Hallo lieber Fragensteller,
in ihrer Frage dreht es sich um eine gebuchte Pauschalreise, wobei es zu Problemen während des Hotelaufenthaltes kam. Um genauer zu sein handelte es sich wohl um Ungeziefer im Bett. In ein anderes Zimmer konnten Sie leider erst am 3. Tag umziehen. Sie fragen sich, ob darin ein Reisemangel zu erkennen ist.
Ein Reisemangel liegt gem. §651 c I BGB immer dann vor, wenn die Reise nicht in der Art vom Veranstalter erbracht wird, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Liegt ein solcher Reisemangel vor, so kommen verschiedene Gewährleistungsansprüche in Betracht, wie bspw. die Reisepreisminderung oder ein Schadensersatzanspruch.
Für den Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB gilt allerdings, dass dies lediglich für die Dauer des Mangels gilt. Wichtig zu erwähnen ist, dass eine solche Minderung dann nicht eintritt, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Ob Ungezieferbefall einen solchen Reisemangel darstellt, ist fraglich. In der Rechtsprechung gibt es allerdings verschiedene Urteile dazu:
Bad Homburg, 30.01.1997, Az.: 2 C 2428/96-18
Hier kam es ebenfalls zum Aufkommen von Wanzen im Hotelbett, was einen Hautausschlag mit brennenden Juckreiz bei den Reisenden nach sich zog. Es wurde eine Minderung von 10 % des Tagesreisepreises pro betroffenen Tag gewährt.
OLG Celle, Urt. v. 26.03.2015, Az.: 11 U 249/14
In diesem Fall wurden ebenfalls Bettwanzen festgestellt, was zu einer 44-prozentigen Minderung des Tagesreisepreises zuzüglich Schmerzensgeld berechtigte.
LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98
Der Umzug innerhalb der Hotelanlage kann je nach Aufwand eine Minderung zwischen 0 bis 50 % des jeweiligen Tagesreisepreises für den betroffenen Tag nach sich ziehen.
Zu beachten ist allerdings, dass diese Beispiele nicht pauschal dazu führen, dass Sie ebenfalls einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben. Denn dies ist oftmals vom Einzelfall und von den verschiedenen Umständen vor Ort abhängig.
Einen Versuch ist es trotzdem allemal wert. Sie könnten sich dahingehend zunächst an den Reiseveranstalter wenden und eventuell eine Minderung einfordern. Im Zweifel steht Ihnen immer noch der Rechtsweg offen; allerdings ist es da immer besser sich vorher mit einem Fachanwalt in Verbindung zu setzen.
Allerdings sind folgenden Fristen im Voraus zu beachten:
§651 g:
(1) Ansprüche nach den §§ 651 c –f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174ist nicht anzuwenden. 3Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c- f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.