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Ich habe am 28.2. Flüge von Heraklion nach Berlin Tegel mit der Fluggesellschaft Corendon Airlines gebucht. Ursprünglich, und deswegen habe ich die Flüge überhaupt erst gebucht, sollten die Flüge wie folgt stattfinden:

26.10.2018 Heraklio - Berlin-Tegel, 15:20 - 17:15 Uhr, Flugnr. XR 553

Heute, am 6.3.2018, erhielt ich eine Mail, nach der der Flug von 15:20 Uhr auf 07:15 Uhr (XR 553) geändert hat. Wörtlich heißt es:

"Sehr geehrter Fluggast,

bei Ihrem u.g. Flug hat sich der Flugzeitplan & die Flugzeit geändert. Neue Details sind wie folgt.

RESERVIERUNGSNUMMER: XXXXXX

PASSAGIER NAME:

...

ALTE DETAILS:

26.10.2018 HER TXL CXI 553       15:20 17:15

NEUE DETAILS:

26.10.2018 HER TXL CXI 553       07:15 09:10

PS: Bitte beachten Sie neuen Flugdetails... Ihr neues Ticket wird an Ihre registrierte E-Mail-Adresse gesendet."

Muss ich das einfach so hinnehmen? Den Flug habe ich ja gerade gebucht, weil wir mit ingesamt 9 Personen nicht so früh fliegen wollen. Auch die Mietwagen haben wir natürlich zu anderen Rückgabezeiten gebucht.

Was kann ich jetzt tun? Kann ich ggf. den Flug annullieren und einen anderen buchen, der besser passt?

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo,

in eurem Fall bildet die Anspruchsgrundlage meiner Meinung nach die EU-Fluggastrechteverordnung. Diese räumt dem Fluggast im Fall einer Annullierung verschiedene Ansprüche ein. Es muss daher geklärt werden, ob die Vorverlegung eurer Flugzeit um knapp 8 Stunden einer Annullierung gleichkommt oder nicht. 

Annullierung bejahend:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google einfach eingeben: "C-83/10 reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht stattfinden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Eine Verlegung des Fluges auf einen anderen Tag, kommt ebenfalls einer Annullierung gleich. 

Annullierung verneinend:

AG Hannover, Urteil vom 11.4.2011, Az. 512 C 15244/10 

Ein vorverlegter Flug wird erst dann als Annullierung behandelt, wenn die Vorverlegung mindestens 10 Stunden beträgt.

Wie du siehst wird dein Flug laut EuGH zwar als Annullierung behandelt, laut dem Urteil des Amtsgerichts Hannovers jedoch nicht. Es könnte daher schwierig werden Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend zu machen.

Ich kann euch daher nur auflisten welcher Ansprüche unter Umständen für euch entstehen könnten. Sollte zu euren Gunsten entschieden und der Flug als Annullierung angesehen werden, so könnten für euch Ansprüche auf Unterstützungsleistung gemäß Artikel 8 oder auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 entstehen. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung kann jedoch meiner Meinung nach nicht durchgesetzt werden, da die Airline die Frist eingehalten hat, euch mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit von der Änderung zu informieren. Wird diese Frist eingehalten, entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7.

Sollte euer Flug als Annullierung angesehen werden, könnt ihr trotzdem noch Ansprüche gemäß Artikel 8 gegenüber der Airline geltend machen. Danach könnt ihr wählen zwischen der binnen 7 Tagen vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung, die euren gewünschten Zeiten entspricht.

Ich kann jedoch nicht mit Sicherheit sagen, ob man infolge der widersprüchlichen Urteile, in eurem Fall von einer Annullierung ausgehen kann oder. An dieser Stelle wäre es daher vielleicht ratsam einen Anwalt für einen professionellen Rat hinzuzuziehen.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Heraklion nach Berlin Tegel mit der Fluggesellschaft Corendon Airlines gebuchtt. Nun wurden Sie darüber informiert, dass es Flugzeitenänderung gab. Die Flugzeiten wurden von 15:20 Uhr auf 07:15 Uhr vorverlegt.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Im Falle einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

Fraglich ist ob bei einer Flugzeitenvorverlegung von 8 Stunden bereits von einer Annulierung auszugehen ist.

Hierzu folgendes Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

In Ihrem Fall liegt jedoch eine Vorverlegung von weniger als 10 Stunden vor. Es könnte also durchaus sein, dass in Ihrem Fall nicht von einer Annullierung auszugehen ist. Dann hätten Sie leider keinen Anspruch aus der Verordnung. Diese zeitliche Grenze des AG Hannovers ist natürlich nur eine Richtlinie und gilt nicht für jeden Fall, denn jeder konkrete Einzelfall bedarf einer genauen Betrachtung.

Für den Fall, dass von einer Annullierung des Fluges auszuegehn, stehen in Art. 5 nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung würde dann also bestehen, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

In Ihrem Fall wurden Sie bereits am 6.3.2018 über die Verschiebung des Fluges der im Oktober 2018 stattfinden soll, unterrichtet. Die Frist wurde also eingehalten. Das bedeutet, dass auch wenn eine Annullierung vorliegen würde, Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hätten.

 Sie hätten aber einen Anspruch gemäß Art. 8 VO.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Sie könnten dann also den Flug kostenfrei stornieren.

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