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Unser Flug mit British Airways BA0176 am 12.06.2017 um 19.30 Uhr von JFK nach LHR (Ankunft 7.35 Uhr) wurde ca. 15 Minuten vor Boarding annuliiert.

Wir mussten auschecken, unser Gepäck holen und wieder komplett neu einchecken.

Neuer Flug BA0172 um 20.40 ab JFK, Ankunft LHR 8.45 Uhr am 13.06.2017, somit konnten wir unseren Anschlußflug BA0950 von LHR nach MUC um 9.00 nicht wahrnehmen und konnten erst um 12.40 Uhr mit dem Flug BA0952 nach München fliegen.

Welche Ansprüche haben wir? Vielen Dank.
Gefragt in Flugverspätung von
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In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie einen Flug von New York über London nach München mit British Airways gebucht. Ihr erster Flug wurde 15 Minuten vor Boarding annulliert. Sie wurden auf einen Flug  ca 1 Stunde später umgebucht und haben dadurch ihren Anschlussflug nach München verpasst.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie dadurch gegen British Airways durchsetzen können.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde zwar annulliert, doch wurden Sie auf einen anderen Flug umgebucht, der nur knapp über eine Stunde später stattgefunden hat. Sie hatten also nur eine Verspätung von ca 1 Stunde.

Eine solch geringe Verspätung ist eigentlich nicht ausreichend für Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung:

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr

 

Durch diese geringe Verspätung haben Sie allerdings Ihren Anschlussflug verpasst, Fraglich ist also, inwieferen British Airways für die Verspätung in München haften muss, welche so erheblich war, dass sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen begründen würde.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1 Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen British Airways. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen New York und München beträgt 6.490 km. Ihnen stehen Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast zu.

 

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Ihr Flug von New York nach London wurde leider kurzfristig annulliert, sodass Sie auch ihren Anschlussflug nach München verpasst haben und somit erst später zu Hause ankamen.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen zustehen könnten.

Zunächst einmal greift in den Fällen von Annullierungen oder Verspätungen regelmäßige die Fluggastrechteverordnung 261/2004. Diese ist bei Ihren Fall auch anwendbar, da British Airways ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.

Insofern ist bei einer Annullierung zunächst Art. 5 der FluggastrechteVO zu beachten, denn dieser verweist auf weitere mögliche Ansprüche bspw. aus Art. 7, 8 und 9.

In Betracht kommt vor allem ein Anspruch aus Art. 7, wobei es sich um einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen handelt.

Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

 

–               250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

–               400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

–               600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

 

In Ihrem Fall würde also ein Anspruch auf 600 Euro in Frage kommen.

Zu beachten ist allerdings, dass ein solcher Ausgleichsanspruch dann ausscheiden kann, wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand seitens der Airline geltend gemacht wird. Ein solcher kann bspw. in einem Streik, schlechten Wetterbedingungen oder Anweisungen des Luftverkehrsmanagements gesehen werden. Möchte sich British Airways auf das Vorliegen eines solchen berufen, muss die Fluggesellschaft allerdings auch detailliert nachweisen könne, welcher Umstand vorlag und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um diesen zu verhindern.

Zudem musste sich BA auch während der Wartezeit um Sie kümmern. Aus Art. 9 ergibt sich, dass die wartenden Fluggästen Getränken und Lebensmitteln in regelmäßigen Abschnitten versorgt werden müssen, natürlich in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.

Sie sollten sich nun direkt an die Airline wenden und eventuelle Ansprüche einfordern.

 

Urteile:

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. (zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

 

Ausgleichsansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

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Ist eine Reduzierung um 50% der Erstattung von 600 € korrekt?
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