Guten Tag,
Sie haben Ihren Flug in einem EU-Mitgliedsstaat begonnen. Daher findet in Ihrem Fall meiner Meinung nach die EU-Fluggastrechteverordnung Anwendung. Sie fragen sich ob Ihnen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung zusteht. Von der Rechtssprechung wurde festgelegt, dass wenn es sich um Teilflüge handelt, die Verspätung am letztendlichen Zielort (in Ihrem Fall Ho-Chi-Minh) mindestens 3 Stunden beträgt. Als tatsächlicher Ankunftszeitpunkt wurde vom Europäischen Gerichtshof der Moment bestimmt, in dem das Flugzeug nach der Landung mindestens eine Tür für die Passagiere öffnet ( Urteil vom 4.9.2014, "C-452/13 reise-recht-wiki.de").
In Ihrem Fall betrug die letztendliche Verspätung am Endziel 4 Stunden. Ein Ausgleichsanspruch steht Ihnen also grundsätzlich erstmal zu. Sie fragen sich jedoch ob dieser Anspruch durch die Tatsache, dass sowohl Dubai als auch Ho-Chi-Minh außerhalb der EU liegen, entkräftet wird. Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:
BGH, Urteil vom 9.12.2010, Az. Xa ZR 80/10 (bei Google zu finden unter: "Xa ZR 80/10 reise-recht-wiki.de")
Ein Fluggast buchte einen Flug von Bremen nach Paraguay mit Zwischenstopp sowohl in Paris als auch in Brasilien. Er verlangt nun von der Airline eine Ausgleichszahlung. Diese wurde ihm durch den BGH zugesprochen, da die erste Verspätung ursächlich für die später eintretende Gesamtverzögerung war.
Bei Ihnen verspätete sich ebenfalls der Zubringerflug, der innerhalb der EU startet. Dadurch konnten Sie Ihren Anschlussflug in Dubai nicht antreten und sind letztendlich mit einer Gesamtverspätung von 4 Stunden an Ihrem Endziel angekommen. Die Verspätung des ersten Fluges war also wie im vorliegenden Fall ursächlich für die später eintretende Gesamtverzögerung. Ein Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7 wäre daher auch bei Ihnen weiterhin begründet.
Von dieser Zahlung kann die Airline meiner Meinung nach nur noch freigesprochen werden, wenn die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. Dazu zählen z.B. Vögel im Triebwerk. Technische Defekte zählen jedoch nicht als solche außergewöhnlichen Umstände.
Da Sie bisher keine Infos über die Verspätungsgründe haben, würde ich mich bei der Airline nocheinmal über diese informieren. Ethiad ist nämlich dazu verpflichtet, darzulegen ob die Verspätung oder Annullierung auf einen solchen Umstand zurückzuführen ist.
AG Erding, Urteil vom 3.1.2011, Az. 5 C 1059/10 (bei Google einfach eingeben: "5 C 1059/10 reise-recht-wiki.de")
Die Darlegungslast für die Verspätungsgründe trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Sollte bei Ihnen kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, so beträgt die Ausgleichszahlung bei Ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) 600€ für den gesamten Flug.
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (bei Google zu finden unter:" 13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich der Abflug und der Anschlussflug verpasst, so muss das Luffahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung an den Fluggast tätigen. Die Höhe bemisst sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Entfernung zwischen Ausgangsflughafen und letztendlichem Zielort.
Gemäß diesem Urteil denke ich jedoch, dass Sie nur einmal für den gesamten Flug eine Ausgleichszahlung erhalten können und nicht für jeden Teilflug.