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Hey zusammen,

ich habe folgende Frage:

wir sollten am 18.03. von Bukarest aus zurück nach Dortmund fliegen, am Gate wurde de ganze zeit delayed angezeigt und ca.2-3 stunden später wurde der Flug gecancellt.

An dem tag war eisregen am Flughafen und ein paar flüge wurden storniert, fast alle davon waren von der Gesellschaft Wizzair. Von ca 80 flügen an dem tag wurde nur ein paar storniert, fast alle Wizzair.

Daraufhin alle zu den Service Schaltern, dort wurde uns ein Rückflug am Mittwoch angeboten. Das war für uns zu spät, wir lehnten das angebot ab und haben uns selber um einen Rückflug gekümmert der dann auch am Montag statt fand.

Jetzt meine Frage: kann ich bei Wizzair etwas einfordern zb. Hotelkosten und sonstige extra Ausgaben.

Die anfrage direkt über die Wizzair seite wurde direkt abgewiesen.
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Ihr Flug mit von Bukarest nach Dortmund wurde aufgrund von Eisregen annulliert.Ihnen wurde lediglich ein Flug 3 Tage später angeboten, weshalb Sie eigenständig selber neu gebucht haben.

> Flugannulierung

Ihr Flug wurde annulliert. Dazu für Sie folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

> Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

Im Falle einer Flugannulierung könnten Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen. Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 € 

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft jedoch nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Die Fluggesellschaft sagte Ihren Flug aufgrund von Eisregen ab. Es waren also widrige Wetterbedingungen Grund für die Annulierung. Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Es existieren bezüglich schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnliche Umstände eine Vielzahl von Urteilen. Daher ist es möglich, eindeutig zu sagen, ob in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist oder nicht.

> Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände

Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.  

Sie sollten die Fluggesellschaft deshalb kontaktieren und Sie darum bitten, Ihnen nochmal konkret die Umstände und Gründe der Annullierung zu nennen, um Ihnen zu beweisen, dass die FLuggesellschaft alle Maßnahmen ergriffen hat um den Flug stattfinden zu lassen bzw. Ihnen einen FLug mit einer weniger großen Verspätung anzubieten. 

Je nachdem, ob ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war, haben Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.

Unabhängig davon, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, ist die Fluggesellschaft jedoch verpflichtet, Ihnen Unterstützungs- und Betreuungsleistungen gem. Art. 8 und Art. 9 VO Nr. 261/2004 zu gewährleisten. 

> Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO

Gemäß Artikel 9 EU-VO sind Ihnen von der Fluggesellschaft außerdem folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Sie hatten also unabhängig davon, ob ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Annullierung war, auf jeden Fall einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Art. 9 VO Nr. 261/2004. Sie können also Hotelkosten usw. von der Fluggesellschaft zurückfordern. 

 Des Weiteren haben Sie auch einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004: Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

a) der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt

c) einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Die Fluggesellschaft hätte Ihnen also eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen anbieten müssen. Ihnen wurde jedoch nur eine Beförderung 3 Tage später angeboten. Dieses stellt keine Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen dar. Falls die Fluggesellschaft keine alternative Beförderung gewährleistet und dem Fluggast dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese im Wege des Aufwendungsersatzes geltend gemacht werden. Sie können also sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Sie könnten meines Erachtens also auch die Kosten für den neuen Flug zurückverlangen. Dieses gilt jedoch nur, soweit Sie nicht von dem ersten Flug zurückgetreten sind und die Flugkosten für diesen zurückbekommen haben. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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