Ihr Flug von Düsseldorf nach Madrid verspätete sich um 25 Stunden. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Als Anspruchsgrundlage kommt die Europäische Fluggastrechte Verordnung in Betracht.
Für mögliche Ansprüche müsste jedoch eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. In Ihrem Fall verspätete sich der Fug um 25 Stunden, was eine große Verspätung darstellt und so behandelt wird wie eine Annullierung.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Artikel 7 EU-VO.
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Die Fluggesellschaft sagte, dass Grund für die Verspätung ein schlechtes Wetter auf einem Vorflug war. Es waren also widrige Wetterbedingungen Grund für die Annulierung. Dazu folgende Urteile:
AG Bremen, Urt. v. 02.05.2013, Az: 9 C 523/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 C 523/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Schlechte Wetterbedingungen sind grundsätzlich außergewöhnliche Umstände.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 reise-recht-wiki" eingeben)
Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.
Schlechte Wetterbedingungen können also durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Das gilt aber nur dann, wenn diese Umstände sich so erheblich auf den konkreten Flug ausgewirkt haben, dass es der Fluggesellschaft keinen Einfluss mehr auf die Pünktlichkeit der Flüge hatte. Die Fluggesellschaft trägt dafür die Beweislast:
AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2014, Az: 22 C 374/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 C 374/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Begehrt ein Luftfahrtunternehmen die Haftungsbefreiung mittels eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des Art. 5 der VO (EG) Nr. 261/2004, so muss das Luftfahrtunternehmen diesen Umstand glaubwürdig und hinreichend darstellen.
Solange die Fluggesellschaft den außergewöhnlichen Umstand in Bezug auf den konkreten Flug nicht beweisen kann, haben Sie einen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen.
Die zusätzlichen Kosten könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben:
Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
So auch folgendes Urteil:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.
Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. So auch folgende Urteile:
AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.
LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.
Demnach haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und die zusätzlichen Kosten. Allerdings ist dies auch nur meine persönliche Auffassung. Daher könnte es hilfreich sein, sich im Voraus kompetent von Anwälten beraten lassen.