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Hallo zusammen,

unser Flug wurde letztes Wochenende von Amsterdam nach London gecancelt. Da BA uns keinen adäquaten alternativ Flug anbieten konnte (einzige Alternative war Amsterdam-Dublin-London, insgesamt 6.45h anstatt 50min) buchten wir bei Iberia einen Ersatzflug für den selben Tag.

Die zwei Tickets haben 570€ gekostet. Ich habe schon bei der BA angerufen und Sie meinten uns steht die EU Entschädigung von jeweils 250€ zu. Das würde allerdings nicht einmal die Ersatztickets decken.

Muss BA uns die Differenz des Ticketpreises bezahlen? Ursprünglich zahlten wir 240€ für die BA Tickets-> Es geht mir um die 330€ welche ich ganz gerne bekommen würde.

Gibt es hierzu Erfahrungen?

BA meinte dazu nur: Sie kommen nicht für Erstflüge anderer Airlines auf.

Vielen Dank vorab!
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo stiller1122,

die Annullierung des Ersatzfluges von Amsterdam nach London ist sehr ärgerlich. Infolge dieser Annullierung haben Sie sich einen Ersatzflug gebucht, der der ursprünglichen Buchung ähnlich war. Die Frage ist nun, ob Sie den Differenzbetrag von British Airways erstattet verlangen können.
Grundsätzlich steht den Reisenden ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu, wenn der Flug annulliert wurde. Laut Ihren Schilderungen, wurde diese Entschädigung bereits gezahlt.

Wie sieht es also mit dem Ersatzflug aus?

Hier sind die Artikel 5 und 8 der Verordnung interessant. Dort steht:

Artikel 5
Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
(…)

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Artikel 8 begründet eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Alternativbeförderung oder einer Rückerstattung des Ticketpreises. Ihnen wurde zwar eine Alternative angeboten, allerdings wäre die Dauer des Fluges für Sie unzumutbar. Die Ersatzbeförderung beinhaltete also keine vergleichbaren Bedingungen, weshalb Sie sich einen Ersatzflug selbst organisiert haben. Leider weiß ich nicht, ob Sie in Groß-Britannien wohnen oder dies nur ein Teilflug war. Unter Umständen ist der Ersatz der Kosten nach nationalem Recht erstattbar.

Auf jeden Fall können Sie, meiner Meinung nach, die Kosten des ursprünglich gebuchten Fluges erstattet bekommen. Dies geht aus der bereits genannten Wahlmöglichkeit aus Artikel 8 der Verordnung hervor.

Da es sich hier nur um meine persönliche Meinung handelt und nicht um eine qualifizierte Rechtsberatung, empfehle ich Ihnen den Gang zum Anwalt, um sich abzusichern, welche Ansprüche bestehen und wie hoch diese ausfallen.

Ich hoffe, ich konnte dennoch etwas helfen!

Beantwortet von (3,300 Punkte)
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Hallo stiller1122,

 

leider kam es dazu, dass dein Flug von Amsterdam nach London letztes Wochenende kurzfristig gecancelt wurde. Ebenso konnte dir keine passende Alternative angeboten werden, weshalb du letztendlich neue Flüge bei einer anderen Airline gebucht hast. British Airways hat zumindest schon mal die Entschädigung zugesagt. Allerdings deckt dies in keiner Weise die Kosten für die neuen Flüge. 

 

Rechtliche Grundlage ist demnach die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Denn für die Unannehmlichkeiten, die Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten. 

 

Vorliegend kam es also zu einer Annullierung. Eine solche definiert man als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Liegt eine solche Annullierung vor, so kommen verschiedene rechtliche Möglichkeiten aus Art. 5 der Verordnung in Frage. Dieser verweist auf die verschiedenen Ansprüche eines Flugreisenden.

 

Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO ist dir von British Airways schon zugesagt wurden. Deshalb kommen 250 Euro pro Person in Betracht. Bei zwei Personen sind dies also 500 Euro. 

 

Zudem kommt noch der Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gem. Art. 8 in Betracht.

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Die anderweitige Beförderung, die euch von BA angeboten wurde, hat euch zeitlich leider absolut nicht zugesagt. Insofern habt ihr euch einen neuen Flug gebucht. Insofern müsste wohl die erste Alternative in Frage kommen. Daher könnten zumindest die Kosten für die Flugscheinkosten des BA-Flugs zurückverlangt werden. 

Allerdings werden nicht die Kosten für die neuen Flüge übernommen. Allerdings sollte die Rückerstattung und die zusätzliche Entschädigung die Kosten für den Iberia Flug decken. 

 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)

 

Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt.

Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).

 

Oftmals gestaltet sich die Kommunikation mit Airlines sehr kompliziert. Sollten Sie rechtliche Schwierigkeiten bekommen, so ist es letztlich sinnvoll einen Experten zu befragen. Lesen Sie auch gerne weitere Beiträge in diesem Forum über dieses Thema. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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