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Liebes Forum.

Im letzen Frühling habe ich eine Pauschalreise nach Gran Canaria gebucht. Die Reise sollte vom 01.07 bis zum 07.07 stattfinden, und hat mich knapp 2.700 Euro gekostet.

 

Im Reiseprospekt wurden das Hotel und das Zimmer als gehobenes und ruhiges Ressort beschrieben, perfekt zum entspannen. Mit gepflegten und hochwertig und stilvoll eingerichteten Zimmern.

Als wir jedoch im Hotel ankamen, mussten wir feststellen, dass das Zimmer überhaupt nicht dem was im Reiseprospekt stand, entsprach. Zunächst wäre da einmal die Sauberkeit des Zimmers. Das waren wir viel besser aus anderen Hotels gewohnt. Aber schlimmer als die Sauberkeit des Hotels waren die Matratzen.

Die waren vollkommen durchgelegen und nicht bequem. Sie waren alt und fleckig. Ich konnte die ganze Zeit nicht richtig schlafen, weil die Matratzen so unbequem waren. Jeden Tag hatte ich Rückenschmerzen! Da war natürlich an Entspannung nicht zu denken.

Aber am Schlimmsten waren die sehr dünnen Wände des Zimmers. Man hat jedes Wort verstanden, was die anderen Hotelgäste geredet haben. Und das Reinigungspersonal war auch so unerträglich laut. Ich konnte nicht einen Tag ausschlafen, weil ich immer vom Personal geweckt wurde!

Da war an Entspannung natürlich nicht mehr zu denken!

Kann ich von dem Veranstalter eine Erstattung der Reisekosten sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude verlangen?

Immerhin war der urlaub im Ergebnis ja nicht zu gebrauchen…

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Guten Tag,

da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, sollte in meinen Augen das Reisevertragsrecht als Anspruchsgrundlage verwendet werden. 

Damit sich für Sie Ansprüche aus diesem ergeben können, muss ein Reisemangel vorliegen. Die Definition für einen Reisemangel bietet uns §651 c Absatz 1 BGB:

1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Im Umkehrschluss bedeutet das also, dass wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit  Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, ein Reisemangel vorliegt. 

Fraglich bleibt daher nur noch, ob die mangelhafte Matratze und die dünnen Wände des Hotelzimmer, wie Sie es beschreiben, einen Reisemangel darstellen. 

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2015, Az. 21 U 149/14

Ein Reisender verlangt von seinem Reiseveranstalter eine Reisepreiserstattung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, weil er in seinem Zimmer einem erhöhten Lautstärkepegel ausgesetzt war und seine Matratze stark durchgelegen waren.  

Das OLG Düsseldorf hat dem Kläger nur teilweise Recht zugesprochen. Während Geräusche, die durch das Reinigungspersonal oder andere Hotelgäste verursacht würden, keinen Reisemangel begründen, so stellt die schlechte Qualität der Matratzen sehr wohl einen Reisemangel dar. Dem Kläger wurde daher ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB nur für die durchgelegenen Matratzen in Höhe von 15% zugesprochen.

Aufgrund dieses Urteils bin ich der Meinung, dass auch Sie lediglich einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die durchgelegenen Matratzen in Höhe von 15% geltend machen können.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit kann in der Regel nur dann entstehen, wenn die Mängel für den Reisenden erheblich sind und einen Minderungsanspruch von 50% auslösen. Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, können Sie in meinen Augen leider keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f BGB dem Reiseveranstalter gegenüber geltend  machen.

Bitte beachten Sie das dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung und keinen Rechtsrat darstellt.

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