Deine Großeltern haben also einen einheitlichen FLug von Frankfurt nach Montreal gebucht, dabei mussten sie in Toronto umsteigen. Da dein Großvater jedoch im Rollstuhl saß, und die Umsteigezeit in Toronto, die Air Canada bemessen hat, zu knapp war, haben die beiden ihren Air Canada FLug von Toronto nach Montral verpasst.
Deine Großeltern erreichten dann ihr Ziel mit 12 Stunden Verspätung.
jetzt fragst du dich ob und wenn ja welche Ansprüche euch ggf. gegen Air Canada zustehen.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechteerordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort.
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block). (EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“))
Deine Großeltern sind 13 Stunden später als geplant in Montreal angekommen. Eine so erhebliche Verspätung begründet schon eine große Verspätung.
Sie können daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Air Canada haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 4, 5 und Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Artikel 7 Ausgleichsanspruch.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Da sich diese Nichtbeförderung nur auf die Strecke Toronto Montreal bezieht, haben deine Großeltern meines Erachtens einen Anspruch auf 250 Euro pro Person.
„Nichtbeförderung" nach Art. 2 lit. j VO ist die Weigerung, Fluggäste zu befördern, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben.
Der Ausgleichsanspruch hat dabei drei Voraussetzungen:
Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß. auf den betreffenden Flug „verlegt" worden.
Der Fluggast hat sich – außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung („Check-in") eingefunden.
Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg („Boarding") gegen seinen Willen verweigert.
Vorliegend treffen bei ihnen zumindest die Voraussetzungen aus Absatz 1 und 2 zu.
Somit liegt hier eine Nichtbeförderung seitens der Fluggesellschaft meines Erachtens nach vor.
Dass deine Großeltern nicht bevorzugt aus dem Flugzeug begleitet wurden, und ihnen allgemein keine große Hilfe zugewiesen wurde, stellt meines erachtens nach ein verschulden von Air Canada dar.
Dies ergibt sich auch aus Artikel 11 der Verordnung:
Art. 11 Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen.
(1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung bei der Beförderung Vorrang.
(2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9
Jedoch solltest dich von einem guten Anwalt beraten lassen bzgl. möglicher Ansprüche gegen Air canada.
Dies könnte meines Erachtens nach ggf. Aussicht auf Erfolg haben bzgl. Schadensersatzansprüche.