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Hallo liebes Forum.

Ich buchte für mich und meine Freundin vorletzten Herbst eine Reise nach Griechenland.

Zum Zeitpunkt der Buchung, und auch zum Zeitpunkt der Reise war meine Freundin schwanger. Vor der Buchung hatten wir allerdings mit der Ärztin geredet, diese sagte, ein Flug solle kein Problem darstellen, da nicht mit Komplikationen zu rechnen sei, was die Schwangerschaft betrifft.

Da meine Freundin Archäologie studiert, dachten wir, Griechenland wäre das perfekte Reiseziel. Als wir im Reisebüro diese Reise buchten, akzeptierten wir übrigens auch gleich eine Reiserücktrittsversicherung mit, für den Fall dass es zu irgendwelchen Komplikationen oder Schwierigkeiten kommen sollte.

Einige Wochen vor der Reise kam es jedoch unerwartet zu plötzlichen frühzeitigen Wehen. Daraufhin haben wir uns im Krankenhaus mit der Frauenärztin getroffen, und zu diesem Zeitpunkt hat sie dann von der Reise abgeraten, da die Reise eine unnötige Belastung für meine Freundin und das Kind darstellen würde.

Also hörten wir auf sie und stornierten den Urlaub, und die Flüge.

Die Stornokosten betrugen knapp 2500 Euro, das wollten wir jetzt von unserer Reiserücktrittsversicherung zurück erstattet haben.

Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch ab. Sie behaupteten,  die Schwangerschaft sei bereits bei Buchung bekannt gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall.

Das stimmt zwar dahingehend, dass die Schwangerschaft bereits bekannt sei, doch waren die eingetretenen Komplikationen vollkommen unerwartet, und auch kein Ereignis, mit dem man normalerweise rechnen muss.

Außerdem kann ja eine Schwangerschaft auch keine Krankheit sein, sie ist vielmehr (meistens) etwas ganz tolles.

Liegt hier ein versicherungsfall vor, also habe ich Anspruch auf die Stornokosten?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

bei Ihnen lag der Fall vor, dass Sie und ihre Freundin eine Pauschalreise nach Griechenland gebucht haben. Zu diesem Zeitpunkt war ihre Freundin schon schwanger und sollte dies auch noch zum Zeitpunkt des Reiseantritts sein. Aufgrund von Komplikationen konnten Sie diese Reise dann allerdings nicht antreten. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch von der Versicherung auf die Stornokosten haben.

 Verwiesen sei dabei auf ein Urteil des AG München vom 03.04.2012 mit dem Aktenzeichen 224 C 32365/11. Dort lag ein ähnlicher Sachverhalt wie Ihrer zugrunde.

Nach der Auffassung des Amtsgerichts kann bei solchen Umständen ein Versicherungsfall angenommen werden. Daher stehe dem Paar ein Anspruch auf den Ersatz der jeweiligen Stornogebühren zu. Dieser Schutz bestehe immer dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Dies gelte auch dann, wenn die Schwangerschaft schon bei Schluss der Vertragsbeziehung bekannt gewesen sei. Vor allem da zu diesem Zeitpunkt noch von einer reibungslosen Schwangerschaft ausgegangen wurde. Zwar ist eine Schwangerschaft keine Erkrankung in diesem Sinne, aber unerwartete Komplikationen in Form von frühzeitigen Wehen während einer Schwangerschaft können allerdings als eine unerwartete schwere Erkrankung anzusehen sein.

 Ich denke bei Ihnen wird es ganz ähnlich sein, weshalb dem Anspruch meines Erachtens nach nichts entgegen stehen sollte.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen Erkrankungen. Wenn unerwartet ein Reiseteilnehmer oder einer seiner nahen Angehörigen erkrankt oder einen Unfall hat, springt diese Versicherung ein. In der Regel gilt das für alle Familienmitglieder, die die Reise dann nicht antreten können. Das gilt zumindest dann, wenn die Reise zusammen gebucht wurde.

Nun fragen Sie sich, wie dieses sich im Falle einer Komplikation bei einer Schwangerschaft verhält und ob dieses eine Erkrankung begründet, welche zum Rücktritt berechtigt. Hier hat das AG München folgendes entschieden:

Amtsgericht München, Urteil vom 03.04.2012224 C 32365/11 -

Schwangerschaft kann „unerwartete schwere Erkrankung“ sein

Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reisestornierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen kann.

Ich denke also, dass bei einer Komplikation in der Schwangerschaft tatsächlich von einer unerwarteten Erkrankung auszugehen ist, die einen Versicherungsfall darstellt. Sie haben meines Erachtens also tatsächlich einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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