Hallo,
sie hatten eine Pauschalreise nach Dubai gebucht, aber ihr Rückflug mit Condor hatte sich auf den nächsten Tag verschoben, und das angebotene Hotel war ihnen zu weit weg, sodass sie sich ein eigenes buchten, in Flughafennähe. Jetzt fragen sie sich, ob sie einen Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten haben, und ob ihnen ein Ausgleichsanspruch wegen der Flugverspätung zusteht.
Fangen wir zuerst an mit der Flugverspätung:
Die Fälle eines Ausgleichsanspruches werden in der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt.
Ich habe auch ein interessantes Urteil gefunden, was diese Verzögerung sogar als Annullierung deklariert.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Es ist Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich, und Ihnen könnten Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen. Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 EU VO 261/2004 immer das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Das heißt, je nachdem wie viel tatsächliche Verzögerung sie hatten, haben sie einen Anspruch von bis zu 600 Euro.
Problematisch wird es allerdings bei den Hotelkosten:
So heißt es in Artikel 8 der Verordnung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.
Da ihnen die Fluggesellschaft ein Hotel angeboten hat, sind sie damit ihrer Pflicht durchaus nachgekommen. Nur weil sie ein anderes Hotel wollte, als das angebotene, können sie dafür nicht die Kosten ersetzt verlangen. Insofern besteht kein Anspruch gegen Condor.
Das ist allerdings nur meine Einschätzung, und keinesfalls rechtsverbindlich. Ich rate daher, sich mit einem Fachanwalt für Reiserecht auseinanderzusetzen, weil diese in der Regel besser Bescheid wissen.