Hallo Nicole,
bezüglich eures Fluges nach Mallorca im Mai kam es nun schon zu insgesamt 6 Flugzeitenänderungen.
Letzter Stand ist eine Vorverlegung von 22:00 Uhr auf 9:30 Uhr bzw. 12:45 Uhr. Ihr fragt euch nun, ob ich dahingehend irgendetwas unternehmen könnt.
Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass es sich bei der Reise nicht um eine Pauschalreise handelt, sondern die Flüge extra gebucht wurden. Denn in diesem Fall lassen sich die rechtlichen Möglichkeiten aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.
Als erstes muss man schauen, wie eine solche Vorverlegung rechtlich einzuordnen ist. Dahingehend entschied das Amtsgericht Hannover im Urteil vom 21.04.2011 (Az.: 512 C 15244/10): „Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.“
Daher ist vorliegend wohl Art. 5 der Verordnung einschlägig.
Artikel 5 - Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet
(2)
werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Dieser Artikel gibt alle relevanten Hinweise, auf die Möglichkeiten in einem solchen Fall der Vorverlegung.
Zunächst möchte ich kurz auf den Verweis auf Art. 7 eingehen. Dieser beherbergt einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Abhängigkeit zur Flugstrecke:
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
In eurem Fall würde dies entweder 250 oder 400 Euro pro Person betragen, je nachdem wie die tatsächliche Strecke ist und von wo ihr abfliegt.
Wie Ihr allerdings schon aus dem obig zitierten Art. 5 entnehmen konntet, müssen diese Ausgleichsleistungen in bestimmten Fällen nicht gezahlt werden. Einer von diesen Fällen liegt hier wohl vor. Denn es besteht eine Ausschlussfrist von 2 Wochen hinsichtlich der Informationspflicht. Alle Verschiebungen, die davor getätigt worden, sind in der Regel hinzunehmen. Daher scheidet ein Anspruch aus Art. 7 wohl aus.
Fortsetzung folgt: