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Ich hatte für den 23.04 einen Flug von Genf nach Leipzig gebucht.

Dieser sollte 15:20 starten, und 21:50 landen. Allerdings kam ich erst 04:51 in Leipzig an. Durchführendes Flugunternehmen war Tuifly.

Auf Nachfrage, wie es zu dieser Verspätung kam, sagt Tuifly, auf dem Vorflug X3 2116 sei es in der Kabine zu einer Rauchentwicklung gekommen.

Dies habe zu einer Zwischenlandung geführt, wo der Brand gelöscht worden sei. Erst danach habe der Flug fortgesetzt werden können. Ursache des Brandes sei gewesen, dass in einem Hot Meal Ofen von einem Mitarbeiter  des Cateres ein Akku vergessen worden sei. Ein solcher Fall sei bei Tuifly noch nie vorgekommen, der Caterer habe sich grob fahrlässig verhalten.

Es handele sich um eine externe Ursache. Bei den Mitarbeitern des Caterers  handele es sich nicht um Betriebsangehörige von Tuifly, diese könnten auch  nicht vollständig überwacht werden. Ersatzflugzeuge hätten ihr nicht zur Verfügung gestanden, da sich alle im Umlauf befanden. Die Anfrage nach Charterflugzeuge anderer Fluggesellschaften sei ergebnislos geblieben.

Daher wurde mir gesagt, es steht mir leider kein Anspruch auf Entschädigung zu.

Hat Tuifly nicht aber die Pflicht, sich um das Personal besodners zu kümmern, also sorgfältiger bei der Auswahl zu sein?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Soweit ich den Fall sehe, könnten Ansprüche auf Ausgleichsleistungen aus der Fluggastrechte-Verordnung wegen Flugverspätung gemäß Artikel 6 der Fluggastrechte-Verordnung geltend gemacht werden.

Die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union regelt die Rechte der Passagiere innerhalb der EU.

Die Frage ist, ob der startende Flug von Genf (Schweiz) in den Anwendungsbereich der der Fluggastrechte-Verordnung fällt. Es kommt darauf an, wo das Flugzeug startet bzw. wo das Flugzeug landet. Es kommt darauf an, ob die Fluggesellschaft einen Sitz in der EU, Schweiz, Norwegen oder Island hat. Ist diese Bedingungen erfüllt, dann gilt die der Fluggastrechte-Verordnung.

(Außerdem schloss die Schweiz mit der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, in welchem sie die EU-Fluggastrechteverordnung und die bis zum 01.12.2006 dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH anerkennt und übernimmt.)

Somit ist der Anwendungsbereich eröffnet und Ihnen könnten Ansprüche hieraus zustehen.

Bei einer Flugverspätung, die mehr als drei Stunden am Endziel  beträgt, haben Passagiere einen Anspruch auf eine Entschädigung, eine sog. Ausgleichsleistung. Die Entschädigung beträgt je nach gebuchter Flugstrecke zwischen 125,00 € und 600,00 € (vgl. EuGH Urteil v. 19.11.2009, Az: C-402/07 und EuGH Urteil v. 23.10.2012, Az: C- 581/10).

Die Beträge für Ausgleichsleistungen richten sich nach der Flugstrecke in km. So stehen Ihnen bei einer Flugstrecke bis 1.500 km 250,00 € zu, bei einer Flugstrecke bis 3.500 km 400,00 € und bei einer Flugstrecke bis 3.500 km stehen Ihnen 600,00 € zu.

Ausgleichsleistungen entfallen nur dann, wenn die Fluggesellschaft/Airline ohne Zweifel nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben und der Flugausfall sich nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden hat lassen. Außergewöhnliche Umstände sind etwa: Vogelschlag, Blitzschlag oder versteckte Herstellerfehler.

Selbst wenn solche außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben, muss die Fluggesellschaft zusätzlich noch nachweisen, dass der dadurch hervorgerufene Flugausfall sich nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen (vgl. AG Baden-Baden, Urteil v. 28.06.2013, Az: 1 S 47/1).

Was aber genau solche außergewöhnlichen Umstände sind, ist im Gesetz nicht geregelt und sorgt häufig für Auseinandersetzungen.

In Ihrem Fall gab es einen Brand, aufgrund dessen sich der Flug verspätete.

Der Europäische Gerichtshof hat allerdings schon 2008 klargestellt, dass ein technischer Defekt erst einmal nicht unter außergewöhnliche Umstände fällt (vgl. EuGH, Urteil v. 17.09.2015, AZ: C-257/14).

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Sie haben einen Flug nach Leipzig gebucht. Bei diesem kam es jedoch zu einer Verspätung von 7 Stunden.  Im Falle einer Annullierung oder großen Verspätung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Eine Flugverschiebung von mindestens 3 Stunden begründet eine große Verspätung und wird behandelt wie eine Annullierung. Ihnen könnten also Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 zustehen:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung ein Brand in der Küche, da ein Mitarbeiter vergessen hatte einen Akku aus dem Hot Meal Ofen zu nehmen. Fraglich ist, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand begründet, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde. 

Dazu hat das AG Frankfurt folgendes entschieden: 

AG Köln, Urteil vom 12.5.2014, Az. 142 C 600/13 

Durch Catering-Firma verursachter Brand in einem Hot Meal Ofen auf dem Vorflug kein aussergewöhnlicher Umstand gemäss Art. 5 Abs. 3 Fluggast-VO.

Demnach liegt in Ihrem Fall meines Erachtens kein außergewöhnlicher Umstand vor und Sie haben wahrscheinlich tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft.

Dieses stellt jedoch nur einen Rechtsrat dar. Es könnte für Sie daher hilfreich sein, zur Sicherheit einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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