Soweit ich den Fall sehe, könnten Ansprüche auf Ausgleichsleistungen aus der Fluggastrechte-Verordnung wegen Flugverspätung gemäß Artikel 6 der Fluggastrechte-Verordnung geltend gemacht werden.
Die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union regelt die Rechte der Passagiere innerhalb der EU.
Die Frage ist, ob der startende Flug von Genf (Schweiz) in den Anwendungsbereich der der Fluggastrechte-Verordnung fällt. Es kommt darauf an, wo das Flugzeug startet bzw. wo das Flugzeug landet. Es kommt darauf an, ob die Fluggesellschaft einen Sitz in der EU, Schweiz, Norwegen oder Island hat. Ist diese Bedingungen erfüllt, dann gilt die der Fluggastrechte-Verordnung.
(Außerdem schloss die Schweiz mit der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, in welchem sie die EU-Fluggastrechteverordnung und die bis zum 01.12.2006 dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH anerkennt und übernimmt.)
Somit ist der Anwendungsbereich eröffnet und Ihnen könnten Ansprüche hieraus zustehen.
Bei einer Flugverspätung, die mehr als drei Stunden am Endziel beträgt, haben Passagiere einen Anspruch auf eine Entschädigung, eine sog. Ausgleichsleistung. Die Entschädigung beträgt je nach gebuchter Flugstrecke zwischen 125,00 € und 600,00 € (vgl. EuGH Urteil v. 19.11.2009, Az: C-402/07 und EuGH Urteil v. 23.10.2012, Az: C- 581/10).
Die Beträge für Ausgleichsleistungen richten sich nach der Flugstrecke in km. So stehen Ihnen bei einer Flugstrecke bis 1.500 km 250,00 € zu, bei einer Flugstrecke bis 3.500 km 400,00 € und bei einer Flugstrecke bis 3.500 km stehen Ihnen 600,00 € zu.
Ausgleichsleistungen entfallen nur dann, wenn die Fluggesellschaft/Airline ohne Zweifel nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben und der Flugausfall sich nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden hat lassen. Außergewöhnliche Umstände sind etwa: Vogelschlag, Blitzschlag oder versteckte Herstellerfehler.
Selbst wenn solche außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben, muss die Fluggesellschaft zusätzlich noch nachweisen, dass der dadurch hervorgerufene Flugausfall sich nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen (vgl. AG Baden-Baden, Urteil v. 28.06.2013, Az: 1 S 47/1).
Was aber genau solche außergewöhnlichen Umstände sind, ist im Gesetz nicht geregelt und sorgt häufig für Auseinandersetzungen.
In Ihrem Fall gab es einen Brand, aufgrund dessen sich der Flug verspätete.
Der Europäische Gerichtshof hat allerdings schon 2008 klargestellt, dass ein technischer Defekt erst einmal nicht unter außergewöhnliche Umstände fällt (vgl. EuGH, Urteil v. 17.09.2015, AZ: C-257/14).