In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie einen Flug von New York über London nach München mit British Airways gebucht. Ihr erster Flug wurde 15 Minuten vor Boarding annulliert. Sie wurden auf einen Flug ca 1 Stunde später umgebucht und haben dadurch ihren Anschlussflug nach München verpasst.
Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie dadurch gegen British Airways durchsetzen können.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ihr Flug wurde zwar annulliert, doch wurden Sie auf einen anderen Flug umgebucht, der nur knapp über eine Stunde später stattgefunden hat. Sie hatten also nur eine Verspätung von ca 1 Stunde.
Eine solch geringe Verspätung ist eigentlich nicht ausreichend für Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung:
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr
Durch diese geringe Verspätung haben Sie allerdings Ihren Anschlussflug verpasst, Fraglich ist also, inwieferen British Airways für die Verspätung in München haften muss, welche so erheblich war, dass sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen begründen würde.
Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.
Ihr erster Flug hatte 1 Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen British Airways. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Die Entfernung zwischen New York und München beträgt km. Ihnen stehen Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast zu.