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4 Antworten

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Du hast einen Flug gebucht, der leider annulliert wurde und dich dazu bewog eine Umbuchung vornehmen zu lassen. Und zwar von 9 Uhr des Sonntags auf 21 Uhr des Montags. Du fragst dich, ob die deshalb anfallende Übernachtung von deiner Airline übernommen werden muss.

Deiner Nachricht entnehme ich, dass du bereits eine Umbuchung vorgenommen hast, und dein Flug annulliert wurde - die Voraussetzungen von Artikel 5 EU-VO liegen deshalb denke ich vor.

Aus Artikel 8 und 9 ergibt sich dann denke ich eine Antwort auf deine Frage.

Nach Artikel 8 hast du, im Fall einer Annullierung nach Artikel 5 EU-VO, einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung, wenn die Airline diese ermöglichen kann, dir anbietet und du diese Möglichkeit annimmst.

Du hast dich für eine Umbuchung entschieden. Sie macht es nötig, dass du eine weitere Nacht auf Mallorca übernachten musst.

Dazu Artikel 9 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Aus diesem Artikel geht aus Ziffer b) hervor, dass anfallende Hotelunterbringungen, die auf eine Annullierung zurückgehen, von der Airline unentgeltlich anzubieten sind. Im Umkehrschluss kannst du dann denke ich, mit den zugehörigen Quittungen, die Kosten diesbezüglich bei deiner Airline zur Erstattung geltend machen.

So auch das AG Dortmund:

AG Dortmund, Urteil vom 04. März 2008, Az.: 431 C 1162/07 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Dortmund 431 C 1162/07 reise-recht-wiki.de eingibst)

Fluggäste seien nach Art. 5 der Verordnung 261/2004 im Falle einer ungerechtfertigten Flugannullierung zu entschädigen. Dies bedeute, dass sie so zu stellen wären, wie sie stehen würden, wenn die Airline vertragsgemäß geleistet hätte. Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen Aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.

Außerdem das LG Darmstadt zum Umfang der Unterbringungskosten:

LG Darmstadt, Urteil vom 03. Juli 2013, Az.: 7 S 238/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google LG Darmstadt 7 S 238/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Das Luftfahrtunternehmen ist nur zur Erstattung der notwendigen Unterbringungskosten in einem angemessenen Maß verpflichtet. Die für die Airline entstehenden Kosten seien, vor dem Hintergrund das Schutzniveau der Fluggäste möglichst hochzuhalten, nicht unverhältnismäßig.

Und außerdem:

Trotz des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen, hätte die Airline dafür Sorge zu tragen, dass die Passagiere die Wartezeit bis zur Freigabe des Luftraumes ordentlich untergebracht würden.

Das heißt einmal, dass die Hotelkosten sich in einem Rahmen zu halten haben, und andererseits, dass eine Airline sich nicht dadurch von der Übernahme der Hotelkosten frei machen kann, dass sie darauf hinweist, dass außergewöhnliche Umstände zu der Annulierung geführt hätten. Davon kann ich deiner Nachricht nichts entnehmen, aber es könnte ja sein, dass deine Airline dich und deinen möglichen Anspruch in Zukunft versucht mit diesem Argument abzuwehren.

Dafür müsstest du denke ich die Quittungen diesen zusätzlichen Aufenthalt betreffend bei deiner Airline einreichen, weil diese ja scheinbar ihrer Verpflichtung aus Artikel 9 nicht von selbst nachkommt.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Ihre Flugzeiten wurden verschoben. Dadurch müssen Sie eine extra Übernachtung buchen. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Kosten zurück erstattet bekommen.

Sie geben an, dass Sie einen Nur-Flug gebucht haben. Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Ansprüche sind also gegen die Fluggesellschaft zu richten.

Im Falle einer Verlegung der Flugzeiten ergeben sich  Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 und Artikel 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.  Hiernach ist der ausführende Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden sowohl Kosten für Mahlzeiten, Taxikosten, Hotelkosten als auch Telefonkosten zahlen. Vergleiche Artikel 9 VO:

(1) Fluggästen sind folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

 

Die Fluggesellschaft ist also verpflichtet, für Ihre Übernachtung aufzukommen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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In Betracht kommt für dich ein Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens oder aus der Verordnung (EG) 261/2004.

Bei einer Vorverlegung der Flugzeiten um mehr, als 10 Stunden ist eine Flugannullierung anzunehmen, egal, ob sie weit im Voraus angekündigt wurde, oder nicht.

 AG Hannover Urt. v. 11.04.2011 (leicht zu finden bei google unter "512 C 15244/10reise-recht-wiki.de")

Vorliegend handelt es sich bei Ihnen um eine sog. Vorverlegung um 12 Stunden.

Somit um  eine erhebliche Abweichung der Abflugzeit und demnach um eine Annullierung meines Erachtens nach.

Die Verordnung (EG) 261/2004 enthält Regelungen für Flugannullierungen.

Wenn Ihr Flug annulliert wird, Sie auf einen Ersatzflug warten müssen und dadurch eine Nacht am Ort der Zwischenlandung verbringen müssen, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, eine Hotelunterbringung sowie den Transport vom Flughafen zum Hotel und zurück zu organisieren.

Dies gilt unabhängig vom Verspätungsgrund.

Kommt die Fluggesellschaft dieser Pflicht nicht nach, können Sie die Kosten dafür auch hinterher verlangen .

AG Erding, Urt. v. 15. November 2006,(einfach zu finden bei google unter "4 C 661/06reise-recht-wiki.de")

Dass Sie angeblich der Flugzeitenvorverlegung zugestimmt haben, bedeutet für Ihren Anspruch auf eine Hotelunterbringung bzw. Erstattung der Hotelkosten gar nichts.

Auch wenn Sie in der Tat der Änderung zugestimmt hätten, würde dieser Anspruch nicht erlöschen meinere Meinung nach.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen alles gute :)

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Die Fluggesellschaft hat Ihnen sämtliche Kosten, Schäden und Aufwendungen aus der Neuorganisation Ihres Fluges zu ersetzen. Darunter fallen auch die Unterkunftskosten und Hotelkosten.

 

 

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Es hilft, einen Brief an die Fluggesellschaft zu schreiben (Musterschreiben Flugverspätung) und den Ausgleich sämtlicher Kosten zu fordern. Bankverbindung angeben, Zahlungsfrist 2 Wochen. Zustellung als Einschreiben mit Rückschein. Zahlt die Fluggesellschaft nicht, Anwalt einschalten.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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