sich Airlines häufig auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, um sich von ihrer Zahlungspflicht zu befreien. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 5 III der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004:

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Welche genauen Begebenheiten man unter solchen außergewöhnlichen Umständen zählen kann, ist nicht abschließend geklärt. Aufschluss darüber kann aber eventuell Erwägungsgrund 14 der Verordnung geben:

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Zwar beschreibt die Verordnung, dass Flugsicherheitsmängel tatsächlich einen solchen Umstand begründen können, jedoch sind diese ja nicht gleich mit einem technischen Defekt gleichgestellt. Deshalb muss diesbezüglich wohl auf die Meinung der Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Der EuGH (Urteil vom 22.12.2008, Az. C-549/07) stellte klar, dass technische Defekte in der Regel in die betriebliche Verantwortungssphäre des jeweiligen Luftfahrtunternehmens fallen. Auch wenn mit dem jeweiligen Defekt in diesem Moment nicht gerechnet werden kann, so kann sich das jeweilige Luftfahrtunternehmen auch nicht damit entschuldigen, dass die vorgeschriebenen Wartungs- und Reparaturarbeiten immer ordnungsgemäß durchgeführt zu wurden. Dies kann auch nicht damit begründen werden, dass der jeweilige Defekt nur besonders selten auftritt, denn die Airline hat trotzdem stets für einsatzbereite Flugzeuge zu sorgen (Vgl. (LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010, Az. 7 S 200/08)

Nun zu einer kleinen Aufzählung von technischen Defekten, die nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet wurden.

 

-       technischer Defekt am Kurzwellenfunkgerät (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.04.2013 – 3 C 3319/12 (36))

-       verstopfter Kerosinfilter (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 18.04.2013, 3 C 2265/12 (39))

-       defekte Türelektronik (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.11.2006, 3 C 821/06 (31))

-       Defekt an der Hydraulik (vgl. AG Wedding, Urt. v. 24.05.2007, Az.: 22a C 38/07)

-       Ausfall der Stromversorgung (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 16.02.2007, 30 C 1701/06 (47))

 

In anderen Fällen wurde jedoch tatsächlich von einem außergewöhnlichen Umstand bei einem technischen Fehler ausgegangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein bestimmter Flugzeugtyp bereits „serienmäßig“ fehlerhaft produziert wurde, der Fehler also bereits bei Auslieferung des fertigen Flugzeuges vorlag. Es reicht jedoch nicht aus, wenn lediglich ein Flugzeug aus der Baureihe fehlerhaft geliefert wird, weil dies ein Risiko ist, das vom Flugunternehmen getragen werden muss. Möchte sich eine Fluggesellschaft also auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, so muss diese auch substantiiert darlegen, aus welchen Gründen der technische Defekt unvorhersehbar gewesen sein soll und ebenso wie der Defekt entstanden ist und welche Maßnahmen getroffen wurden, um dem Fehler entgegen zu wirken und eine jeweilige Verspätung so gering wie möglich zu halten

In folgenden Fällen wurde von einem außergewöhnlichen umstand ausgegangen:

 

-       Aus Vogelschlag resultierender technischer Fehler (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2013, X ZR 160/12)

-       Fehlermeldungen aufgrund einer Biene im Staurohr (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2013, 36 C 6837/13)

-       Triebwerkschaden (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.10.2013, 30 C 1848/12 (47))

-       Radarausfall (vgl. AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, 2 C 1053/11)

 

Insofern ist es wohl immer eine Sache des Einzelfalls, ob tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Hinsichtlich der Beweislast ist noch zu sagen, dass die Airline diese auch trägt.

 

Jedenfalls sollte Sie dies nicht davon abschrecken für die möglichen Rechte einzustehen. 

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Sie haben einen Flug von Wien über Amsterdam nach Panama City mit KLM wahrgenommen. Auf dem Flug von Wien nach Asmterdam kam es zu einer Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug nach Panama City verpasst haben und mit einer erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen sind.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegen KLM geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen greifen oftmals die Regelungen aus der EG-VO 261/2004. Wie dies rechtlich beim Verpassen von Anschlussflügen zu bewerten ist, ist fraglich. Zur Klärung kann auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen KLM haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft.

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung war ein technischer Defekt der Flugsicherung. Fraglich ist ob ein technischer Defekt einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Damit kann KLM sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

 

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