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2 Antworten

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Guten Tag,

um deine Frage besser klären zu können, möchte an dieser Stelle zunächst Artikel 7 Absatz 2 der EU-Fluggastrechteverordnung anbringen:

2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger nicht später als 2 Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km nicht später als 3 Stunden oder 

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als 4 Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50% kürzen.

Dein Flug hatte eine Entfernung von mehr als 3500km. Es kommt in diesem Fall also auf Artikel 2 Buchstabe c) an. Dir wurde eine Alternativbeförderung bereitgestellt, durch welche du mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten in München angekommen ist. Da deine Alternativbeförderung dich mit einer Verspätung von unter 4 Stunden nach München gebracht hat, ist British Airways laut Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) dazu berechtigt die Ausgleichszahlung um 50% zu kürzen.

Es läge meiner Meinung nach nahe dieses Angebot zu aktzeptieren, da der Airline in diesem Fall meines Erachtens nach kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.

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Im Falle einer Flugverspätung kommen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordung in Betracht.

Hier interessiert Sie besonders der Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Da in Ihrem Fall eine Entfernung von über 3500 km gegeben ist, könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR haben.

Dieser wurden jedoch von der Fuggesellschaft um 50% gemindert. Fraglich ist, ob das rechtens ist. Dazu hilft ein Blick auf Art. 7 Absatz 2:

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger nicht später als 2 Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km nicht später als 3 Stunden oder 

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als 4 Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50% kürzen.

Da in Ihrem Fall eine Entfernung von 3500 km vorliegt, dürfte die durch die alternative Beförderung zustande gekommene Verspätung nicht mehr als 4 Stunden betragen. In Ihrem Fall sind Sie mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten angekommen. Daher liegt die Verspätung unter der 4 Stunden Grenze und die Fluggesellschaft kann die Asugleichszahlungen tatsächlich um 50% reduzieren.

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