Hallo stiller1122,
die Annullierung des Ersatzfluges von Amsterdam nach London ist sehr ärgerlich. Infolge dieser Annullierung haben Sie sich einen Ersatzflug gebucht, der der ursprünglichen Buchung ähnlich war. Die Frage ist nun, ob Sie den Differenzbetrag von British Airways erstattet verlangen können.
Grundsätzlich steht den Reisenden ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu, wenn der Flug annulliert wurde. Laut Ihren Schilderungen, wurde diese Entschädigung bereits gezahlt.
Wie sieht es also mit dem Ersatzflug aus?
Hier sind die Artikel 5 und 8 der Verordnung interessant. Dort steht:
Artikel 5
Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
(…)
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Artikel 8 begründet eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Alternativbeförderung oder einer Rückerstattung des Ticketpreises. Ihnen wurde zwar eine Alternative angeboten, allerdings wäre die Dauer des Fluges für Sie unzumutbar. Die Ersatzbeförderung beinhaltete also keine vergleichbaren Bedingungen, weshalb Sie sich einen Ersatzflug selbst organisiert haben. Leider weiß ich nicht, ob Sie in Groß-Britannien wohnen oder dies nur ein Teilflug war. Unter Umständen ist der Ersatz der Kosten nach nationalem Recht erstattbar.
Auf jeden Fall können Sie, meiner Meinung nach, die Kosten des ursprünglich gebuchten Fluges erstattet bekommen. Dies geht aus der bereits genannten Wahlmöglichkeit aus Artikel 8 der Verordnung hervor.
Da es sich hier nur um meine persönliche Meinung handelt und nicht um eine qualifizierte Rechtsberatung, empfehle ich Ihnen den Gang zum Anwalt, um sich abzusichern, welche Ansprüche bestehen und wie hoch diese ausfallen.
Ich hoffe, ich konnte dennoch etwas helfen!