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Unser Flug nach Marsa Alam in Ägypten hatte 8 Stunden Verspätung. Wir mussten die ganze Zeit am Flughafen rumwarten und es war nicht schön. Dann haben wir nach dem Urlaub unsere Rechtsschutzversicherung angerufen, was wir machen können. Die haben uns mit einem Anwalt ihrer Hotline verbunden, der sagte uns, dass wir ein Schreiben aufsetzen sollen, und unsere Ansprüche gegen die Fluggesellschaft fordern sollen.

Jetzt hat die Fluggesellschaft die Entschädigung wegen "außergewöhnlicher Umstände" abgelehnt. Ich habe hier im Forum gelesen, dass man immer gegen die Fluggesellschaft Entschädigungen geltend macht und auch noch zusätzlich vom Reiseveranstalter Geld bekommt, wenn man Urlaubsreisender war. Wir hatten eine Urlaubsreise gebucht (also Hotel und Flug und Transfer zum hotel vom Reiseveranstalter).

Können wir jetzt auch vom Reiseveranstalter Geld wegen der Flugverspätung verlangen oder nur von der Fluggesellschaft? Die Dame vom Reisebüro und auch der Anwalt von der Rechtsschutzversicherung meinten, man kann nur von der Fluggesellschaft die Entschädigung verlangen.

Stimmt das?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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Beste Antwort

Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Grundsätzlich ergibt sich für Reisende, die im Rahmen einer Pauschalreise eine Flugverspätung oder Flugannullierung erleiden, die Frage, welche Ansprüche sie auf Grund welcher Anspruchsgrundlagen gegenüber welchem Anspruchsgegner geltend machen können. Dabei sind die von Ihnen angesprochenen Problematiken zu unterscheiden:

 

1. Anspruchsgegner / Passivlegitimation – Flugverspätung, wen verklagen?

Zunächst können Reisende, die im Rahmen einer Pauschalreise eine Flugverspätung oder eine andere Flugunregelmäßigkeit erleiden – im Gegensatz zu Fluggästen einer Nur-Flugbeförderung - „ihren“ Vertragspartner, den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen. Der Reiseveranstalter ist jedoch lediglich für die Ansprüche, die Reisende auf das deutsche Reisevertragsrecht stützen (§§ 651a ff. BGB) richtiger Anspruchsgegner und damit passivlegitimiert.

Für Ansprüche, wie z.B. die Ausgleichszahlung und Entschädigung i.H.v. EUR 250, 400 oder 600 pro Person wegen einer Flugverspätung, ist gemäß Art. 5 i.V.m. Art. 2 lit. b. VO (EG) Nr. 261/2004 ausschließlich das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ richtiger Anspruchsgegner und damit passivlegitimiert.

Das bedeutet, dass Reisende, die eine erhebliche Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise erleiden, sowohl Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter, als auch zusätzlich Ansprüche gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft geltend machen können und demnach zwei Anspruchsgegner in Anspruch nehmen können.

 

2. Ausgleichszahlung + Reisepreisminderung = Überkompensation ?

Eine andere Frage ist die, inwieweit Pauschalreisende wegen einer Flugverspätung sowohl Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, als auch zusätzlich noch eine Reisepreisminderung wegen der Verspätung durchsetzen können.

Einige Gerichte in Deutschland vertreten die Meinung, dass der Reisende, der wegen einer Flugverspätung sowohl Ausgleichszahlungen, als auch zusätzlich noch eine Reisepreisminderung erhält, überkompensiert wäre. Wer z.B. im Rahmen einer Pauschalreise innerhalb Europas eine Flugverspätung von z.B. 18 Stunden erleidet, und (im Falle von mehr als 1.500 km Flugstrecke) für 2 Personen eine Ausgleichszahlung i.H.v. EUR 800,00 gegenüber der Fluggesellschaft durchsetzt, hat grundsätzlich noch Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter. War die Flugverspätung für die Reisenden sehr strapaziös und wirkte sich diese erheblich auf die Urlaubserholung aus, ist eine wesentliche Reisepreisminderung für den jeweiligen Tagesreisepreis gemäß §§ 651 d Abs. 1, 651 c, 638 BGB (bei weiteren Mängeln ggf. zusätzlich noch Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude) möglich. Angenommen der Quotient der Minderung würde den Wert von EUR 300,00 ergeben (im Verhältnis zum Gesamtreisepreis), könnte der Reisende EUR 800,00 von der ausführenden Fluggesellschaft und zusätzlich EUR 300,00 vom Reiseveranstalter verlangen.

Die Entschädigung i.H.v. insgesamt EUR 1.100,00 (wie im Beispiel) qualifizieren einige Gericht in Deutschland als Überkompensation. Diese Gerichte rechnen die Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen der Flugverspätung (im Beispiel i.H.v. EUR 800,00) gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004 auf den „weitergehenden Schadensersatz“ der Reisepreisminderung (im Beispiel i.H.v. EUR 300,00) an, so dass die Reisepreisminderung über EUR 300,00 in der geleisteten Entschädigung / Ausgleichszahlung über EUR 800,00 „aufgeht“ und demnach rechtlich Reisepreisminderungsansprüche erloschen wären. Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004 würde nach dieser Rechtsauffassung auch Minderungsansprüche gegenüber einem anderen passivlegitimierten Anspruchsgegner (als dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, also der Airline, die den Flug ausgeführt hat) mitumfassen. Minderungsansprüche gemäß §§ 651 d Abs. 1, 651 c, 638 BGB sind im deutschen Recht strenggenommen gerade keine Schadensersatzansprüche im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004, weshalb es starke Gegenstimmen vorbenannter Rechtsauffassung gibt. Nach vorbenannter Rechtsansicht wäre der Anspruch auf Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter „erloschen“, wenn die Fluggesellschaft zeitlich als erste die Ausgleichszahlung geleistet hätte.

Diese Rechtsmeinung ist jedoch keineswegs unstrittig. Die Gegenmeinung ist gut vertretbar. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes bzw. des Europäischen Gerichtshofes zu dieser Frage liegt bisher nicht vor. Daher kann ein Pauschalreisender nach aktueller Rechtslage sowohl die Entschädigung und Ausgleichszahlung von der ausführenden Fluggesellschaft und zusätzlich noch eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter wegen der Verspätung verlangen oder besser: zeitlich zunächst die Minderung vom Reiseveranstalter und anschließend die Ausgleichszahlung von der ausführenden Airline.

 

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 04.12.2013, Az: 31 C 2243/13 (17) - ANRECHNUNG VERNEINEND:

Der Fluggast hat sich eine Entschädigung des Reiseveranstalters auf Grund einer Reisepreisminderung wegen einer Flugverspätung nicht gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004 auf die geleistete Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft anrechnen zu lassen (hier: Reisepreisminderung i.H.v. weiteren EUR 41,00).

 

ACHTUNG - FORTSETZUNG NÄCHSTER POST:

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LG Darmstadt, Urt. v. 06.04.2011, Az: 7 S 122/10 – ANRECHNUNG VERNEINEND:

Eine von einer Fluggesellschaft gezahlte Ausgleichsleistung und Entschädigung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/04 kann auf einen Schadensersatzanspruch des Fluggastes angerechnet werden, nicht jedoch umgekehrt. Etwaige Zahlungen Dritter (wie z.B. des Reiseveranstalters) sind ohnehin nicht ohne Weiteres anrechnungsfähig (hier: Minderung Reisepreis über EUR 210,00 durch Verrechnungsscheck).

 

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.11.2012, Az: 2-24 S 67/12 - ANRECHNUNG BEJAHEND:

Wem auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung i.H.v. EUR 1.200,00 nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist, steht kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter wegen der insoweit mangelhaft erbrachten Reiseleistung zu, da die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können [Vorinstanz: AG Bad Homburg, Urt. v. 27.02.2012, Az: 2 C 813/11 (12)].

 

AG Rostock, Urt. v. 14.01.2012, Az: 47 C 256/12 – ANRECHNUNG BEJAHEND:

Beruft sich ein Reiseveranstalter, der vom Reisenden auf Reisepreisminderung wegen einer Flugverspätung in Anspruch genommen wird, auf die Anrechnung des Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004, muss sich der Reisende die von der Fluggesellschaft erhaltene Ausgleichszahlung anrechnen lassen.

 

TIPP: Wer im Gerichtsbezirk einer der vorgenannten Gerichte klagen muss, könnte im ersten Schritt zunächst den Reiseveranstalter wegen der Reisepreisminderung in Anspruch nehmen (was auf Grund der kurzen 1-Monats-Anzeigefrist und der Klagefrist naheliegend ist) und nach Leistung der Reisepreisminderung durch den Reiseveranstalter die Ausgleichszahlung gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft verfolgen. Denn auch nach der Meinung derjenigen Gerichte, die eine Anrechnung anerkennen, kann lediglich der Reiseveranstalter Ausgleichszahlungen der Fluggesellschaften „anrechnen“. Die Fluggesellschaft jedoch kann umgekehrt den „weitergehenden Schadensersatz“ und eine etwaige Zahlung des Reiseveranstalters wegen Reisepreisminderung nach dem Wortlaut des Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht auf die Ausgleichszahlung anrechnen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

 


RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES

Mommsenstraße 58

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Tel. +49 (0) 30 / 5770 3983 0

Fax +49 (0) 30 / 5770 3983 9

www.ra-janbartholl.de


Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

 

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Jo, war bei uns auch so. Thomas Cook hat uns 380 Euro gezahlt und Condor dann nochmal die Entschädigung wegen der Flugverspätung.

Hatte gar nicht gewusst, dass man erst gegen den Reiseveranstalter und danach erst gegen die Fluggesellschaft vorgehen muss. Ich habe die Schreiben zeitgleich abgeschickt und der Reiseveranstalter hatte sich (Zufall oder nicht!? surprise) genausowenig wie die Airline gemeldet. Die Anwälte haben es dann durchgeboxt.

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Mist, hätte ich das mal eher gewusst!!!!!!!!!!

Bei unserer Flugverspätung mit Condor hatte ich die Dame im Reisebüro extra noch gefragt, ob wir auch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude fordern können und die sagte ganz selbstsicher: Nööö, da müssten wir uns ausschließlich an die Fluggesellschaft Condor wenden, der Reiseveranstalter hätte damit nichts zu tun.

Wieder was dazugelernt!
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STOP !

Leute, hier wird gepostet was das Zeug hält. Aber kaum einer sagt klar, was Sache ist. Ich hatte mit meinen Kollegen eine Reise mit TUI gebucht. Am Flughafen sagte uns TUIfly dann plötzlich, dass der Flug auf spätabends verschoben wäre. Sonst nichts. 

NATÜRLICH waren wir uns auch unsicher, ob wir die Entschädigung wegen der Flugverspätung fordern durften, da das bei uns zusammen immerhin 10800 € ausmachte und ein Vielfaches des Reisepreises war, den wir überhaupt bezahlt hatten. Aber genau das ist schon der ERSTE FEHLER aller Passagiere: Selbstzweifel.

Wer sich nicht erhobenen Hauptes und selbstsicher an die Fluggesellschaft wendet, hat schon verloren. Der kleinste Zweifel wird von den Fluggesellschaften ausgeschlachtet. Ich denke, dass unser Fehlöer war, dass wir in unseren Briefen zu nett waren. Wir hätten es machen sollen wie einige hier im Forum: SOFORT KNALLHART eine Frist setzen und danach zum Anwalt. Wir waren leider etwas zu zaghaft und haben immer wieder selbst versucht, TUIfly zu überzeugen. Hat nichts gebracht.

Ich kann euch aus Erfahrung sagen, dass nur konsequentes Handeln hilft:

1. Brief mit Forderung und sofort auch einer kurzen FRIST an Fluggesellschaft PER EINSCHREIBEN mit RÜCKSCHEIN schicken. Sagen, dass nach Ablauf der Frist sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird.

2. Ist die Frist abgelaufen, einen Rechtsanwalt einschalten. Sonst kommt eh nichts.

Und bei uns war es echt GENAUSO wie viele hier posten. Erst nachdem wir eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet hatten, hat die TUIfly reagiert. Dann aber (zu unserer großen Überraschung und Freude cheeky gleich mit einem Scheck über 10 Tausend euro).

Leider posten hier alle meistens, wenn es schon zu spät ist. Also, für die die wissen wollen, wie man an die Entschädigung gelangt, hier nochmal das Ergebnis

yescool

 

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Ich finde, dass man allen Verbrauchern, die den Mut aufbringen, gegen solche Machenschaften von Fluggesellschaften vorzugehen, HÖCHSTEN RESPEKT entgegenbringen sollte. ICH ZÜCKE JEDENFALLS MEINEN HUT vor Leuten, die es solchen Fluggesellschaften zeigen.
+10 Punkte

Dem ausführlichen und sehr interessanten Beitrag des Kollegen RA Bartholl darf ich noch zwei Entscheidungen hinzuzfügen:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 10.08.2010, Az: 3 C 1528/09 (32):

Schadensersatzansprüche können auf Ausgleichszahlung angerechnet werden, aber nicht umgekehrt

In dem Fall hatten die Reisenden eine Pauschalreise gebucht, die den Flug nach Jerez de la Frontera umfasste. Der Flug wurde mit einer Flugverspätung von 5 Stunden 35 Minuten ausgeführt. Der Reiseveranstalter sandte den Reisenden einen Scheck über 120 EUR, den diese aber nicht einlösten. Die Fluggesellschaft erklärte u.a. die Anrechnung mit diesen 120 EUR.

Das AG Rüsselsheim entschied jedoch gegen die Fluggesellschaft:

Auch eine Anrechnung gemäß Artikel 12 der EU-Verordnung ist nicht begründet, da lediglich weitergehende Schadensersatzansprüche auf gewährte Ausgleichsleistungen anzurechnen sind und nicht umgekehrt. Darüber hinaus sind Zahlungen Dritter ebenso wenig erfasst wie deren Scheckübersendung.

 

AG Düsseldorf, Urt. v. 26.07.2012, Az: 51 C 15046/11

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+7 Punkte
Wenn ich es richtig verstehe, also Entschädigung nicht nur von der Fluggesellschaft verlangen, sondern zusätzlich auch vom Reiseveranstalter?
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@ PomLat und andere:

Es ist genauso wie ihr sagt: Die Fluggesellschaften zünden Nebelkerzen, um Verbraucher (und zum Teil sogar Rechtsanwälte und Gerichte) von der glasklaren Gesetzeslage abzulenken. Das Gesetz sieht eindeutig eine Entschädigung für Flugpassagiere vor. Wenn man jetzt vom Gesetz verpflichtet ist, aber keine Lust hat, die Entschädigung zu zahlen, WAS TUT MAN?

GENAU: Man zeigt nach außen felsenfeste Überzeugung, dass man angeblich keine Entschädigung zu zahlen braucht. DAS IRRITIERT natürlich erstmal. Das ist in etwa so, als fahre ich mit voller Geschwindikeit in Deinen Wagen, der dann einen Totalschaden erleidet. Anstatt die eindeutige Schuld einzugestehen, steige ich jetzt erstmal aus und spiele den großen Zampano, schwafle irgendwas von irgendwelchen Gesetzen, denke mir ein paar Ausreden aus UND - tatataaaaa - schon stehen 75 % aller Leute zweifelnd da. 

Fluggesellschaften nutzen nur allzu MENSCHLICHES aus: Unser Gehirn will auf Teufel komm raus KOGNITIVE DISSONANZEN vermeiden. Das heisst, dass unser Handeln am besten ohne Widersprüche stattfindet. Daher sind ein Großteil der Menschen harmoniebedürftige Mitläufer. Solche Jasager lieben die Fluggesellschaften. Denen wirft man ein Gegenwort vor die FÜßE und die knicken ein. 

Mein TIPP: Sich nicht irritieren lassen und wenn die Airine sich nicht einsichtig zeigt, zum Anwalt gehen und den mit der Durchsetzung der Entschädigung beauftragen (Anwaltskosten muss ja die Airine zahlen).

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Die Einzelheiten verstehe ich nicht, aber es müsste doch ganz einfach sein:

Die Fluggesellschaft zahlt die Entschädigung aus der VO 261/2004

und der Reiseveranstalter legt seinen Anteil wegen der Reisemängel oben drauf!
Beantwortet von (6,030 Punkte)
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Ich würd mich nicht verwirren lassen.

Natürlich wollen die Airlines so was SO SCHWIERIG wie möglich gestalten. Aber ich würde SICHERHEITSHALBER sowohl gegen die Airline UND NOCH ZUSÄTZLICH gegen den Reiseveranstalter vorgehen. Sicher ist sicher.
Beantwortet von (6,310 Punkte)
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