Du hast einen Flug gebucht, der leider annulliert wurde und dich dazu bewog eine Umbuchung vornehmen zu lassen. Und zwar von 9 Uhr des Sonntags auf 21 Uhr des Montags. Du fragst dich, ob die deshalb anfallende Übernachtung von deiner Airline übernommen werden muss.
Deiner Nachricht entnehme ich, dass du bereits eine Umbuchung vorgenommen hast, und dein Flug annulliert wurde - die Voraussetzungen von Artikel 5 EU-VO liegen deshalb denke ich vor.
Aus Artikel 8 und 9 ergibt sich dann denke ich eine Antwort auf deine Frage.
Nach Artikel 8 hast du, im Fall einer Annullierung nach Artikel 5 EU-VO, einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung, wenn die Airline diese ermöglichen kann, dir anbietet und du diese Möglichkeit annimmst.
Du hast dich für eine Umbuchung entschieden. Sie macht es nötig, dass du eine weitere Nacht auf Mallorca übernachten musst.
Dazu Artikel 9 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Aus diesem Artikel geht aus Ziffer b) hervor, dass anfallende Hotelunterbringungen, die auf eine Annullierung zurückgehen, von der Airline unentgeltlich anzubieten sind. Im Umkehrschluss kannst du dann denke ich, mit den zugehörigen Quittungen, die Kosten diesbezüglich bei deiner Airline zur Erstattung geltend machen.
So auch das AG Dortmund:
AG Dortmund, Urteil vom 04. März 2008, Az.: 431 C 1162/07 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Dortmund 431 C 1162/07 reise-recht-wiki.de eingibst)
Fluggäste seien nach Art. 5 der Verordnung 261/2004 im Falle einer ungerechtfertigten Flugannullierung zu entschädigen. Dies bedeute, dass sie so zu stellen wären, wie sie stehen würden, wenn die Airline vertragsgemäß geleistet hätte. Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen Aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.
Außerdem das LG Darmstadt zum Umfang der Unterbringungskosten:
LG Darmstadt, Urteil vom 03. Juli 2013, Az.: 7 S 238/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google LG Darmstadt 7 S 238/11 reise-recht-wiki.de eingibst)
Das Luftfahrtunternehmen ist nur zur Erstattung der notwendigen Unterbringungskosten in einem angemessenen Maß verpflichtet. Die für die Airline entstehenden Kosten seien, vor dem Hintergrund das Schutzniveau der Fluggäste möglichst hochzuhalten, nicht unverhältnismäßig.
Und außerdem:
Trotz des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen, hätte die Airline dafür Sorge zu tragen, dass die Passagiere die Wartezeit bis zur Freigabe des Luftraumes ordentlich untergebracht würden.
Das heißt einmal, dass die Hotelkosten sich in einem Rahmen zu halten haben, und andererseits, dass eine Airline sich nicht dadurch von der Übernahme der Hotelkosten frei machen kann, dass sie darauf hinweist, dass außergewöhnliche Umstände zu der Annulierung geführt hätten. Davon kann ich deiner Nachricht nichts entnehmen, aber es könnte ja sein, dass deine Airline dich und deinen möglichen Anspruch in Zukunft versucht mit diesem Argument abzuwehren.
Dafür müsstest du denke ich die Quittungen diesen zusätzlichen Aufenthalt betreffend bei deiner Airline einreichen, weil diese ja scheinbar ihrer Verpflichtung aus Artikel 9 nicht von selbst nachkommt.