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Hola,

vor 2 Jahren wollte ich mal wieder meine Heimat besuchen. Obwohl ich schon seit 10 Jahren in Shanghai lebe, habe ich doch öfters noch Heimweh. Ich arbeite in einem renommierten Unternehmen und sollte eigentlich nur für 3 Jahre nach Shanghai gehen. Doch wie es so oft kommt, kam die große Liebe dazwischen und ich lernte meinen jetzigen Mann kennen und blieb deshalb für immer. Da ich erst vor kurzem von dieser Seite erfahren habe, dachte ich, es könnte nichts schaden, wenn ich auch meine Geschichte hier schreibe. Ich hoffe, mir kann jemand helfen.

Ich buchte also einen KLM-Flug KL896 um 12:15 Uhr von Shanghai und die vorgesehene Landung sollte um 18:00 Uhr in Barcelona sein. Leider kam es nie zu diesem Flug. Er wurde einfach annulliert. Da sich meine ganze Familie auf ein Wiedersehen freute und ich weder sie noch mich enttäuschen wollte, buchte ich kurz entschlossen am nächsten Tag einen anderen Flug über München mit einer ganz anderen Airline. Das klappte alles ganz prima und ich konnte eine tolle und unvergessliche Zeit mit meiner Familie verbringen.

Durch diese Website wurde mir erst bewusst, dass ich einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen könnte. Das hatte ich auch bei KLM versucht, aber mir wurde mitgeteilt, dass laut Artikel 35 Übereinkommen von Montreal der Anspruch auf Schadensersatz nach 2 Jahren verjährt sei. Jetzt komme ich also zu meiner Frage:

Ist in meinem speziellen Fall nicht das spanische Recht anzuwenden, da ich Spanierin bin und auch einen entsprechenden Pass habe? Laut spanischem Recht würde der Anspruch erst nach 10 Jahren verjähren. Oder ist die EU-Verordnung anzuwenden?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie haben einen Flug von Shanghai nach Barcelona gebucht. Dieser wurde jedoch annulliert und Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie gegen KLM haben.

Bei einer Annullierung kommen zunächst Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte Verordnung in Betracht. 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

In Ihrem Fall liegt der Abflughafen außerhalb der EU, jedoch ist die Fluggesellschaft KLM, eine niederländische Fluggesellschaft, also eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Die EU-Fluggastrechteverordnung ist in Ihrem Fall also anwendbar.

Bei einer Annullierung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Zudem haben Sie im Falle einer Annullierung auch einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie hatten also die Möglichkeit gehabt, den Flug zu stornieren und die Flugkosten zurückzubekommen. Diese sollten Sie auf jeden Fall von Ihrer Fluggesellschaft zurückfordern. Denn KLM hätte Ihnen anderweitig eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen anbieten müssen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Dieses wurde Ihnen nicht gewährleistet. Die zusätzlichen Kosten die Ihnen dadurch entstanden sind, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes geltend machen. Denn Sie können sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.
Ich denke also, dass Sie sowohl einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft als auch einen Ersatz der Kosten für die neu gebuchten Flugtickets und alle anderen Mehrkosten haben.

Nun stellt sich noch die Frage, ob es bei der EU-Fluggastrechteverodnung eine bestimmte Frist gibt. Die Verordnung 261/2004 geht nicht auf eine bestimmte Frist ein, in der die Klage erhoben werden kann bzw. Ausgleichszahlungsansprüche verjähren.

Hierzu sagte der Europäische Gerichtshof folgendes (Urt. v. 22.11.2012, Akz. C-139/11):

„26 Daraus folgt, dass sich die Frist, innerhalb deren Klagen auf Zahlung der in den Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsleistung erhoben werden müssen, nach dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren.“

Demnach ist das Recht des Mitgliedstaates anwendbar. In Ihrem Fall meines Erachtens das spanische Recht, da der Sie in Spanien gelandet sind. 

Da Ihr Fall jedoch relativ komplex ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt im Reiserecht zu Rate zu ziehen. 

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