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+43 Punkte
Unser Urlaub soll in 1 Woche und 3 Tagen starten. Heute bekommen wir Post vom Reiseveranstalter und der sagt, die "Flugzeiten" hätten sich geändert. Das ist ziemlich untertrieben, denn der Reiseveranstalter hat uns mal eben ohne uns zu fragen, statt Abflug Düsseldorf auf Abflug Frankfurt am Main umgebucht und statt des angenehmen Nachmittagsfluges (Abflug um 14:50 Uhr) jetzt einen Morgenflug um 7 Uhr angesetzt. Da wir mit zwei Kindern fliegen, wollen wir das so nicht hinnehmen. Wir hatten uns extra die guten Flugzeiten ausgesucht, damit wir mit den Kindern nicht mitten in der Nacht aufstehen und zum Flughafen fahren müssen.

Außerdem kann es ja wohl nicht sein, dass der Veranstalter uns mal eben auf einen komplett anderen Flughafen bucht, oder!? Wir sollen jetzt mit Zug zum Flug zum Flughafen Frankfurt am Main. Das wollen wir aber nicht.

Welche Rechte haben wir?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
+43 Punkte

19 Antworten

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Lieber Fragensteller,

ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

Wie ich ihren Ausführungen entnehmen kann, handelt es sich bei dem betreffenden Flug, um einen Teil einer Pauschalreise, der vom Flughafen Düsseldorf starten sollte. In einem solchen Fall können sich etwaige Rechte sowohl aus der europäischen Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004 als auch aus dem Reisevertragsrecht des BGBs ergeben.

Ansprüche nach VO

Zunächst einmal können Sie gegebenenfalls Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 hier haben. Nach dieser Verordnung stellt sich ein Fall wie ihrer, bei dem die Flugzeiten und die Flugroute geändert werden, als Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO dar. In einem solchen Fall haben Sie grundsätzlich gegen die Airline einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 8 und Ausgleichsleistungen gem. Art. 7. Der Anspruch auf Unterstützungsleistungen stellt sich wie folgt dar: Wurde ein Flug annulliert, hat der Reisende grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er

  • die vollständige Rückerstattung der Flugscheinkosten verlangt oder
  • eine alternative Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühst möglichen Zeitpunkt wünscht oder
  • auf seinen Wunsch hin, eine alternative Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt verlangt.

In ihrem Fall entfällt jedoch die 1. Möglichkeit gem. Artikel 8 Abs. 2 VO, da es sich bei ihrem Flug um einen Teil einer Pauschalreise handelt. D.h. sie können von der Airline eine alternative Beförderung verlangen.

Außerdem könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 haben. Voraussetzung für diesen Anspruch ist es jedoch, dass nicht der Ausschlussgrund des Artikel 5 Abs. 1 lit c ii) in ihrem Fall gegeben ist. Dort heißt es nämlich: Wurde der Reisende in einem Zeitraum zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor der planmäßigen Abflugszeit über die Annullierung des Fluges informiert und wurde ihm ein Angebot zur anderweitigen Beförderung gemacht, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugszeit abzufliegen und sein Endziel höchstens 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, hat er keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7. D.h. in ihrem Fall, dass es entscheidend ist, ob die veränderten Flugzeiten sich in diesem Rahmen bewegen oder nicht. Tun sie dies nicht, haben sie Anspruch auf eine Ausgleichsleistung gem. Artikel 7 pro Reisenden.

Ansprüche nach Reisevertragsrecht

Alternativ können sich für Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus dem Reisevertragsrecht des BGBs (§§651a - 651m BGB) ergeben. In ihrem Fall besonders interessant wären einen Anspruch auf Rücktritt vom Reisevertrag gem. § 651a Abs. 5 BGB und ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB.

Voraussetzung für beide Ansprüche wäre zunächst, dass die veränderten Flugzeiten bzw. die veränderte Flugroute einen Reisemangel gem. § 651c Abs. 1 darstellen. Bei der Beantwortung dieser Frage ist grundsätzlich zwischen zwei möglichen Situationen zu unterscheiden: 

Situation 1: Der Reiseveranstalter hat sich ausdrücklich eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten (zumeist in AGBs). In einem solchen Fall kann nur dann vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen werden, wenn die konkret vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar sind solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Gerichte haben dies insoweit konkretisiert, als dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immer noch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die nicht die Nachtruhe wesentlich beeinträchtigt wird. In ihrem Fall erscheint es mit daher entscheidend zu sein, wann Sie für den Rückflug um 7 Uhr vom Hotel abgeholt würden. Ist dies eine Zeit, die weit in den frühen Morgenstunden angesiedelt ist, wäre ein Reisemangel gegeben.

Situation 2: Der Reiseveranstalter hat sich Änderungen nicht ausdrücklich vorbehalten. In einem solchen Fall ist dann ein Reisemangel gegeben, wenn Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit erheblich abweicht. Dabei stellt die Ist-Beschaffenheit die tatsächliche Situation dar und die Soll-Beschaffenheit die Situation, die vertraglich vereinbart wurde. In Ihrem Fall wurde ein vertraglicher Abflug um 14:50 Uhr vereinbart, der tatsächliche Abflug soll jedoch 07:00 Uhr statt finden. Ob auch hier ein Reisemangel gegeben ist, scheint mir ebenfalls davon abzuhängen, ob die Nachtruhe erheblich gestört wird. Denn das AG Duisburg entschied in z.B. in einem Fall, dass eine Vorverlegung des Fluges um 13 Stunden keinen Reisemangel darstellt, wenn nicht die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird. (Urteil v. 21.01.2005 AZ: 53 C 5163/04)

Somit ist es in Ihrem Fall entscheidend, ob die Verlegung zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führt oder nicht. Ist dies der Fall, können Sie <span style="color: rgb(68, 68, 68)

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

Wie ich ihren Ausführungen entnehmen kann, handelt es sich bei dem betreffenden Flug, um einen Teil einer Pauschalreise, der vom Flughafen Düsseldorf starten sollte. In einem solchen Fall können sich etwaige Rechte sowohl aus der europäischen Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004 als auch aus dem Reisevertragsrecht des BGBs ergeben.

Ansprüche nach VO

Zunächst einmal können Sie gegebenenfalls Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 hier haben. Nach dieser Verordnung stellt sich ein Fall wie ihrer, bei dem die Flugzeiten und die Flugroute geändert werden, als Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO dar. In einem solchen Fall haben Sie grundsätzlich gegen die Airline einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 8 und Ausgleichsleistungen gem. Art. 7. Der Anspruch auf Unterstützungsleistungen stellt sich wie folgt dar: Wurde ein Flug annulliert, hat der Reisende grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er

  • die vollständige Rückerstattung der Flugscheinkosten verlangt oder
  • eine alternative Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühst möglichen Zeitpunkt wünscht oder
  • auf seinen Wunsch hin, eine alternative Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt verlangt.

In ihrem Fall entfällt jedoch die 1. Möglichkeit gem. Artikel 8 Abs. 2 VO, da es sich bei ihrem Flug um einen Teil einer Pauschalreise handelt. D.h. sie können von der Airline eine alternative Beförderung verlangen.

Außerdem könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 haben. Voraussetzung für diesen Anspruch ist es jedoch, dass nicht der Ausschlussgrund des Artikel 5 Abs. 1 lit c ii) in ihrem Fall gegeben ist. Dort heißt es nämlich: Wurde der Reisende in einem Zeitraum zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor der planmäßigen Abflugszeit über die Annullierung des Fluges informiert und wurde ihm ein Angebot zur anderweitigen Beförderung gemacht, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugszeit abzufliegen und sein Endziel höchstens 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, hat er keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7. D.h. in ihrem Fall, dass es entscheidend ist, ob die veränderten Flugzeiten sich in diesem Rahmen bewegen oder nicht. Tun sie dies nicht, haben sie Anspruch auf eine Ausgleichsleistung gem. Artikel 7 pro Reisenden.

Ansprüche nach Reisevertragsrecht

Alternativ können sich für Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus dem Reisevertragsrecht des BGBs (§§651a - 651m BGB) ergeben. In ihrem Fall besonders interessant wären einen Anspruch auf Rücktritt vom Reisevertrag gem. § 651a Abs. 5 BGB und ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB.

Voraussetzung für beide Ansprüche wäre zunächst, dass die veränderten Flugzeiten bzw. die veränderte Flugroute einen Reisemangel gem. § 651c Abs. 1 darstellen. Bei der Beantwortung dieser Frage ist grundsätzlich zwischen zwei möglichen Situationen zu unterscheiden: 

Situation 1: Der Reiseveranstalter hat sich ausdrücklich eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten (zumeist in AGBs). In einem solchen Fall kann nur dann vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen werden, wenn die konkret vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar sind solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Gerichte haben dies insoweit konkretisiert, als dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immer noch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die nicht die Nachtruhe wesentlich beeinträchtigt wird. In ihrem Fall erscheint es mit daher entscheidend zu sein, wann Sie für den Rückflug um 7 Uhr vom Hotel abgeholt würden. Ist dies eine Zeit, die weit in den frühen Morgenstunden angesiedelt ist, wäre ein Reisemangel gegeben.

Situation 2: Der Reiseveranstalter hat sich Änderungen nicht ausdrücklich vorbehalten. In einem solchen Fall ist dann ein Reisemangel gegeben, wenn Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit erheblich abweicht. Dabei stellt die Ist-Beschaffenheit die tatsächliche Situation dar und die Soll-Beschaffenheit die Situation, die vertraglich vereinbart wurde. In Ihrem Fall wurde ein vertraglicher Abflug um 14:50 Uhr vereinbart, der tatsächliche Abflug soll jedoch 07:00 Uhr statt finden. Ob auch hier ein Reisemangel gegeben ist, scheint mir ebenfalls davon abzuhängen, ob die Nachtruhe erheblich gestört wird. Denn das AG Duisburg entschied in z.B. in einem Fall, dass eine Vorverlegung des Fluges um 13 Stunden keinen Reisemangel darstellt, wenn nicht die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird. (Urteil v. 21.01.2005 AZ: 53 C 5163/04)

Somit ist es in Ihrem Fall entscheidend, ob die Verlegung zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führt oder nicht. Ist dies der Fall, können Sie entweder vom Vertrag gem. § 651a Abs. 5 BGB zurücktreten oder den Reisepreis gem. § 651d BGB mindern.

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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Lieber Fragesteller,
 
die Flugzeitenänderung ist natürlich sehr ärgerlich. In einer solchen Situation kommt es zunächst darauf an, ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. In Ihrem Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Das bedeutet, dass Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen können.
 
Dennoch muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind.
 
(1) Flugzeiten kein fester Bestandteil des Vertrages
 
Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat.
Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 
Im vorliegenden Fall wäre die Nachtruhe gestört, da Ihr Flug bereits um 7 Uhr losgeht.
 
 
(2) Flugzeiten als fester Bestandteil des Vertrages
 
Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. 
 
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
 
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) – Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderung bejaht . Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderungsanspruch verneint . Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
 
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)- Minderung verneint . Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
 
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
Im vorliegenden Fall wurden Sie 1 Woche und 3 Tage vor der Reise informiert und somit nach diesem Urteil rechtzeitig.
 
Auch die  Flughafenänderung von Düsseldorf auf Frankfurt am Main stellt einen Mangel dar, bei dem Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen können. Die Kosten, die für Sie damit verbunden sind zu dem Flughafen in Frankfurt am Main zu fahren (Mehrkosten) würden Sie auch erstattet kriegen. Jedoch haben Sie bereits in Ihren Ausführungen erwähnt, dass dies keine Option für Sie wäre.
 
 
 
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Ich versuche mich mal kurz, knapp und verständlich dir weiterzuhelfen.

In Betracht kommt bei dir aus meiner Sicht zunächst ein sog. Reisemangel nach §651 c BGB.

Auf der selben Grundlage könnten Sie darüber hinaus eine Entschädigung fordern, weil der Zielflughafen geändert wurde und ihnen dadurch möglicherweise Zusatzkosten durch anderweitige Beförderungsmittel entehen könnte.

Eine Vorverlegung um 8 Stunden sollte meines Erachtens nach schon so einen Reisemangel begründen können.

Gerade bei Ihrem Umstand, dass Sie die ganze Reise noch mit Kindern bestreiten müssen könnte Ihnen gerade zu Gute kommen, dass möglicherweise ein Reisemangel eher angenommen wird.

Die Verlängerung des Heimwegs mit den verbundenen Zusatzkosten(sofern Ihnen welche entstehen sollten) sollten  für eine Ausgleichszahlung meines Erachtens nach ausreichen.

Darüber hinaus sollten Sie aufjedenfall in Erwägung ziehen eine sog. Reisepreisminderung in Höhe des Reisepreisees für einen Tag fordern.

Ferner könnten Sie  eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 fordern hinsichtlich der Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens.

Die von der Reiseveranstalterin veranlasste Umbuchung auf einen anderen Flug, stellt eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Art. 4 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Rückflugs dar, die das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung verpflichtet.

Der Umstand, dass der Reiseleiter die Umbuchung nicht selbst vorgenommen oder veranlasst hat, steht einer Haftung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung nichts entgegen.

Eine Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ergibt sich auch, wenn ein Reiseveranstalter, der den Flug für den Fluggast bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht hat, eine Umbuchung vornimmt.

Für die Unannehmlichkeiten des Fluggastes ist es unbedeutend, ob eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter oder das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde.

Daher ist es geboten, ihm auch in beiden Fällen die Rechte aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zu gewähren.

Demnach währen Sie meines Erachtens nach berechtigt eine Ausgleichszahlung zu fordern und sie sollten dies auch tun.

Urteile im einzelnen:

-AG Erding, Urt. v. 17.04.2013 (leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche "2 C 228/13 reise-recht-wiki")

-AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002(leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche "30 C 14061/01 reise-recht-wiki")

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Ich kann euch Herrn Bartholl als anwalt empfehlen. Der hat für unsere Familie einen Fall gegen Lufthansa/Eurowings gewonnen. Ist vielleicht etwas schwer dort dranzukommen, aber wir wurden durch eine Empfehlung schnell angenommen. 

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Abflug von Düsseldorf auf Frankfurt am Main umgebucht wurde und Sie statt des Nachmittagsfluges (Abflug um 14:50 Uhr) jetzt einen Morgenflug um 7 Uhr haben. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Sie können also gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

(1) Flugzeitenänderung

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Sind sie das, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht. Die Nachtruhe wird nämlich weder durch Hin- noch durch Rückflug verkürzt noch beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Forsetzung...

 

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Fortsezung...

(2) Flughafenänderung

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie könnten sich nochmal bei deinem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens dir unzumutbar war, wenn Sie das möchten.

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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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