Sie haben einen Flug von München über Philadelphia nach New Orleans mit American Airlines gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug von Philadelphia nach New Orleans nach hinten verlegt wurde und Sie dadurch eine erheblich verlängert Reisezeit haben.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Nun stellt sich in Ihrem Fall jedoch die Frage, ob die Europäische FLuggastrechte Verodnung überhaupt Anwendung findet. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung:
"Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Die Verordnung gilt also nur, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft angehört oder der Abflughafen im Europäischen Gebiet liegt. In Ihrem Fall ist die Fluggesellschaft American Airlines, welche keine Airline der Gesellschaft ist. Also müsste der Abflughafen in der EU liegen. Ihr Abflughafen ist München, also eigentlich ein Abflughafen in der Gemeinschaft. Fraglich ist aber, ob es vielleicht problematisch sein könnte, dass die Änderung den Flug von Philadelphia nach New Orleans betrifft.
Hierzu folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Zwar liegt in Ihrem Fall kein verpasster Anschlussflug, sondern ein verschobener Anschlussflug vor, doch denke ich, dass dieser Sachverhalt übertragbar ist. Demnach ist es egal, ob der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt, solange es sich um eine Gesamtbuchung handelt und nicht um zwei seperat gebuchte Flugstrecken.
Denn maßgeblich ist nach einem Urteil des EuGH alleine die Verspätung am Zielflughafen:
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Demnach denke ich, dass die Fluggastrechte Verordnung in Ihrem Fall eröffnet ist und auch von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten FLuges auszugehen ist, da sich Ihre Flugverbindung ändert und Sie mit einer erheblichen Flugverspätung an Ihrem Zielflughafen ankommen.
In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Gem. Art. 5 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch immer dann, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wird. Ihr FLug soll im Juli stattfinden. Sie wurden also mindestens zwei Wochen vor Abflug informiert, weshalb Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.
Es kommt aber in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Art. 8 VO.
Art. 8, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen
zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Falls dieses keine annehmbare Option für Sie ist, könnten Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.
Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Hierzu ist jedoch zu sagen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen klar sind: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft also beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die gebuchte Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit einer anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.
Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist.
Sie sollten also die Fluggesellschaft kontaktieren und eine anderweitige Beförderung unter gleichen Bedingungen forndern, denn die angebotene Beförderung stellt meines Erachtens keineswegs eine Beförderung unter gleichen Bedingungen dar. Falls American Airlines Ihnen keine andere Beförderung anbietet, könnten Sie nachgucken, ob es an diesem Tag auch andere Flüge gibt, die Ihnen eine Beförderung zu einem früheren Zeitpunkt gewährleistet und diese Beförderung von American Airlines verlangen.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte ich mir vorstellen, dass es hilfreich sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.