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Mein Ehemann und ich durften nicht mitfliegen! Sie alle fragen sich nun bestimmt, was da schief gelaufen ist!
Also...
Mein Mann und ich wollten endlich wieder etwas mehr Zeit miteinander verbringen und buchten deshalb eine Reise nach Seychellen. Der Flug sollte am 5.3.2016 von Frankfurt am Main gehen. Geplant bzw. gebucht war, bis zum 20.3.2016 zu bleiben.
Da mein Mann schon lange an einer Beinvenenthrombose erkrankt war (was eine Thrombose ist dürfte wohl allen bekannt sein), sprachen wir zuvor mit seinem behandelnden Arzt und holten uns von ihm sein Einverständnis fliegen zu dürfen. Dieser meinte, dass er uns grds. nicht dazu raten würde, oft zu fliegen, aber ab und zu sei in Ordnung, jedoch nur dann, wenn meinem Mann genügend Beinfreiheit im Flugzeug zur Verfügung steht - das war Voraussetzung für erlaubtes mitfliegen.
Nur für den Fall der Fälle ließen wir uns das Ganze nochmal schriftlich vom Arzt bestätigen. In dem Schriftsatz stand „[...] aus medizinischem Grund (..) dringend von Flugreisen in erheblich beengter Sitzhaltung abgeraten. Dies soll jedoch nicht bedeuten, dass Sie generell als fluguntauglich einzustufen sind.[...]“. Aufgrund dessen buchten wir extra die Business-Class, in welcher sich sowohl ich als auch mein Mann mehr Beinfreiheit erhofften. Und weil wir ganz sicher gehen wollten, dass auch alles gut geht, trug mein Mann extra noch Thrombosestrümpfe und nahm die Tabletten „Xarelto 10“ mit, die er kurz vor dem Start einnehmen wollte.
Am Tag unseres Abfluges wurde uns mitgeteilt, dass ein Defekt am ursprünglich geplanten Flugzeug vorlag, weshalb eine Reise mit diesem Flugzeuggerät nicht möglich war. Stattdessen wurde uns ein anderes Flugzeuggerät sofort zur Verfügung gestellt. Soweit so gut.
Leider war es jedoch so, dass weniger Plätze in der Business-Class zur Verfügung standen, als gebucht waren. Und ausgerechnet wir wurden gebeten, platz in der Premium Economy Class zu nehmen. Natürlich bestanden wir darauf, in der Business-Class mitzufliegen, vor allem aufgrund der krankheitsbedingten Hintergrundgeschichte meines Mannes. So teilten wir das auch dem Crewmitglied mit.
Kurz darauf rief dieser den Piloten, der sich der ganzen Sache widmen sollte. Dieser verlangte von uns einen Nachweis, dass mein Mann aufgrund seiner Beinvenenthrombose nur in der Business-Class mitfliegen könne. Wir zeigten dem Piloten sodann den ärztlichen Attest vor. Doch dieser hat den Attest komplett anders verstanden. Weil er sich selber nicht ganz sicher war, rief er noch eine Ärztin vom medizinischen Dienst hinzu, die die ganze Lage nochmal aus ihrer Sichtweise beurteilen sollte. Sowohl der Pilot als auch diese Ärztin meinten dummer Weise, dass mein Mann gar nicht erst mitfliegen dürfte, weil er durch seine Erkrankung schlichtweg fluguntauglich sei.
Nach langem hin und her mussten wir trotz aller Bemühungen das Flugzeug verlassen (an dieser Stelle muss ich zugeben, dass das Verbot mitzufliegen nur ggü. meinem Mann und nicht ggü. Mir gerichtet war, dh. Wenn ich gewollt hätte, hätte ich mitfliegen können, was allerdings überhaupt nicht in Frage kam, weil ich diesen Urlaub gemeinsam mit meinem Mann machen wollte!)
Wir kümmerten uns deshalb noch am selben Tag um einen anderen, alternativen Flug. Bei einer anderen Fluggesellschaft buchten wir deshalb einen Flug nach Mahé für den 8.3., mit Rückflug am 21.3. Hier verlief alles problemlos und mein Mann hatte während der ganzen Flugzeit keinerlei Beschwerden.
Nur haben wir uns sehr darüber geärgert, weil wir ganze 3 Tage später an unserem Urlaubsort Seychellen angekommen sind.
Die Fragen die sich uns nun ergeben sind folgende:
Wie und was können wir gegen die erste Fluggesellschaft verlangen, weil diese uns verweigert hat mitzufliegen?
Wir hätten gerne die Kosten für den Ersatzflug erstattet bekommen ( 7.660,69 € Ersatzflug, Ersatz der Kosten für die ersten 3 Tage 5.030,70 €, Ersatz für den zusätzlichen Tag 1.6770,44 €, sowie Schadensersatz wegen Beförderungsverweigerung).
Wir sind definitiv der Meinung, dass sich der Pilot einfach geirrt hat und uns unberechtigter Weise das Mitfliegen verweigert hat. Der Ersatzflug hat deutlich gezeigt, dass mein Mann sehr wohl in der Lage ist, mitzufliegen.
Wir sind uns sicher, dass Sie uns bei unserem Problem behilflich sein werden.

Ein schönes Wochenende und mit freundlichen Grüßen Erica und Thorsten.

Gefragt in Rechtsberatung von
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Guten Tag,

was Ihnen passiert ist, erinnert mich stark an den Fall einer Nichtbeförderung. Eine Nichtbeförderung oder auch Beförderungsverweigerung liegt dann vor, wenn einem Fluggast der Flugantritt verweigert wird. Eine solche kann in gewissen Fällen gerechtfertigt sein. Ist dies allerdings nicht der Fall, so kommen eventuell je nach Sachlage verschiedene Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Betracht.

Zunächst ist es wichtig, dass Sie, wie in Art.3 der VO vorgeschrieben, Boardkarten erhielten und somit eine bestätigte Buchung vorlag und Sie in der angegebenen Zeit zur Abfertigung erschienen (spätestens 45 Minuten vor Abflug) sind.

Um Ansprüche aufgrund einer Nichtbeförderung aus Art. 4 geltend machen zu können, muss also zunächst das Merkmal einer Beförderungsverweigerung vorliegen. Eine Verweigerung liegt weiterhin nur dann vor, wenn die Verweigerung ausdrücklich erklärt worden ist, d.h. wenn das Unternehmen zu verstehen gegeben hat, dass es einen Fluggast nicht befördern wird.

Dies lag bei Ihnen durch die Abweisung des Piloten ja anscheinend vor. Die Folge davon ist, dass Ihnen wohlmöglich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu stehen könnte.
Dahingehend sei es aber zu erwähnen, dass es verschiedene Unterfälle einer Nichtbeförderung gibt, die in gewissen Fällen auch vertretbar und somit gerechtfertigt ist. Wann vertretbare Gründe vorliegen, ergibt sich beispielhaft aus Art. 2 j der Verordnung. Beispielhaft genannt werden hierbei die Gesundheit der Reisenden, die allgemeine oder betriebliche Sicherheit und fehlende Reiseunterlagen. Bei Ihrem Mann könnte es also an gesundheitlichen Gründen gelegen haben. Denn eine Person kann dann die Beförderung verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass der allgemeine Gesundheitszustand eine Gefahr für diejenige Person oder für andere Personen auf dem Flug darstellen könnte.

Dazu folgende Beispiele aus der Rechtsprechung:

AG Bad Homburg, Urt. v. 29.10.2002, Az.: 2 C 331/02 (Suche bei Google: „reise-recht-wiki 2 C 331/02“)
Bei einem stark erhöhten Thromboserisiko aufgrund einer Verletzung im Urlaub steht der Fluggesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

LG Frankfurt a.M., 31.08.2017, Az.: 2-24 O 117/16(Suche bei Google: „reise-recht-wiki 2-24 O 117/16“)
Hat eine Airline keinen Platz in der Business Class und verweigert sie dem Passagier die Beförderung, muss sie Schadenersatz und eine Entschädigung zahlen. Lässt sich aus einem ärztlichen Attest nicht feststellen, dass eine Fluguntauglichkeit vorliegt, so muss die Airline beweisen, dass sie den Flugreisenden aus medizinischen Gründen nicht mitnehmen konnte.

Allerdings ist auch immer zu berücksichtigen, wie die Situation im jeweiligen Moment der Entscheidung auf den Piloten gewirkt hat, da dies für den Ermessensspielraum von erheblicher Bedeutung sein kann.

Ich denke, das letzte Urteil trifft ihren Sachverhalt sehr gut und ich persönlich würde davon ausgehen, dass Sie die Kosten sehr wohl zurück verlangen könnten. Allerdings möchte Ich zu guter letzt auch darauf hinweisen, dass bei solch komplizierten Fragestellungen eine fachanwaltliche Beratung immer von großem Vorteil ist, da die einzelne rechtliche Bewertung immer eine Frage des Einzelfalls darstellt.

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