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Ich habe bei Eurowings einen Flug von Berlin nach Kroatien gebucht und diese Buchung später storniert. Auch nach zahlreichen Anschreiben per E-Mail und Einschreiben hat die Fluggesellschaft keinerlei Erstattung geleistet. Muss ich meine Ansprüche beim Amtsgericht in Düsseldorf (Sitz von Eurowings) einklagen oder ist die Klage auch in Berlin (geplanter Ausgangspunkt der Reise) möglich?

Zusatzfrage: Wie müsste ich mich bei einer ausländischen Fluggesellschaft (z.B. Wizz) verhalten?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

Sie mussten Ihren Flug von Berlin nach Kroatien kurze Zeit nach der Buchung stornieren. Daraufhin forderten Sie die Airline Eurowings dazu auf, Ihnen Erstattung zu leisten. Diese haben jedoch bis jetzt auf keine Ihrer E-Mails geantwortet, sodass Sie nun gewillt sind Ihre Ansprüche vor dem Amtsgericht geltend zu machen. 

Jetzt stellt sich Ihnen nur noch die Frage, bei welchem Gericht Sie Ihre Ansprüche einklagen müssen. 

Um die Frage besser klären zu können, möchte ich an dieser Stelle folgende Urteile anbringen:

AG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2015, Az. 22 C 1502/15 

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Bogota über Paris nach Nürnberg. Allerdings hat sich der Zubringerflug von Bogota nach Paris verspätet, sodass der Kläger auch den Anschlussflug verpasst hat und den Zielort somit ebenfalls mit einer Verspätung erreicht hat.  Fraglich blieb die Frage nach der Gerichtszuständigkeit. 

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass für Klagen aus der Fluggastrechteverordnung nicht nur das Gericht am Sitz der beklagten Fluggesellschaft, sondern auch das Gericht beim Startflughafen und beim Zielflughafen zuständig ist. 

​​​​​​​EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 

Bei Klagen auf Ansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts-und Abflugort. 

Aufgrund dieser Urteile denke ich, dass Sie Ihre Ansprüche in Berlin einklagen können. 

Ich denke, dass es sich bei ausländischen Airlines wie Wizz zunächst gleich verhält, da es sich bei Wizz ebenfalls um eine europäische Airline handelt. Mit 100%-iger Sicherheit vermag ich das jedoch nicht zu sagen. An dieser Stelle könnte Ihnen ein Anwalt wahrscheinlich besser weiterhelfen als ich, da ich hier lediglich meine persönliche Rechtsmeinung wiedergeben kann.

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Kommt ein Flugzeug mit erheblicher Verspätung an seinem Zielort an, so steht dem Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO Nr. 261/2004) ein Ausgleichsanspruch gegen die Airline zu. In den meisten Fällen reisen die Fluggäste von einem Land in das anderen, wobei sich dann die Frage stellt, wo das Luftfahrtunternehmen verklagt werden muss.

Hierzu haben die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geurteilt, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand am Ort des Abfluges besteht, wenn der Reiseveranstalter und das Luftfahrtunternehmen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden sollen. Dieser Gerichtsstand ist nicht in der Fluggastrechteverordnung geregelt, ergibt sich aber auf der Basis der nationalen Bestimmungen. Danach ist der Erfüllungsort für die Erbringung der Beförderungsleistungen zu ermitteln. Ab Abflugort werden das Flugzeug mit seiner Crew rechtzeitig bereitgestellt, damit der gebuchte Flug planmäßig durchgeführt werden kann (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.07.2012 – 11 AR 142/12). Eine durch den Fluggast nicht zu beeinflussende Zwischenlandung ist für die Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2011 - 30 C 4007/10). Unabhängig vom Vertragsstatut ist der Erfüllungsort nach der Zivilprozessordung (§ 29 ZPO) sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Damit ist der Ort gemeint, an dem die Reise begann bzw. beginnen sollte (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10).

So auch das EuGH: 

EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 

Bei Klagen auf Ansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts-und Abflugort. 

Demnach können Sie meines Erachtens zwischen Berlin und Kroatien wählen.

Dieses ist jedoch nur eine Rechtseinschätzung.  Es könnte also hilfreich sein, einen Fachanwalt im Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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