Guten Tag,
Sie mussten Ihren Flug von Berlin nach Kroatien kurze Zeit nach der Buchung stornieren. Daraufhin forderten Sie die Airline Eurowings dazu auf, Ihnen Erstattung zu leisten. Diese haben jedoch bis jetzt auf keine Ihrer E-Mails geantwortet, sodass Sie nun gewillt sind Ihre Ansprüche vor dem Amtsgericht geltend zu machen.
Jetzt stellt sich Ihnen nur noch die Frage, bei welchem Gericht Sie Ihre Ansprüche einklagen müssen.
Um die Frage besser klären zu können, möchte ich an dieser Stelle folgende Urteile anbringen:
AG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2015, Az. 22 C 1502/15
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Bogota über Paris nach Nürnberg. Allerdings hat sich der Zubringerflug von Bogota nach Paris verspätet, sodass der Kläger auch den Anschlussflug verpasst hat und den Zielort somit ebenfalls mit einer Verspätung erreicht hat. Fraglich blieb die Frage nach der Gerichtszuständigkeit.
Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass für Klagen aus der Fluggastrechteverordnung nicht nur das Gericht am Sitz der beklagten Fluggesellschaft, sondern auch das Gericht beim Startflughafen und beim Zielflughafen zuständig ist.
EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08
Bei Klagen auf Ansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts-und Abflugort.
Aufgrund dieser Urteile denke ich, dass Sie Ihre Ansprüche in Berlin einklagen können.
Ich denke, dass es sich bei ausländischen Airlines wie Wizz zunächst gleich verhält, da es sich bei Wizz ebenfalls um eine europäische Airline handelt. Mit 100%-iger Sicherheit vermag ich das jedoch nicht zu sagen. An dieser Stelle könnte Ihnen ein Anwalt wahrscheinlich besser weiterhelfen als ich, da ich hier lediglich meine persönliche Rechtsmeinung wiedergeben kann.