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Guten Morgen,

unser Flug mit British Airways am 1.1.2019 wurde heute morgen aus ungeklärten Gründen storniert und wir auf einen frühen Flug umgebucht. Die Differenz beträgt 8h45min. Diese Flugzeit ist für uns nicht darstellbar, da wir eine Anreise von 200km zum Flughafen haben und auch den Mietwagen noch zurückgeben müssen. Gebucht haben wir im April daher bewusst den etwas teueren aber dafür späteren Flug.

Welche Möglichkeiten haben wir oder müssen wir uns das einfach gefallen lassen?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo,

Sie wollen mit British Airways am 01.01.2019 einen Flug antreten. Heute haben Sie ein Mitteilung erhalten, dass dieser nun jedoch storniert wurde und Sie wurden daraufhin auf einen früheren Flug umgebucht. 

Nun würden Sie gerne wissen, ob Sie dies hinnehmen müssen oder ob es andere Möglichkeiten gibt. 

 

Dazu ist zu sagen, dass bei Annullierungen bei einer Nur-Flug-Verbindung in erster Linie die europäische Fluggastrechteverordnung anwendbar ist. Demgemäß könnte ein Ausgleichsleistungsanspruch iSd. Art. 7 der Verordnung in Betracht kommen. Demgemäß kommt eine Entschädigungshöhe zwischen 250 Euro bis zu 600 Euro je nach Flugstrecke in Frage. 

 

Allerdings soll der betroffene Flug erst im nächsten Jahr abfliegen. Nach Art. 7 I c) i) scheidet der eben beschriebene Anspruch allerdings aus, wenn die betroffenen Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. 

Dies ist in ihrem Fall ja wohl eindeutig geschehen. Daher fällt ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen British Airways wohl aus. 

 

Ebenso hat ein ausführendes Luftfahrtunternehmen seinen Fluggästen in einem solchen Fall auch eine Alternative anzubieten. Dies ist ebenso geschehen. 

 

Ich gehe davon aus, dass wohl  ihre einzige Möglichkeit ist, dass Sie sich zunächst persönlich an den Kundenservice von BA wenden, und eventuell eine Alternative Flugverbindung zu finden. 

 

Zuletzt sei noch erwähnt, dass dies hier keine Rechtsberatung darstellt, sondern lediglich meine persönliche Auffassung. Bei einem speziellen Rechtsrat müssten Sie sich eher an einen Fachanwalt wenden.

 

Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11 (zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten.

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Bei Flugzeitenverschiebungen hilft ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können sich Ansprüche bei Annulierungen ergeben, so Artikel 5 EU-VO:

Eine Annulierung ist dabei dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst:  "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki").

Euer Hinflug wurde um 8 Stunden und 45 Minuten nach vorne verschoben. Hier stelt sich zunächst die Frage, ob sich die Flugnummer geändert hat. Denn es kann sein, dass der ursprüngliche Flug aufgegeben wurde, und ihr deshalb umgebucht wurdet. Dann würde es sich nicht mehr um denselben Flug handeln. Er würde auf jeden Fall nicht so durchgeführt werden können wie geplant. 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 )
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Dem AG Hannover nach ist bei einer Vorverlegung eines Fluges eine zeitliche Grenze von 10 Stunden zu fordern. Diese Grenze würdet ihr nicht erreichen. Es kann aber sein, dass, da ja immer im Einzelfall entschieden wird und insofern diese Grenze zu modifizieren wäre.

Das ist für mich nicht zu beurteilen, und müsste denke ich wie gesagt im Einzelfall durch ein Gericht bestimmt werden - falls der Dialog mit eurer Airline, und möglicherweise auch die Unterstützung eines Anwalts euch nicht weiterbringen.

Angenommen aber, eine Annulierung läge vor. Artikel 5 verweist dann auf weitere Artikel, aus denen sich dann Ansprüche ergeben können:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Hier ist entscheidend, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden. Wenn ihr früher als 2 Wochen im Voraus informiert wurdet, entfällt nämlich, siehe oben, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7. Falls nicht, würde sich dieser so ausgestalten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Sie geben an, dass Sie im bereits jetzt über die Flugvorlverlegung des Fluges informiert wurden, der im Januar 2019 stattfinden soll. Die 2 Wochen Frist wurde also eingehalten und Sie haben leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.

Sie hätten aber trotzdem einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihr könntet also auch eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen. Ihr würdet denke ich den kompletten Flugpreis zurückerhalten, so zumindest auch die Rechtsprechung zu Artikel 8:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Alternativ könntet ihr euch bei eurer Airline melden und dort anfragen, ob nicht eine alternative Flugroute möglich wäre.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für weitergehende Informationen sollten Sie sich daher an einen Rechtsanwalt für Reiserecht wenden.

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