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Hallo Robert,

China Airlines hat die Flugzeiten eures Fluges von Frankfurt nach Sydney geändert, und jetzt habt ihr eine 18 Stündige Wartezeit und einen 18 Stündigen Aufenthalt in Taipeh.

Du hast gesagt die Reise war für den Oktober geplant.

Ich habe erst einmal noch ein paar Fälle gefunden, die euch vielleicht interessieren:

http://flugrechte.eu/11349/china-airlines-flug%C3%A4nderung-einen-vorverlegt-zwischenstop

http://flugrechte.eu/8288/airlines-verschiebt-hinten-entsch%C3%A4digung-alternativflug

Bei "Nur-Flug" Buchungen bildet die EU-Fluggastrechteverordnung die Anspruchsgrundlage. Zunächst muss jedoch geklärt werden, ob diese Verordnung auch in Ihrem Fall angewendet werden kann. Hierzu also der Anwendungsbereich:

Artikel 3 Absatz 1

1) Diese Verordnung gilt,

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten,

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn sie haben in diesem Drittstaat Gegen-oder Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen erhalten. 

Da ihr in Deutschland starten würdet, und das ein einheitlicher FLug ist, ist damit diese Verordnung auch anzuwenden.

Dann stellt sich die Frage, ob es wirklich nur eine Verspätung ist, oder ob man bei einer Verschiebung um 18 Stunden nicht schon von einer Annullierung reden kann. Wobei wenn der FLug verschoben wird, kann man ja nicht von einer Verspätung reden. 

was mich aber immer noch stört, ist die tatsache, dass ihr im Oktober fliegen wollt, aber ihr die nachricht jetzt schon bekommen habt. Denn:

Bezüglich der Ausgleichszahlungen für Annullierungen sieht die Richtlinie folgendes vor:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Da ihr aber mehr als 2 Wochen vor dem Abflug informiert wurdet, denke ich dass ihr keinen Anspruch auf eine Entschädigung habt. Ihr könnt jedoch den Flug stornieren und mit dem zurückerhaltenen Geld neue Flüge buchen.

Bei solchen Fällen handelt es sich allerdings immer um Einzelfallentscheidungen, ich empfehle deswegen den Gang zum Anwalt, um sich eine genaue Auskunft darüber geben zu lassen, ob eventuelle Ansprüche bestehen oder nicht.

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