Hallo,
Sie haben eine Pauschalreise nach Kreta gebucht für vier Personen. Geplanter Start ist im Juli. Nun werden die geplanten Flüge nicht mehr von der Fluggesellschaft angeboten. Daher bietet Ihnen der Reiseveranstalter eine Umbuchung für 600 Euro Aufpreis an. Alternativ wäre nur noch eine Beförderung mit einem anderen Abflugort und Nachtflugzeiten möglich.
Grundsätzlich ist eine Erhöhung des Reisepreises zulässig. Dies ergibt sich aus §651 a BGB.
Gem. Abs. 4 kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
Ebenso hat der Reiseveranstalter gem. Abs. 5 eine Änderung des Reisepreises nach Abs. 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
Insofern ist eine Erhöhung des Reisepreises wohl durchaus zulässig. Ist diese Erhöhung höher als 5 %, so könnte man allerdings auch vom Vertrag zurücktreten.
Zu beachten ist allerdings, dass der Reisepreis nur erhöht werden darf, wenn daraus ersichtlich wird, aus welchen Bestandteilen sich der neue Preis zusammensetzt. Oftmals sind in den AGB der Reiseveranstalter auch sogenannte Preisänderungsklauseln versehen. Beinhalten diese jedoch lediglich einen Verteilungsmaßstab oder nur schwammige Floskeln, so ist diese ungültig, vgl. BGH, Urt. v. 19.11.02, Az.: X ZR 253/01.
Im Sommer 2018 treten vermutlich neue Regelungen in Kraft. Dann soll bis zu 20 Tage vor Beginn der Reise Preisaufschläge bis zu 8% gelten, anstatt der jetzt geltenden 5%. Allerdings muss sich eine solche Erhöhung auch aus den gestiegenen Treibstoffkosten, Abgaben oder aus Wechselkurseffekten ergeben. Allerdings könnte im Gegenzug auch eine Preissenkung seitens der Kunden gefordert werden, sollten die eben genannten Tarife günstiger werden.
Zu erwähnen ist in Ihrem Fall noch, dass Sie also auch noch die Möglichkeit haben von der Reise zurückzutreten, wenn nicht nach §651 a V, dann nach §651 i BGB. Dies könnte dann allerdings mit einer zu zahlenden Entschädigungsleistung an den Reiseveranstalter verbunden sein.
Es handelt sich hier wohl um eine sehr konkrete, komplizierte Situation. Fachanwälte für Reiserecht sind mit solchen Fragestellungen bestens vertraut. Im Zweifel sollten Sie sich an einen solchen wenden.