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Hallo!

Ich habe zwei Tickets für einen Flug nach Mailand gebucht. Buchung lief über Opodo. Jetzt konnten wir den Flug leider nicht wahrnehmen, weil meine Freundin kurz vorher erkrankte. Ich habe Opodo und auch die Fluggesellschaft Alitalia schon zwei Mal angeschrieben und verlangt, dass man mir die Steuern und Gebühren des Tickets zurückzahlt. Opodo schreibt mir immer wieder, dass ausschließlich die Fluggesellschaft Alitalia dafür zuständig wäre. Alitalia meldet sich einfach gar nicht.

Kann ich die Gelder für die Steuern und Gebühren verlangen? Wie hoch sind die? Ich habe die Tickets an Opodo bezahlt. Ist dann trotzdem Alitalia zuständig für die Rückerstattung, wenn ich den Flug nicht angetreten habe?

DANKE für eure Hilfe
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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6 Antworten

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Ja klar kannst Du die Kohle zurückverlangen.

Die Steuern sind doch gar nicht angefallen. Die Fluggesellschaft oder Opodo hat von Dir das Geld für die Steuern und weil die Steuern nicht angefallen sind (weil Du den Flug nicht angetreten hast) müssen die das auch nicht an den Staat abführen.

SELBSTVERSTÄNDLICH dürfen die sich das nicht einfach selbst in die Tasche stecken. Das wäre ja noch schöner. Die müssen Dir das auf jeden fall zurückzahlen.
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Die Airlines sind doch bekannt dafür, dass sie immer blocken, was das Zeug hält.

HARTNÄCKIGKEIT heisst das Geheimrezept. Und wenn die nicht spurten, muss man eben auch mal den Satz wahrmachen: "... werden wir unseren Rechtsanwalt mit der Sache beauftragen ...". Die Fluggesellschaften lesen solche Sätze doch in jedem Schreiben. Und die wissen nur zu genau, dass die Passagiere BLUFFEN.

Wer hat denn den Mumm und schaltet wirklich einen Anwalt ein? Genau! Deswegen sind ja auch die Foren hier vollgepostet. Weil sich alle aufregen, aber keiner wirklich was macht.

Ich habe echt respekt vor meinem Kollegen. Der hat mit seiner Familie eine Verspätung bei der Air fRance gehabt und hat das voll durchgezogen. Die haben bis vors Amtsgericht Frankfurt geklagt und haben sogar gewonnen. So muss man es eben machen. Sonst nutzen die Fluggesellschaften zögerndes und zaghaftes Vorgehen schamlos aus.

Es wäre echt gut, wenn es mal eine Sammelklage gegen Fluggesellschaften geben würde. Dann könnte man sich zusammentun und denen mal zeigen, dass man so mit Kunden nicht umgehen darf. So wie mit den Tabakkonzernen in den USA. Die mussten dann auch irgendwie 35 Milliarden Dollar zahlen. Aber in Europa glauben die meisten Fluggesellschaften, dass sie mit ihren Flugpassagieren umspringen können, wie sie lustig sind.

Ich finde es schon heftig, wie HÖRIG die meisten Flugpassagiere sind. Die betreten den Flughafen und geben ihre Mündigkeit und ihr Rückgrat an der Tür ab. Wer schon mal gesehen hat, wie sich die Flugpassagiere ergeben in hundert Meter lange Schlangen vor die Schalter drängen, um einchecken zu DÜRFEN (!!!) für Flüge, die sie schon bezahlt haben, um dann am Check-In demütig auch ja nicht mehr als 20 kg auf die Waage zu stellen und sich dann von den Flughafenmitarbeitern am Security Check entwürdigend und entehrend die Taschen, Hosen und den KÖRPER (!!) durchwühlen und betatschen zu lassen. Dann setzen sich alle schön brav vor die Gates und warten stundenlang, dass sie alle ins Flugzeug gepresst werden. In irgendeine kleine Box mit gesundheitsschädlicher Luft zusammengepfercht.

Und wer dann auch nur mal aufmuckt, wenn er bei den Strapazen und einer heftigen Flugverspätung erschöpft nicht mehr kann, kriegt gleich einen drauf von den Airline Mitarbeitern. 

Die Flugwelt ist echt ne extrem menschenverachtende Branche. So geht man nicht mit MENSCHEN um. Und so etwas muss sich kein Mensch gefallen lassen. Dafür gibt es Gesetze. 

Dass die Fluggesellschaften dann noch nicht mal die absoluten Minimalentschädigungen für ihre Kunden zahlen wollen, zu denen sie völlig glasklar PER GESETZ verpflichtet werden, ist beschämend. Aber es geht eben rein um den Mammon. Hauptsache Gewinn. Egal, wer auf der Strecke bleibt.

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Lieber Fragensteller,

Ihre Frage, ob Sie das Gelder erstattet bekommen, würde ich wie nachstehend beantworten.

In Ihrem Fall kämen Ansprüche aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) in Betracht.

3.5.3 ABB

Wird ein im FlyFlex/FlyFlex+-Tarif gebuchter Flug nicht angetreten oder durch den Buchenden storniert, so wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet.

 

Sollten Sie einen solchen Tarif nicht gebucht haben, stellt sich die Frage, ob Sie den vollständigen Ticketpreis zurückbekommen.

Die Fluggesellschaft muss Ihnen die Steuern und Gebühren erstattet, da sie ist nur berechtigt ist Steuern und Gebühren von Fluggästen zu erheben, wenn diese den Flug wahrgenommen haben.

Den Anspruch auf Erstattung des vollständigen Ticketpreises könnte sich wie folgt ergeben.

3.5.3.ABB

Falls Sie diesen Tarif nicht gebucht haben sollte ist die Fluggesellschaft berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher Alternativnutzungen der gebuchten Leistung zu verlangen, es sei denn, der zum Nichtantritt oder zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt. 

Es bleibt dem Buchenden unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Vergütungs-oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.

Einen Anspruch auf die volle Erstattung des Ticketpreises steht Ihnen nur zu, wenn Sie nachweisen können, dass die Fluggesellschaft durch die Stornierung keinen Schaden erlitten hat.Diese Pflicht ist für den Buchenden schwer wahrzunehmen, da der Zugang zur Buchführung für den Buchenden unmöglich ist. Deshalb muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie einen Schaden durch die Stornierung  erlitten haben.Das geschieht im Folgenden. Die Fluggesellschaft erleidet einen Schaden dann, wenn sie das stornierte Flugticket nicht wieder erneut verkaufen konnten. Voraussetzung dafür ist, dass die Fluggesellschaft den Versuch unternommen hat das Flugticket erneut wieder verkaufen zu wollen.

 

Die Gebühren richten sich nach unterschiedlichen Faktoren wie zB. nach der Strecke des Fluges. Für einen Langstreckenflug können das bis zu 70,00 € und durchschnittlich 20,00 € für einen Kurzstreckenflug sein. Fluggesellschaften erheben ggf auch noch Gebühren für die Ausstellung der Tickets. Diese Bearbeitungsgebühren betragen zwischen 20,00 € und 60,00 € ; je nachdem ob es sich um einen Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug handelt

 

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Hallo,

Sie haben zwei Tickets für einen Flug nach Mailand gebucht. Buchung lief über Opodo. Jetzt konnten Sie den Flug leider nicht wahrnehmen, weil Ihre Freundin kurz vorher erkrankte

 

Tritt man einen gebuchten Flug nicht an und ist dieser nicht stornierbar, kann man sich trotzdem die personenbezogenen Steuern & Fluggebühren zurückerstatten lassen. Natürlich lohnt sich das nur, wenn der Tarif keine Erstattung vorsieht. Das ist bei den meisten günstigen Tarifen die Regel. Die Airline muss personenbezogene Steuern und Gebühren erst bezahlen, wenn man wirklich geflogen ist. Verweigert die Fluggesellschaft die Erstattung, bereichert sie sich ungerechtfertigt.

Je nach Preis, Tarif und Fluggesellschaft liegt die Höhe der erstattbaren Steuern und Gebühren bei 0€ bis 100€. Zu den personenbezogenen Gebühren gehören z.B. Flughafen- oder Sicherheitsgebühren. Nicht dazu zählt der Flugpreis sowie internationale und nationale Zuschlag z.B. der Treibstoffzuschlag oder ein Sicherheitszuschlag sowie Zahlungs- und Buchungsgebühren.

 

Urteil vom EuGH, Az.:  C-537/13 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-537/13 reise-recht-wiki.de")

Der europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil noch einmal klargestellt, dass Fluggesellschaften ihren Kunden bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis anzeigen müssen. Damit ist der Endpreis gemeint, der sowohl die Gebühren, als auch die Steuern enthält. Dies ist nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug der Fall, sondern das gleiche gilt auch für alternative Flugverbindungen.

 

BGH, Urteil vom 30.07.2015 -Az.:  I ZR 29/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du  bei Google eingibst: " BGH I ZR 29/12 reise-recht-wiki.de")

Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben.

 

KG Berlin, Az. 5 U 147/10 und 24 U 90/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du  bei Google eingibst: " KG Berlin U 147/10 24 U 90/10 reise-recht-wiki.de")

Fluggesellschaften müssen für ihre Tickets im Internet immer den korrekten Endpreis angeben. Auch Gebühren und Zusatzkosten müssten im ausgewiesen Preis enthalten sein.

 

Somit können Sie die gezahlten Kosten zurückverlangen, bis auf gewissen Anteile für bestimmte, bereits aufgewendete Tätigkeiten seitens der Fluggesellschaft, wie eventuell die  Bearbeitungsgebühren.

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Sie haben zwei Tickets für einen Flug mit Atalia nach über Opodo Mailand gebucht. Nun konnten Sie den Flug aus persönlichen Gründen nicht wahrnehmen. Sie fragen sich nun, ob Ihnen die Steuern und Gebühren erstattet werden müssen.

Der Fluggast ist jederzeit dazu berechtigt, den Flug zu kündigen. Dabei muss der  Fluggast nicht einmal besondere Gründe oder Umstände für die Kündigung nennen. Aus der Kündigung folgt grundsätzlich der Anspruch des Flugpassagiers auf Erstattung aller angefallenen Kosten. Diese umfassen also auch Steuern und Gebühren. Die Steuern und Gebühren muss die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden nämlich erst zahlen, wenn der Fluggast tatsächlich abfliegt. Fliegt der Fluggast also nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (Das Urteil ist im Volltext im Internet zu finden. Dazu einfach bei Google  " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

Zu beachen ist, dass der Fluggast den Flugpreis nur dann bezahlen muss,  wenn der freigewordene Platz nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden kann und die Fluggesellschaft dadurch tatsächlich einen wirtschaftlichen Schaden hat. Dieses muss die Fluggesellschaft jedoch nachweisen.

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki" eingeben)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

 

Ich würde Ihnen dazu raten, sich an Atalia zu wenden, da Opodo lediglich ein Portal ist, welches die Flüge vermittelt.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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