Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht.
Dadurch könnten Sie einen Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter geschlossen haben. Der in den §§ 651 a ff. BGB geregelte Reisevertrag ist eine spezielle Ausprägung des Werkvertrages, der den einzelnen Reisenden mit Gewährleistungsrechten bei Reisemängeln schützt.
Nach § 651 a I BGB verpflichtet sich der Reiseveranstalter bei einem Reisevertrag eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen und der Reisende verpflichtet sich den vereinbarten Reisepreis zu bezahlen.
Sie geben zwar nicht genau an, was Ihre Reise alles beinhaltet, jedoch geben Sie an, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Sie haben also wahrscheinlich auch den vereinbarten Reisepreis bezahlt und damit auch einen Anspruch auf die Reiseleistungen.
Es lässt sich also davon ausgehen, dass in Ihrem Fall ein Reisevertrag geschlossen wurde. Der Reiseveranstalter muss Ihnen also die geschuldeten Leistungen erbringen, dazu gehört natürlich auch der Flug. Demnach ist richtiger Ansprechpartner in Ihrem Fall der Reiseveranstalter.
Bei einer Pauschalreise richten sich die Rechte nach den §§ 651 a-m BGB.
Gem. §651c Abs. 1 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
So einen Mangel kann auch bei einer Verlegung der Flugzeiten bestehen. Falls die Reise also mangelbehaftet ist, können Sie dann einen Minderungsanspruch gem. § 651 d BGB geltend machen.
Nun sagt der Reiseveranstalter jedoch, dass er sich die Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat und dadurch zu einer solchen Änderung bemächtigt ist.
Dazu hat das OLG Düsseldorf jedoch folgendes entschieden:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.2013, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki Az: I-6 U 123/12“ eingeben)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Demnach ist es dem Reiseveranstalter nicht erlaubt, sich die Änderungen der Flugzeiten in den AGBs vorzubehalten. Solche Klauseln sind nicht zulässig.
Sie könnten meines Erachtens also durchaus Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB gegenüber dem Reiseveranstalter durch die Flugänderung geltend machen.