Guten Tag,
da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, sollte in meinen Augen das Reisevertragsrecht als Anspruchsgrundlage verwendet werden.
Damit sich für Sie Ansprüche aus diesem ergeben können, muss ein Reisemangel vorliegen. Die Definition für einen Reisemangel bietet uns §651 c Absatz 1 BGB:
1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Im Umkehrschluss bedeutet das also, dass wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, ein Reisemangel vorliegt.
Fraglich bleibt daher nur noch, ob die mangelhafte Matratze und die dünnen Wände des Hotelzimmer, wie Sie es beschreiben, einen Reisemangel darstellen.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.2.2015, Az. 21 U 149/14
Ein Reisender verlangt von seinem Reiseveranstalter eine Reisepreiserstattung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, weil er in seinem Zimmer einem erhöhten Lautstärkepegel ausgesetzt war und seine Matratze stark durchgelegen waren.
Das OLG Düsseldorf hat dem Kläger nur teilweise Recht zugesprochen. Während Geräusche, die durch das Reinigungspersonal oder andere Hotelgäste verursacht würden, keinen Reisemangel begründen, so stellt die schlechte Qualität der Matratzen sehr wohl einen Reisemangel dar. Dem Kläger wurde daher ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB nur für die durchgelegenen Matratzen in Höhe von 15% zugesprochen.
Aufgrund dieses Urteils bin ich der Meinung, dass auch Sie lediglich einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die durchgelegenen Matratzen in Höhe von 15% geltend machen können.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit kann in der Regel nur dann entstehen, wenn die Mängel für den Reisenden erheblich sind und einen Minderungsanspruch von 50% auslösen. Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, können Sie in meinen Augen leider keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f BGB dem Reiseveranstalter gegenüber geltend machen.
Bitte beachten Sie das dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung und keinen Rechtsrat darstellt.