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Wir wurden wegen dem Nachtflugverbot am Flughafen Berlin-Tegel statt nach Tegel in Berlin-Schönefeld ausgesetzt, weil wir dort gelandet waren. Die Landung war dann auch noch mit 4 Stunden Verspätung. Ich habe bereits für alle die Entschädigung nach der Fluggastverordnung 261/2004 über 400 € pro Person geltend gemacht. Aber die Fluggesellschaft antwortet erstmal gar nicht und jetzt antworten sie auch noch, dass sie keine Entschädigung zahlen müssten, weil das Nachtflugverbot zu der Flugverspätung geführt hätte.

Das kann ich aber nicht akzeptieren. 1. verstehe ich nicht, wieso das Flugzeug mit über 4 Stunden Verspätung abgeflogen ist und dann eben natürlich auch entsprechend verspätet in Berlin landen sollte. Daher hat doch das Nachtflugverbot mit der Flugverspätung nichts zu tun. Oder übersehe ich da was?

2. ist mir zwar bekannt, dass es in Tegel von 23 Uhr bis 6 Uhr ein Nachtflugverbot gibt, aber trotzdem ist der Flieger gestartet. Denen war doch beim Start schon bekannt, dass sie in Tegel nicht landen können. Das wurde uns aber immer schön verschwiegen.

Ich habe auch schon einige Urteile gefunden, in denen Fluggesellschaften die Entschädigung nach der Fluggastverordnung zahlen mussten, wenn man an einen anderen Flughafen statt dem vorgeschriebenen gelandet ist. Außerdem kann man wohl auch Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit anmelden.

Muss die Fluggesellschaft mir nähere Informationen geben, ob und wie das Nachtflugverbot als außergewöhnlicher Umstand wirklich vorliegt? Ist ein Nachtflugverbot ein außergewöhnlicher Umstand nach der Fluggastverordnung 261/2004?

besten Dank für eure Hilfe!
Gefragt in Flugverspätung von
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10 Antworten

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Hallo,

nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Darmstadt stellt ein Nachtflugverbot einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004 dar, wenn die von der Fluggesellschaft zu vertretende vorherige Verspätung bei der Abfertigung nur wenige Minuten beträgt und für das Flugzeug auf dem Weg zur Startbahn erfolglos eine Ausnahmegenehmigung beantragt wurde.

Wenn das Flugzeug aufgrund der Abflugverspätung den Zielflughafen ohnehin nicht mit einer Verspätung von weniger als 3 Stunden erreichen konnte, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf das Nachtflugverbot berufen.

Viel Erfolg weiterhin!
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Honi soit qui mal y pense

Die Fluggesellschaften sind schlau. Sehr schlau. Und die meisten Flugpassagiere sind menschlich, was leider bedeutet: ehrfürchtig, scheu, zaghaft und träge! Ja, das will keiner hören. Ist aber Fakt.

Die großen europäischen Fluggesellschaften müssen gesetzliche Verbraucherrechte einhalten. Bei Flugverspätung ist gesetzlich eindeutig geregelt, dass die Airlines eine Entschädigung zahlen. Wollen sie aber nicht.

Die Fluggesellschaften müssten bei einem durchschnittlichen Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastverordnung 261/2004 über 416,66 EUR pro Person !!! (250 EUR / 400 EUR / 600 EUR) und bei über 132.500 Flugverspätungen in Europa (alleine im Jahr 2012) eigentlich über 55 Millionen Euro gesetzlich festgeschriebene Entschädigung an Flugpassagiere zahlen. Da die Fluggesellschaften das aber einfach nicht wollen, gehen die eiskalt betriebswirtschaftlich vor:

20 „Sachbearbeiter“ im Service-Center im Kundenmanagement (sprich: mit einem Wochenendkurs angelernte Hilfskräfte, die Verbraucher in den „Orbit“ des Kundendialogs schießen, Stichwort: Hinhalte- und Verzögerungstaktik) der Fluggesellschaft kosten jährlich ca. 500000 EUR. Damit hält man sich schon Mal 99% aller „hartnäckigen“ Verbraucher vom Halse, die dann auf die von den 20 Mitarbeitern zusammengebastelten Schreiben glauben, was sie vorgesetzt bekommen und ihre Fluggastansprüche fallen lassen.

Die restlichen 1% der „ganz hartnäckigen“ Flugpassagiere werden dann eben mit einem Fluggutschein abgespeist oder man zahlt eben doch die gesetzlich zustehende Entschädigung: Kostenpunkt weit unter > 100000 EUR.

Macht Kosten von weit unter einer Millionen EUR gegenüber 55 Millionen EUR, die man eigentlich gesetzlich zahlen müsste.

ERSPARNIS für die Fluggesellschaften: 54 Millionen EUR!!!!

Davon kann man dann natürlich noch PR-Agenturen, Lobby-Agenturen in Brüssel und Berlin und Anwaltskanzleien bezahlen, die dann bei den Politikern den Dauer-Blues auflegen, wie teuer doch so gesetzliche Fluggastrechte sind und dass man doch viele Millionen Euro jährlich dafür zahlen müsste und dass die Fluggastrechte abgeschafft gehören und so weiter und so fort. Ach ja, dass Fluggesellschaften auch noch von der Umsatzsteuererhebung befreit sind, ist ja selbstverständlich. Eine Extrawurst schließt sich an die andere an.

Das nennt sich Demokratie. Oder Rechtsstaat. Oder beides.

Hat sich schon mal jemand gefragt, warum die Fluggesellschaften trotz Nachfragen (sogar von Bundestagsabgeordneten) nie genaue Zahlen über die tatsächlich ausgezahlten Summen aus Fluggastrechten der VO 261/2004 nennen, sondern sich immer im Gejammer mit ungefähren Zahlen verstecken!?

Und da wundert sich noch jemand über Politikverdrossenheit!?

Ich jedenfalls lasse mich nicht von den Fluggesellschaften an der Nase herumführen. Wofür gibt es von Steuerzahlern gesponserte Gerichte in Deutschland? Wofür gibt es Fluggastgesetze? Die Airline wird von mir hören. Ganz sicher.

Beantwortet von (7,510 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

Eine Fluggesellschaft kann sich von ihrere Ausgleichszahlungspflicht befreien, wenn sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. In den Erwägungsgründen zu der europäischen Fluggastrechteverordnung (15. Erwägungsgrund EG-VO 261/2004) findet sich allerdings auch, dass vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden soll, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements des Flughafens zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

Zum Flugverkehrsmanagement gehören auch die Regelungen zum Nachtflugverbot eines jeden Flughafens. Damit stellt auch das Nachtflugverbot einen außergewöhnlichen Umstand dar und entbindet die Fluggesellschaften von ihrer Ausgleichszahlungspflicht gegenüber den Fluggästen.

Änderungen in der Steuerung des Flugverkehrs am Flughafen durch das Flugverkehrsmanagements sind Maßnahmen, die das einzelne Luftfahrtunternehmen über sich ergehen lassen muss. Sie haben keinen Einfluss auf Entscheidungen und diese fehlende Beherrschbarkeit begründet die Annahme des außergewöhnlichen Umstands für die Fluggesellschaften. Dadurch, dass der Airline die Beherrschbarkeit der Steuerung entzogen ist, muss die Airline mit einem normalen Lauf der Dinge und mit dem Einhalten der Zeiten am Flughafen rechnen. Werden die Zeiten verschoben, so hat die Fluggesellschaft nichts in der Hand, womit sie der Änderung begegnen kann (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 04.12.2013, 31 C 1588/13 (17); AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, 2 C 1053/11).

Auch das Amtsgericht Rüsselsheim hat geurteilt, dass das Nachtflugverbot eine Einwirkung von außen auf den Flugbetrieb der Airline ist und somit als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 zu werten ist (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013, 3 C 729/13 (36)).

Schon in einer früheren Entscheidung führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Nachtflugverbot um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Verweigert das Flugsicherungsunternehmen die Starterlaubnis, obwohl der Start noch vor dem Eintritt des Nachtflugverbots möglich gewesen wäre, so sei dies kein typisches und in der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit des Luftfahrunternehmens regelmäßig vorkommendes Ereignis (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.07.2011, 3 C 846/12 (36)). Diese haftungsausschließenden Umstände begründen die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes. Eine Pflicht zur Vorhaltung einer allgemeinen und undifferenzierten Mindestzeitreserve bei der Erstellung von Flugplänen gilt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C-294/10).

Plant ein Luftfahrtunternehmen allerdings eine Abflugzeit relativ kurz vor dem Einsetzen des Nachtflugverbots, so muss es sicherstellen, dass es bei diesem Flug keinerlei Verzögerungen bei der Abfertigung oder bei dem Verlassen der Parkposition gibt (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.02.2013, 30 C 2290/12 (47)).

Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So stellt eine Nachtflugbeschränkung am Zielflughafen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn der Flug nur deshalb in die Zeit des Nachtflugverbotes gefallen ist, weil er mit Abflugverspätung am Startflughafen abgeflogen ist. Dabei handelt es sich um eine im täglichen Flugbetrieb gewöhnliche Folgeerscheinung. Die Luftfahrtunternehmen sind dazu aufgerufen, eine angemessene Zeitreserve in ihre Flugzeiten einzuplanen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.08.2012, 29 C 1297/12).

Zusammenfassung

In den meisten Fällen stellt das Nachtflugverbot einen außergewöhnlichen Umstand dar und befreit somit die Luftfahrtunternehmen von ihrer Ausgleichszahlungspflicht gegenüber ihren Fluggästen. Die Beherrschbarkeit der Starts und Landungen liegt bei dem Flugverkehrsmanagement der Flughäfen/der Luftraumüberwachung und damit außerhalb der Sphäre der Fluggesellschaft. Plant die Airline allerdings ihre Zeiten zu eng und lässt sie eine gewisse Zeitreserve vermissen, so kann die Anwendung des außergewöhnlichen Umstandes entfallen und die Fluggesellschaft muss ihrer Ausgleichszahlungspflicht nachkommen.

 

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Zu der Frage:

 

Bei dem Sachverhalt ergeben sich wohl mehrere Fragen: Zuerst sollte geklärt werden, wann man überhaupt (1) Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit verlangen kann. Darüber hinaus ist interessant, welche (2) Ansprüche bei Verspätung und Flughafenänderung entstehen, und wie sich ein (3) außergewöhnlicher Umstand (Nachtflugverbot?) auf diese auswirkt.

 

(1) Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit

Die jeweiligen Ansprüche, die der Reisende geltend machen kann, sind abhängig von der Rechtsgrundlage, die für den jeweiligen Reisetyp gilt.

Bei einer Individualreise gilt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91.

Bei einer Pauschalreise hingegen ist das Reisevertragsrecht des deutschen BGB (§§ 651 a-m BGB) heranzuziehen.

Ansprüche, die auf die Wiedergutmachung von immateriellen Schäden gerichtet sind (wegen vergangener Urlaubsfreude/ vertaner Urlaubszeit) kennt nur das ergeben sich nur aus dem BGB. Die Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der VO (EG) 261/04 könnten jedoch im Ergebnis mit diesen Ansprüchen gleichgesetzt werden, auch wenn sie mehr darauf ausgerichtet sind, die Fluggesellschaften abzuschrecken und infolge der Reisemängel zu maßregeln.

 

(2) Ansprüche bei Verspätung und Flughafenänderung

Eine Änderung des Flughafens und eine erheblichen Verspätung (ab 3 Stunden – wie es das AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, Az. 46 C 1399/12 [mittels google zu finden unter „AG Nürtingen 46 C 1399/12 Reise-Recht-Wiki.de“ als erstes Ergebnis in der Liste] in Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH entschied) haben beide die Ansprüche wie bei einer Annullierung gemäß Art. 5 der Verordnung zur Folge. Verlangt werden können demnach

  • Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 zwischen 250 € und 600 € abhängig von der Flugentfernung
  • Betreuungsleistungen abhängig von der Wartezeit (Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Beförderung zum Hotel, Beförderung zum ursprünglichen Flughafen, kostenlose Telefonnutzung, etc.)
  • Erstattung des Flugtickets und Rückbeförderung oder anderweitige Beförderung zum Endziel

 

(3) außergewöhnlicher Umstand (Nachtflugverbot?)

Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 können gemäß Art. 5 III VO (EG) Nr. 261/2004 infolge von außergewöhnlichen Umständen (oder auch "höhere Gewalt") ausgeschlossen sein.

Außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände sind beispielsweise politische Instabilität, Sicherheitsrisiken wie Terrorgefahr, Wetterbedingungen oder Streik von Personen, die nicht zum Luftunternehmen gehören – also alle Umstände, die das Luftfahrtunternehmen unter Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können.

Nicht außergewöhnliche Umstände ist andererseits alles, was die Fluggesellschaft hätte vorhersehen und vermeiden können. Darunter fallen Mängel an den Maschinen oder auch ein Nachtflugverbot, wenn eine Verspätung durch dieses infolge fehlerhafter Planung von Seiten der Fluggesellschaft entstand.

 

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Guten Tag,

 

in Ihrem Fall muss geklärt werden, ob ein Nachtflugverbot einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann und ob das auch hier konkret der Fall ist.

 

Eine Fluggesellschaft kann ein Nachtflugverbot nicht beeinflussen. Was die Fluggesellschaft jedoch tun kann, ist, ihre Flüge so zu planen, dass sie gar nicht erst vom Nachtflugverbot erfasst werden. Wenn die Fluggesellschaft dies nicht tut, so kann sie sich nicht auf das Nachtflugverbot berufen, weil sie diese hätte einplanen müssen. Das gilt auch, wenn der Flug normalerweise kurz vor Einsetzen des Nachtflugverbots gelandet wäre, da eine kleine Verspätung in diesem Fall bereits die Landung auf den nächsten Tag verschieben würde. Eine solche Planung wäre viel zu riskant.

 

In Ihrem Fall war der Abflug bereits um vier Stunden verspätet, weswegen es normalerweise nicht nötig gewesen wäre, das Nachtflugverbot hier einzuplanen, da der Flug nicht zeitlich kurz vor dem Nachtflugverbot geplant war.

 

Entscheidend ist in Ihrem Fall, weswegen der Flug bereits um vier Stunden zu spät starten musste. Denn dies war die eigentliche Ursache für die Verspätung und das Einsetzen des Nachtflugverbotes während Ihrer Flugzeit.

Ist diese Ursache außergewöhnlich, so haben Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Denn damit war es für die Airline nicht möglich, zu verhindern, dass Ihr Flug in den zeitlichen Bereich eines Nachtflugverbotes hinein geriet. Ist diese Ursache hingegen kein außergewöhnlicher Umstand nach der EU-Fluggastrechteverordnung, bedeutet das, dass es in der Verantwortung der Airline lag, dass Ihr Flug wegen des Nachtflugverbotes nicht in Berlin-Tegel landen konnte. In diesem Fall wäre die Airline zu der Ausgleichszahlung verpflichtet.

Zu dem Grund, welcher zu der Verspätung geführt hatte, schreiben Sie hier nichts. Mögliche Gründe, die KEINE außergewöhnlichen Umstände darstellen, sind in den allermeisten Fällen technische Defekte oder personelle Engpässe bei der Airline. Ein außergewöhnlicher Umstand können beispielsweise Streiks am Flughafen oder extreme Wetterbedingungen sein.

 

Die Airline muss Sie darüber informieren, wie die Verspätung letztendlich zustande kam. Der Hinweis auf ein Nachtflugverbot reicht nicht aus. Denn erstens ist das Nachtflugverbot nicht die ursprüngliche Ursache für die Verspätung (sondern der unbekannte Grund zuvor), zweitens hätte es aller Voraussicht nach in Ihrem Fall auch ohne das Nachtflugverbot eine große Verspätung gegeben. Wäre das Flugzeug entsprechend seiner Startverzögerung auch vier Stunden später in Berlin-Tegel angekommen, hätte dies ebenfalls für eine Ausgleichszahlung gereicht.

 

Zusammengefasst: Wenn kein außergewöhnlicher Umstand zur ursprünglichen Verspätung geführt hat, haben Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.02.2013, Az. 30 C 2290/12(47)

(zu finden mit der Google-Suche unter „30 C 2290/12(47) reise-recht-wiki“)

 

Ein Luftfahrtunternehmen muss sicherstellen, dass es keine Verzögerungen bei einem Flug kurz vor dem Nachtflugverbot gibt. Entstehen solche Verzögerungen doch, so kann sich das Unternehmen nicht auf das Nachtflugverbot als außergewöhnlichen Umstand berufen, da es dieses hätte einplanen können.

Zudem reicht nach diesem Urteil ein Nachtflugverbot generell nicht aus, um sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen. Entscheidend ist der Auslöser für die vorherige Verspätung.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2013, Az. 31 C 1588/13(17)

(zu finden mit der Google-Suche unter „31 C 1588/13(17) reise-recht-wiki“)

 

Ein Nachtflugverbot kann dann als außergewöhnlicher Umstand gelten, wenn ein Flug wegen eines außergewöhnlichen Umstandes (in diesem Urteil: Reduzierung der Flughafenkapazität) in die Zeit des Nachtflugverbotes hineinverlegt werden muss. Wird er wegen eines nicht außergewöhnlichen Umstandes in diese Zeit verlegt, so ist auch das Nachtflugverbot kein außergewöhnlicher Umstand.

 

AG Hannover, Urteil vom 06.12.2012, Az. 522 C 7701/12

(zu finden mit der Google-Suche unter „522 C 7701/12 reise-recht-wiki“)

 

Wenn ein Grund gesucht wird, weswegen ein Flug in den zeitlichen Bereich eines Nachtflugverbotes verschoben wurde, reicht eine pauschale Behauptung eines Umstandes nicht aus (hier: Extremer Gegenwind). Vielmehr muss auch belegt werden, wie genau dies zur Verspätung geführt hat und warum die Verspätung unumgänglich war.

 

 

 

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ZWEIFELN IST MENSCHLICH

Sie stehen an einer Straßenkreuzung und haben grün. Die kreuzende Fahrstrecke hat rot. Sie fahren an und BUMS rast Ihnen ein Rot-missachtender Raser in ihr Auto. Auto Totalschaden. Der Typ ist nicht nur so dreist, bei Rot über die Ampel zu rasen, ihnen ihr Auto zu schrotten und ihnen einen heftigen Schock zu versetzen, sondern macht sie jetzt auch noch an, was ihnen denn einfiele und so weiter.

WAS MACHEN SIE?

TYP 1 blush: Sie sind der ängstlich-zaghafte Zweifler, der immer mutlos und kleinlaut frisst, was man ihm vorwirft. Dann werden Sie - obwohl völlig schuldlos - dem schamlos dreisten Raser schön einige Tausend Euro zahlen müssen. So hart es klingt, aber: SELBST SCHULD! Wenn man sich alles gefallen lässt...

TYP 2 indecision: Sie sind zwar sicher bei Grün gefahren zu sein, lassen sich aber durch das eisern dickschädelige und kompromisslose Verhalten des Rasers beeindrucken. Dann wird der Raser immer noch gut bei weg kommen. Auch selbst schuld.

TYP 3 cool: Sie sind der sachlich, analytisch und besonnene Typ. Natürlich rufen Sie die Polizei und lassen diese die Beweise feststellen. Natürlich lassen Sie sich zu keiner Aussage bewegen. Natürlich übergeben Sie die Rechtsverfolgung der Sache an einen Fachanwalt, der ihnen alles, aber auch alles rausholt, was gegenüber dem Raser zu machen ist, wenn es ein guter Anwalt ist.

Was so einfach und klar klingt, scheint in der Wirklichkeit für viele von uns superschwer zu sein. Übertragen auf die Fluggesellschaft ist es doch einfach: Sie haben einen Flug gebucht (und sogar vorweg bezahlt!!!), dann kommt die Fluggesellschaft und lässt Sie entweder mal eben stundelang sitzen (Flugverspätung) oder storniert den Flug mal eben (Flugannullierung) einseitig.

Für solche Situationen gibt es in Europa glasklare Gesetze. Die hängen an jedem Flughafen aus. Sprich: Die Fluggesellschaft muss Ihnen nicht nur alle ihre Kosten erstatten, sondern zusätzlich eine Entschädigung über 400 bzw. 600 EUR pro Person zahlen! Die Fluggesellschaften sind aber nicht blöd und wissen, dass sie bei dreistem Auftreten (wie dem Rotraser) die Typen 1 und 2 unter uns mal eben leicht beeindrucken können. Ein, zwei "nach Recht und Gesetz" klingende Emails und schon knicken die zaghaft verklemmten Zweifler a la Typ 1 + 2 ein. Die Fluggesellschaften spielen das Spiel auch noch so durchsichtig, dass man schon verrückt wird, da zusehen zu müssen. 

Der Flugpassagier geht zur Airline und verlangt die glasklar gesetzlich festgelegte Entschädigung aus der Fluggast Richtlinie 261/2004. Die Airline antwortet wie immer: Streik ! Vogelschlag ! Schnee ! Sturm ! Höhere Gewalt ! Technischer Defekt !

Und was machen die Flugpassagiere? Geben schreckhaft und mutlos über sich selbst zweifelnd auf.

WARUM ????????

Guckt euch doch mal in vielen Airliner Foren um. Es wimmelt von Tausenden Fällen, in denen die Airlines Gerichtsprozesse verloren haben oder meistens gleich nach einem Anwaltsschreiben zahlten. Es gibt praktisch keine Fälle, in denen eine Fluggesellschaft mal mit ihren dummdreisten Antworten durchgedrungen wäre. Ist doch klar. Die Fluggesellschaften können vielleicht Menschen wie Typ 1 und Typ 2 beeindrucken. Konsequente und vernünftige Passagiere, die sich ihres eigenen Verstandes bedienen oder gar Richter vor Gericht werden die Airlines mit "Scheinargumenten" nicht blenden.

FAZIT FÜR ALLE, DIE GEGEN EINE PENETRANTE FLUGGESELLSCHAFT KÄMPFEN:

1. Bediene Dich Deines eigenen Verstandes.

2. Lass Dich nicht in Streitigkeiten verwickeln, wo man Dich ausnutzen will. Gehe sofort zu einem Fachanwalt, der Deine Rechte vertritt und der Deine Botschaft klar rüberbringt.

3. Gib Deinem Anwalt die klare Ansage, was Du willst und wo Du mit der Sache hinwillst. Lasse Dich nicht von Deinem Weg abbringen.

Man liest immer viel im Internet. Zu jeder Meinung gibt es eine Gegenmeinung. Man kann davon ausgehen, dass große Unternehmen wie Fluggesellschaften im Internet gezielt Falschinformationen streuen, um Leute abzubringen, ihre gesetzlichen Rechte und Gelder durchzukämpfen.

Und für die zögernden ängstlichen Typen unter uns gibt es auch Hoffnung:

DER WEG ZUM ENTSCHLUSS GEHT ÜBER DEN ZWEIFEL.

Man muss sich nur einfach klar werden, was man will. Wenn man es nicht selbst durchkämpfen will oder kann, holt man sich eben Hilfe durch einen Rechtsanwalt. Das verrückte ist doch, dass die Fluggesellschaft den Anwalt sogar noch zahlen muss. Was will man denn mehr?

 

@KometenWilli: Kannst Du hier nicht einfach mal das Urteil gegen Ryanair posten (Amtsgericht Geldern vom 25.6.2014 Aktenzeichen 3 C 579/12). Da kann man schön sehen, wie Ryanair dauernd versucht, eine Flugannullierung auf einen Streik (Fluglotsenstreik in Frankreiche) zu schieben und schlussendlich doch scheitert!

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Lieber Fragesteller,

grundsätzlich kann Ihnen bei einer Flugverspätung tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Für die Verspätung ist zunächst relevant, ob eine solche tatsächlich auch am Zielflughafen vorlag.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Da Sie in Berlin Schönefeld mit einer Verspätung von 4 Stunden gelandet sind, liegt diese Voraussetzung vor. Sie haben weiterhin bereits die Höhe der Ausgleichszahlungen ermittelt. Diese bemisst sich anch der Entfernung. Da Sie Ihren Startflughafen nicht benannt haben, kann ich die Entfernung nicht ermitteln. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie darüber bereits ausreichend informiert sind.

Tatsächlich muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Die Fluggesellschaft muss jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen als Grund für die Verspätung das Nachtflugverbot genannt. Beachten Sie dazu das folgende Urteil:

AG Erding, Urteil vom 18.4.2011 – Az.: 2 C 1053/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die Vergabe eines Abflugslots, der zu einer Landezeit führt, die gegen ein Nachtflugverbot verstößt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar.

Damit könnte auch im vorliegenden Fall das Nachtflugverbot in Berlin Tegel einen außergewöhnlichen Umstand bedeuten und würde somit die Fluggesellschaft von der Zahlung der Ausgleichszahlungen freistellen.

Beachten Sie jedoch, dass eine Fluggesellschaft einen außergewöhnlichen Umstand auch beweisen muss und der bloße pauschale Hinweis nicht ausreicht. Weiterhin muss die Fluggesellschaft beweisen können, dass der Umstand nicht vermieden werden konnte.


 

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Hallo Fragesteller,

 

(1) Nachtflugverbot


Die Verordnung 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft beinhaltet Regelungen über Probleme bei Flügen, insbesondere bei Annullierungen, Verspätungen und der Nichtbeförderung.

Im Erwägungspunkt 15 dieser Verordnung finden sich einige Auflistungen zum Thema außergewöhnlicher Umstände. Wenn das Flugmanagement des jeweiligen Flughafens entscheidet, dass ein Flugzeug eventuell nicht starten kann, obwohl vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, können außergewöhnliche Umstände durchaus begründet werden. Dazu gehören auch Regelungen über ein Nachtflugverbot. Das Nachtflugverbot stellt somit einen außergewöhnlichen Umstand dar und entbindet die Fluggesellschaften von ihrer Ausgleichszahlungspflicht, da diese nicht in der Machtsphäre der Airline liegt. Da die Zeiten von außen geändert wurden, kann die Airline dem leider kaum etwas entgegenwirken (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 04.12.2013, 31 C 1588/13 (17); AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, 2 C 1053/11).

 

Auch das Amtsgericht Rüsselsheim hat geurteilt, dass das Nachtflugverbot eine Einwirkung von außen auf den Flugbetrieb der Airline ist und somit als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 zu werten ist (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013, 3 C 729/13 (36)).

Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So stellt eine Nachtflugbeschränkung am Zielflughafen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn der Flug nur deshalb in die Zeit des Nachtflugverbotes gefallen ist, weil er mit Abflugverspätung am Startflughafen abgeflogen ist. Dabei handelt es sich um eine im täglichen Flugbetrieb gewöhnliche Folgeerscheinung. Die Luftfahrtunternehmen sind dazu aufgerufen, eine angemessene Zeitreserve in ihre Flugzeiten einzuplanen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.08.2012, 29 C 1297/12).

 

(2) Vertane Urlaubszeit


Ein Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit richtet sich nach dem deutschen PAUSCHALREISERECHT §651 a-m BGB (d.h. Dies gilt lediglich bei einer Buchung einer Pauschalreise).

§651 f II BGB

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Dies gilt allerdings auch nur, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ob das Nachtflugverbot einen solchen begründet oder lediglich eine Unanehmlichkeit vorliegt, ist fraglich.

 

 

 

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Ihr Flug hatte eine Verspätung von 4 Stunden. Wie Sie schon ganz richtig erkannt haben, könnten Sie dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO/ Nr. 261/2004 haben. Auch die Höhe dieses haben Sie bereits zutreffend ermittelt.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen als Grund für die Verspätung das Nachtflugverbot genannt. Beachten Sie dazu das folgende Urteil:

AG Erding, Urteil vom 18.4.2011 – Az.: 2 C 1053/11 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 2 C 1053/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Die Vergabe eines Abflugslots, der zu einer Landezeit führt, die gegen ein Nachtflugverbot verstößt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar.

 

Damit könnte auch im vorliegenden Fall das Nachtflugverbot in Berlin Tegel einen außergewöhnlichen Umstand bedeuten und würde somit die Fluggesellschaft von der Zahlung der Ausgleichszahlungen freistellen.

Beachten Sie jedoch unbedingt, dass die Fluggesellschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt. Sie muss einen außergewöhnlichen Umstand also auch beweisen. Der bloße Verweis auf das Vorliegen eines solchen Umstandes ist nicht ausreichend. Solange die Fluggsellschaft also nicht nachgewiesen hat, dass wirklich ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat und Sie die Verspätung des Fluges nicht hätten vermeiden können, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung weiter bestehen.

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Ihnen wurde das Nachtflugverbot als außergewöhnlicher Umstand präsentiert.

Dazu folgendes:

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008, Az.: 232 C 3487/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Wenn eine Fluggesellschaft nicht substanziiert vorträgt, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat, auf welchen Wegen und bei wem genau sie einen derartigen Antrag gestellt hat und durch welchen der als Zeugen benannten Mitarbeiter dies erfolgt sein soll, kann die Fluggesellscahft sich nicht auf "außergewöhnliche Umstände" berufen.

Die Frage ist, inwieweit sich die Fluggesellschaft bemüht hat, eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken. War dies nicht der Fall, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf den außergewöhnlichen Umstand berufen, womit Sie ihre Ansprüche geltend machen können.

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