Guten Tag,
Der Zubringerflug Ihrer Freundin von Bali nach Taipei wurde um einen Tag vorverlegt, sodass sie einen Tag in Taipei warten muss, ehe sie mit dem Anschlussflug nach Frankfurt fliegen kann. Die ausführende Fluggesellschaft in Ihrem Fall ist China Airlines. Sie fragen sich nun ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen können.
Bei "Nur-Flug" Buchungen bildet die EU-Fluggastrechteverordnung die Anspruchsgrundlage. Zunächst muss jedoch geklärt werden, ob diese Verordnung auch in Ihrem Fall angewendet werden kann. Hierzu also der Anwendungsbereich:
Artikel 3 Absatz 1
1) Diese Verordnung gilt,
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten,
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn sie haben in diesem Drittstaat Gegen-oder Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen erhalten.
Da Ihre Freundin den Flug nicht in einem Mitgliedsstaat antritt und China Airlines auch kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist (diese müssen ihren Sitz in der EU haben), findet die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall leider keine Anwendung.
Sie könnten jedoch den Flug stornieren und mit dem zurückerhaltenen Geld neue Flüge buchen.