Hallo,
Sie hatten Flüge auf die Seychellen in der Business-Class gebucht. Am Flughafen angekommen wurde Ihnen mitgeteilt, dass leider eine andere Maschine benutzt werden müsse und daher kein Platz in der Business Class sei. Letztendlich wurde nach Diskussionen entschieden, dass Sie leider aufgrund einer Thrombose-Erkrankung nicht mitfliegen durften. Daraufhin entstanden Ihnen zusätzliche Kosten, da Sie neue Flüge buchen mussten.
Möglicherweise könnte hier ein Fall der Nichtbeförderung vorliegen, weshalb sich evtl. Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben könnten. Zunächst zu der Frage, wann von einer Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 der VO zu sprechen ist. Eine solche Nichtbeförderung liegt dann vor, wenn einem Fluggast – aus unterschiedlichen Gründen – verweigert wird, einen von ihm gebuchten Flug auch anzutreten, obwohl dieser sich unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 der VO am Flugsteig eingefunden hat. Dies lag bei Ihnen wohl relativ eindeutig vor.
Eine Verweigerung der Beförderung wird immer dann angenommen, wenn die Verweigerung ausdrücklich erklärt worden ist, d.h. wenn das Luftfahrtunternehmen durch ausdrückliches Verhalten zu verstehen gegeben hat, dass es einen Fluggast nicht befördern wird. Auch dies wurde in Ihrem Fall vorgenommen.
Um also in den Anwendungsbereich der Norm zu kommen, müssen allerdings weitere Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss der Reisende über eine bestätigte Buchung für den entsprechenden Flug verfügen. Zudem müssten Sie mind. 45 Minuten vor planmäßigen Abflug am Flugsteig eingetroffen sein. Dann muss noch der Zustieg verweigert worden sein. Ich gehe davon aus, dass all dies bei Ihnen zu trifft.
Eine Nichtbeförderung kann je nach Gründen gerechtfertigt oder ungerechtfertigt erfolgen. Bei einer ungerechtfertigten Nichtbeförderung, kommen Ansprüche aus der VO in Betracht.
Im folgenden muss also geklärt werden, ob diese bei Ihnen gerechtfertigt war oder nicht.
Eine gerechtfertigte Verweigerung liegt vor, wenn vertretbare Gründe vorliegen, so dass ein Fluggast nicht befördert werden kann.
Der europäische Gesetzgeber sieht gem. Art. 2 j VO in der Nichtbeförderung die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 II VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Die Gründe für eine Nichtbeförderung können viele verschiedene Ursachen haben. Dahingehend gibt Art. 2 lit. j) etwas mehr Aufschluss. Denn demnach sind beispielhaft die Gesundheit der Reisenden oder die allgemeine oder betriebliche Sicherheit und fehlende Reiseunterlagen als Gründe angegeben.
Dies bedeutet, dass eine Person insb. dann nicht befördert werden kann, wenn zu befürchten ist, dass ihr Gesundheitszustand eine Gefahr für sich oder für andere Personen auf dem Flug darstellt.
Dahingehend möchte ich auf einen ähnlichen Fall zu Ihrem verweisen.
AG Bad Homburg, Urt. v. 29.10.2002, Az.: 2 C 331/02 ( Google-Suche: „2 C 331/02 reise-recht-wiki“)
Hier brach sich ein Fluggast während des Urlaubs das Sprunggelenk. Aufgrund des erhöhten Thrombose-Risikos verweigerte die Airline den Rückflug. Sie verlangte Erstattung für Mehrkosten aufgrund des verlängerten Aufenthalts und Verdienstausfall. Das Amtsgericht entschied zu Gunsten der Fluggesellschaft. Denn bei einer entsprechenden Begründung habe die Fluggesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht. Daher kann ein vertretbarer Grund vorliegen, wenn für die Person ein stark erhöhtes Thromboserisiko besteht, was den Flug potentiell lebensgefährlich werden lässt.
Es gibt allerdings auch Fälle, in welchen ein Pilot eine Beförderung verweigert, obwohl kein objektiver Grund vorlag. Allerdings ist dies nicht die Schuld des Piloten, denn es wird maßgeblich auf die Situation im Einzelfall abgestellt. Der Pilot hat entsprechenden Ermessensspielraum.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Befragung hier nicht den Gang zum Rechtsanwalt ersetzt.