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Hallo zusammen,

Habe ein Ticket bei Emirates erworben von Hamburg nach Denpasar (Bali, Indonesien). Aufgrund einer Flugannulierung meines Anschlussfluges musste ich am Flughafen in Kuala Lumpur übernachten. Mein Ziel Erreichte ich mit einer Verspätung von knapp 12 Stunden. Ein kostbarer Urlaubstag weniger, sehr ärgerlich...

Der Anschlussflug aus Kuala Lunpur wurde von Malaysia-Airlines durchgeführt (Stichwort Code-Sharing), darum weiß ich nicht genau ob das mit dem Schadenersatz klappt oder nicht.

Frage in diesem Kontext:

Gilt die Beförderung trotzt Umsteigen in Dubai und Kuala Lumpur formell (juristisch) als ein Flug? Falls nein, sind alle Schadenersatz Anschprüche nicht geltend, da der Anschlussflug ja de facto nicht aus der EU gestartet ist.

 

Falls die Antwort auf Frage 1 ja lautet: An wen ist der Schadenersatz Anspruch zu wenden? An Emirates, die mir das Ticket verkauft haben, oder an Malaysia-Airlines die den Flug gestrichen haben?

 

Schöne Grüße

Mike
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
+20 Punkte

16 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Grundsätzlich betrifft der von Ihnen geschilderte Sachverhalt die Fragen des (1) Fluges bzw. des Flugbeförderungsvertrages und des Tickets, (2) der ausführenden Fluggesellschaft und (3) des Gerichtsstandes. Das bedeutet, dass die Beantwortung der Fragen ausschließlich nach Überprüfung der Flugbuchungsbestätigungen / Flugtickets möglich ist.

 

1. Begriff FLUG im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004

Lautet die Flugbeförderung auf einen einheitlichen Non-Stop-Flug (nicht: Direktflug) von A nach B, ist die Frage des Fluges einfach zu beantworten. Ein Nonstopflug bedeutet (im Gegensatz zum Direktflug), dass zwischen Abflug am Abflughafen und Landung am Zielflughafen kein Zwischenstopp und keine Zwischenlandung vorgenommen wird. Ein Direktflug weist dagegen regelmäßig eine oder mehrere Zwischenlandungen und ggf. sogar einen Flugzeugwechsel auf. Schwieriger wird die rechtliche Bewertung daher bei Teilstrecken und Anschlussflügen nach Zwischenlandung.

a. Der Begriff „Flug“ ist in der VO 261/2004 nicht gesetzlich definiert. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein „Flug“ im Sinne der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 immer lediglich als Hinflug oder Rückflug getrennt zu betrachten ist (vgl. EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Rs. C-173/07, Emirates Airlines v. Diether Schenkel). Ein „Flug“ i.S.d. VO Nr. 261/2004 wird anders bewertet als ein „Flug“ i.S.d. Montrealer Übereinkommens. Nach Art. 1 des Montrealer Übereinkommen ist eine „internationale Beförderung“ jeder Flug, der eine Unterbrechung (also einen Zwischenstopp oder eine Zwischenlandung) oder den Wechsel des Flugzeuges (z.B. im Falle eines sog. Code-Share Fluges, bei dem eine Fluggesellschaft Flüge unter eigener IATA-Nummer anbietet (‚marketing carrier‘), der Flug tatsächlich jedoch von einer anderen Fluggesellschaft (‚operating carrier‘) ausgeführt wird (auf der Flugbuchungsbestätigung gekennzeichnet als ‚operated by XY‘)) beinhaltet.

 

„Flug“ (IATA Definition)

Die IATA definiert einen Flug als Beförderung auf einer oder mehrerer Teilstrecken durch eine Fluggesellschaft (‚flight designator‘) unter einem airline code, einer Flugnummer oder einem Flug Begleitzeichen.

 

„Flug“ (Definition Europäischer Gerichtshof)

Der EuGH definiert einen Flug wie folgt: Nach alledem ist der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 dahin gehend auszulegen, dass es sich dabei im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvorgang handelt, der somit in gewisser Weise eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt.

 

„Flug“ (Definition Amtsgericht Düsseldorf)

Ein Flug ist nach dem Sprachgebrauch die Beförderung einer Person mit einem Flugzeug oder einem anderen Fluggerät vom Ort A nach Ort B (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2008, Az: 23 C 14910/07).

 

Die rechtliche Bewertung des streitgegenständlichen „Fluges“ kann daher ausschließlich nach Vorlage der Buchungsbestätigung und der Flugtickets vorgenommen werden.

Jedenfalls bedeutet ein „Flug“ i.S.d. europäischen Fluggastverordnung Nr. 261/2004, dass Hinflug und Rückflug getrennt zu betrachtende Vorgänge sind. Ist der Hinflug (oder der Rückflug) durch ein Code-Sharing oder durch die Streckenführung wiederum in Teilstrecken und (Flug-) Segmente aufgeteilt, ist anhand des IATA-Codes, der Flugnummer(n), der Flugtickets, der Buchungsbestätigung(en), des Buchungscodes und der tatsächlichen Flugdurchführung zu entscheiden, ob von einem Flug oder mehreren Flügen i.S.d. VO 261/04 auszugehen ist.

 

Ein einheitlicher Flug

b. Liegt ein einheitlicher „Flug“ einer Gesamtstrecke (auch bei Zwischenlandungen oder Zwischenstopp und anschließendem Anschlussflug, somit aufgeteilt in mehrere Teilstrecken und/oder Flugabschnitte und/oder Flugsegmente) vor, und ist der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004 eröffnet (Outbound Flug abgehend von einem europäischen Flughafen ODER Inbound Flug von nichteuropäischem Flughafen nach Europa, soweit EU Fluggesellschaft gemäß Art. 2 lit. c VO (EG) Nr. 261/2004 Flug ausführt), haben Passagiere bei einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden einen Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. EUR 600,00 pro Person gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. c VO (EG) Nr. 261/2004 (vgl. EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Rs. C-173/07, Emirates Airlines v. Diether Schenkel; BGH, Urt. v. 14.10.2010, Az: Xa ZR 15/10, KLM Cityhopper). Ein Flug mit einer Zwischenlandung und einem Anschlussflug ist als Einheit und demnach als ein „Flug“ im rechtlichen Sinne zu bewerten (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.09.2011, Az: 2-24 S 56/11).

Das AG Wedding urteilte, dass Fluggäste, die einen Flug von Berlin-Tegel via New York nach Miami buchten und eine Annullierung ihres Anschlussfluges in New York erfahren mussten und eine

ACHTUNG! FORTSETZUNG IM NÄCHSTEN POST:

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Das AG Wedding urteilte, dass Fluggäste, die einen Flug von Berlin-Tegel via New York nach Miami buchten und eine Annullierung ihres Anschlussfluges in New York erfahren mussten und eine entsprechende Verspätung am letzten Zielort Miami hatten, einen Anspruch auf Entschädigung über EUR 600,00 pro Person nach der Fluggastverordnung haben (vgl. AG Wedding, Urt. v. 15.02.2010, Az: 18 C 180/09; Berufungsverfahren LG Berlin, Az: 51 S 84/10). Auch bezüglich der weiteren Beförderung von New York nach Miami iste von einem Flug auszugehen, „weil die Kläger bei der Beklagten einheitlich einen Direktflug nach Miami mit einer von der Beklagten durchgeführten Zwischenlandung in New York gebucht haben“ (vgl. AG Wedding, Urt. v. 15.02.2010, Az: 18 C 180/09). Die Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges in mehrere Segmente durch die Fluggesellschaft berührt den Anwendungsbereich der VO 261/2004 nicht. Denn durch den Zwischenstopp wird auch kein weiterer Erfüllungsort begründet.

Das AG Wedding urteilte dementsprechend des Weiteren, dass im Falle eines Fluges, der als einheitlich gebuchter Direktflug von Miami via Paris Charles-de-Gaulle nach Berlin-Tegel durchgeführt wurde, trotz der Aufteilung in einzelne Segmente von einer einzigen Beförderung, also einem Flug auszugehen sei (vgl. AG Wedding, Urt. v. 27.06.2001, Az: 19 C 84/11).

Entscheidend ist demnach die Bewertung des Fluges: Liegt ein einheitlicher Flug (einheitliche Beförderungsleistung) vor? Oder liegen mehrere verschiedene und separate Flüge (d.h. unterschiedliche Flugabschnitte und Beförderungsleistungen) vor?

 

Zwei oder mehrere separate Flüge

c. Separate Flüge liegen bei zwei voneinander getrennt gebuchten und hintereinandergeschalteten Flugbeförderungsverträgen vor.

Wer z.B. einen Flug von Frankfurt am Main nach Abu Dhabi und in einer weiteren getrennten Buchung einen weiteren Flug von Abu Dhabi nach Bangkok oder Phuket bucht, fliegt auf Grund zweier getrennter Flugbeförderungsverträge. Ist der Flug von Abu Dhabi nach Bangkok verspätet, steht der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004 nicht offen (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.01.2012, Az: 2-24 S 145/11; AG Rüsselsheim, Urt. v. 10.08.2011, Az: 3 C 72/11 (36) – Condor Flugdienst; AG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2008, Az: 23 C 14910/07).

 

Wer jedoch ein einheitliches Flugticket (unter einem Buchungscode) von Frankfurt am Main (FRA) mit Zwischenlandung in Abu Dhabi (AUH) und Anschlussflug nach Bangkok (BKK) o.ä. bucht und nach Zwischenstopp am Flughafen Abu Dhabi „strandet“, d.h. am letzten Zielort (Endziel gemäß Art. 2 lit. h VO (EG) Nr. 261/2004) Bangkok mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden eintrifft, kann die Ausgleichszahlung und Entschädigung der VO 261/2004 i.H.v. EUR 600,00 pro Person geltend machen.

 

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

 


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Tel. +49 (0) 30 / 5770 3983 0

Fax +49 (0) 30 / 5770 3983 9

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Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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Puuh, die Einzelheiten sind wohl extrem schwierig, aber ich würde Dir raten, sich nicht verwirren zu lassen. Das wollen die Fluggesellschaften doch gerade. Schön NEBELKERZEN zünden, so dass keiner mehr durchblickt und Verbraucher dann gerade unsicher werden.

JEDER, der gegen die Airlines beharrlich und aufrecht sein Recht auf Entschädigung gefordert hat, ist noch an sein Ziel gekommen.

Also, lass Dich nicht beirren yeslaugh

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Ja klar ist das EIN FLUG. Du hast ja sicherlich auch EIN TICKET gekauft und nicht für jede STrecke einzeln ein Flugticket. Ob Du umsteigst oder auf irgendeinem Zwischenstopp Aufenthalt hast, ist doch egal.

Du kannst ja in der Antwort vom Anwalt sehen, dass die Gerichte Deine Schadensersatzansprüche stützen: Du hattes ja einen einheitlichen „Flug“ einer Gesamtstrecke

Beantwortet von (8,450 Punkte)
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STOP !

Leute, hier wird gepostet was das Zeug hält. Aber kaum einer sagt klar, was Sache ist. Ich hatte mit meinen Kollegen eine Reise mit TUI gebucht. Am Flughafen sagte uns TUIfly dann plötzlich, dass der Flug auf spätabends verschoben wäre. Sonst nichts. 

NATÜRLICH waren wir uns auch unsicher, ob wir die Entschädigung wegen der Flugverspätung fordern durften, da das bei uns zusammen immerhin 10800 € ausmachte und ein Vielfaches des Reisepreises war, den wir überhaupt bezahlt hatten. Aber genau das ist schon der ERSTE FEHLER aller Passagiere: Selbstzweifel.

Wer sich nicht erhobenen Hauptes und selbstsicher an die Fluggesellschaft wendet, hat schon verloren. Der kleinste Zweifel wird von den Fluggesellschaften ausgeschlachtet. Ich denke, dass unser Fehlöer war, dass wir in unseren Briefen zu nett waren. Wir hätten es machen sollen wie einige hier im Forum: SOFORT KNALLHART eine Frist setzen und danach zum Anwalt. Wir waren leider etwas zu zaghaft und haben immer wieder selbst versucht, TUIfly zu überzeugen. Hat nichts gebracht.

Ich kann euch aus Erfahrung sagen, dass nur konsequentes Handeln hilft:

1. Brief mit Forderung und sofort auch einer kurzen FRIST an Fluggesellschaft PER EINSCHREIBEN mit RÜCKSCHEIN schicken. Sagen, dass nach Ablauf der Frist sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird.

2. Ist die Frist abgelaufen, einen Rechtsanwalt einschalten. Sonst kommt eh nichts.

Und bei uns war es echt GENAUSO wie viele hier posten. Erst nachdem wir eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet hatten, hat die TUIfly reagiert. Dann aber (zu unserer großen Überraschung und Freude cheeky gleich mit einem Scheck über 10 Tausend euro).

Leider posten hier alle meistens, wenn es schon zu spät ist. Also, für die die wissen wollen, wie man an die Entschädigung gelangt, hier nochmal das Ergebnis

yescool

 

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Wie Sie dem sehr ausführlichen Beitrag des Kollegen RA Bartholl entnehmen können, ist die Beurteilung der Frage, ob ein einheitlicher Flug gebucht worden ist oder mehrere "Flüge" i.S.d. VO 261/04 nur anhand der Buchungsbestätigung und des Tickets sicher festzustellen.

Unter Berücksichtigung Ihrer Angabe

 

Habe ein Ticket bei Emirates erworben von Hamburg nach Denpasar (Bali, Indonesien). 

 

scheint jedoch naheliegend, dass sie ein einziges einheitliches Ticket buchten und somit ein "Flug" iSd VO vorliegt.

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Bleibt noch die Frage offen, an WEN der Schadensersatz zu stellen ist?

Emirates, bei der das Flugticket gekauft wurde oder Malaysia Airlines, die den Flug annulliert hat?
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Ich kaufe doch EIN TICKET aus der Hand einer Fluggesellschaft.

<wen die dann für die Flüge einsetzt und ob die Flüge im codeshare durchgeführt werden, dürfte doch keine Auswirkungen auf die ENtschädigung haben. Sonst könnten ja alle Airlines ihre Flüge in Teilabschnitte aufteilen und immer auf irgendeine andere Airline verwiesen. Das kann es ja nicht sein.
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@ PomLat und andere:

Es ist genauso wie ihr sagt: Die Fluggesellschaften zünden Nebelkerzen, um Verbraucher (und zum Teil sogar Rechtsanwälte und Gerichte) von der glasklaren Gesetzeslage abzulenken. Das Gesetz sieht eindeutig eine Entschädigung für Flugpassagiere vor. Wenn man jetzt vom Gesetz verpflichtet ist, aber keine Lust hat, die Entschädigung zu zahlen, WAS TUT MAN?

GENAU: Man zeigt nach außen felsenfeste Überzeugung, dass man angeblich keine Entschädigung zu zahlen braucht. DAS IRRITIERT natürlich erstmal. Das ist in etwa so, als fahre ich mit voller Geschwindikeit in Deinen Wagen, der dann einen Totalschaden erleidet. Anstatt die eindeutige Schuld einzugestehen, steige ich jetzt erstmal aus und spiele den großen Zampano, schwafle irgendwas von irgendwelchen Gesetzen, denke mir ein paar Ausreden aus UND - tatataaaaa - schon stehen 75 % aller Leute zweifelnd da. 

Fluggesellschaften nutzen nur allzu MENSCHLICHES aus: Unser Gehirn will auf Teufel komm raus KOGNITIVE DISSONANZEN vermeiden. Das heisst, dass unser Handeln am besten ohne Widersprüche stattfindet. Daher sind ein Großteil der Menschen harmoniebedürftige Mitläufer. Solche Jasager lieben die Fluggesellschaften. Denen wirft man ein Gegenwort vor die FÜßE und die knicken ein. 

Mein TIPP: Sich nicht irritieren lassen und wenn die Airine sich nicht einsichtig zeigt, zum Anwalt gehen und den mit der Durchsetzung der Entschädigung beauftragen (Anwaltskosten muss ja die Airine zahlen).

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Ja wer kennt sich schon in den Einzelheiten der Gesetze aus!? Dafür gibt es ja Rechtsanwälte. Und die Fluggesellschaften versuchen natürlich immer, es so kompliziert wie möglich zu gestalten, dann blickt niemand mehr durch. 

Einziges Ziel der Fluggesellschaft: Flugpassagiere sollen den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen!

Dabei kann man es auch klar und deutlich sagen:

1. Es gibt Gesetze. In denen steht klar drin, dass Fluggesellschaften ihren Flugpassagieren 250, 400 bzw. 600 € pro Person zahlen müssen, wenn sie eine Flugverspätung von 3 Stunden haben.

2. Wenn sich die Fluggesellschaft weigert, muss eben ein Gericht entscheiden. Dass ist völlig normal in einer Demokratie. Und das Schöne: Wenn die Fluggesellschaft den Gerichtsprozess verliert, muss sie auch noch alle Kosten übernehmen.

Das hat z.B. das AG Köln gegen Lufthansa in einem von tausend Urteilen entschieden.

3. OK, die Fluggesellschaften wollen nicht zahlen, müssen nach Gesetz aber zahlen. Also versuchen die Fluggesellschaften, ihre Kunden ein bisschen einzuschüchtern und hinters Licht zu führen. Daher kann man echt allen Flugpassagieren nur raten: Lasst euch nicht irritieren. Lest euch die Berichte anderer durch, die erfolgreich gegen die Fluggesellschaften vorgegangen sind.

4. Irgendwann werden die Fluggesellschaften schon lernen, dass man sich nicht einfach über bestehende Gesetze hinwegsetzen darf und Fluggastrechte einfach ignoriert.

 
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