Hallo,
leider haben Sie Ihren Flug und einen geschäftlichen Termin verpasst, da Sie in der Sicherheitskontrolle sehr lange warten mussten. Sie fragen sich, ob Sie Möglichkeiten haben gegen die Fluggesellschaft oder den Flughafenbetreiber vorzugehen.
1. Fluggesellschaft
Zunächst kommt einem als Flugreisender natürlich in den Sinn sich bei dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen zu beschweren. Fraglich ist allerdings, ob dieser in einem solchen Fall auch der richtige Ansprechpartner ist.
Allgemein umfasst die Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 gemeinsame Regelungen für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
Problematisch ist vorliegend, dass es sich weder um eine Annullierung, noch um eine Verspätung des Fluges handelt, da dieser ja laut ihrer Aussage auch pünktlich abgeflogen ist.
Allenfalls könnte hier eine Nichtbeförderung in Betracht kommen, die eventuell zu einem Anspruch auf Ausgleichsleistungen führen könnte. Unter einer Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 der VO versteht man gem. Art. 2 lit. j VO die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.
Gemeint ist damit, dass sich die Fluggäste in der Regel mind. 45 Minuten vor Abflug am Flugsteig (Gate) einfinden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn die Flugpassgiere den Check-in Bereich und die Sicherheitskontrollen vom Abfertigungsgebäude passiert haben.
Dies war bei Ihnen eben noch nicht der Fall, weshalb auch Ansprüche aufgrund einer Nichtbeförderung wohl nicht in Betracht kommen.
Zudem ist es auch meiner Meinung nach korrekt, dass die Sicherheitskontrollen nicht von der jeweiligen Airline beeinflusst werden können. Insofern ist ein Flugreisender da selbst verantwortlich.
Daher denke ich, dass insgesamt gegen das Luftfahrtunternehmen keine rechtlichen Möglichkeiten bestehen.
2. Flughafenbetreiber
Dies könnte allerdings anders aussehen, wenn man sich gegen den Flughafenbetreiber wendet. Dahingehend habe ich ein interessantes Urteil gefunden, welches auch für Sie von großer Bedeutung sein könnte.
Es handelt sich um ein Urteil des AG Erding vom 23. 08.2016, Az.: 8 C 1143/16 (einfach unter Google-Suche eingeben: „8 C 1143/16 reise-recht-wiki“). In dem verhandelten Fall wollte eine Familie von Deutschland in die Türkei fliegen. Geplante Abflugszeit war 13.40 Uhr; um 12.22 Uhr checkte die Familie ein und begab sich zur Sicherheitskontrolle, wo bereits eine lange Schlange ersichtlich war. Auch hier forderte ein Mitarbeiter die Familie auf sich zu einer anderen Kontrollstelle zu begeben. Trotzdem hat die Familie ihren Flug verpasst und buchte daraufhin neue Flüge für den nächsten Tag.
Das Amtsgericht entschied, dass wenn ein Flugreisender, der nach rechtzeitiger Aufgabe seines Gepäcks auf die Abfertigung der Sicherheitskontrolle wartet und daraufhin von einem Airport-Mitarbeiter dazu aufgefordert wird, eine andere Schlange zur Abfertigung zu benutzen, um die Kontrolle schneller zu passieren, so kann der Reisende vom Flughafenbetreiber Schadensersatz nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verlangen, wenn der Reisende der Aufforderung des Mitarbeiters gefolgt ist und trotzdem seinen Flug verpasst hat. Allerdings ist hier noch eine wichtige Sache zu bemerken. Denn den Flugreisenden trifft insofern ein Mitverschulden, als dass er nicht darauf aufmerksam macht, dass er eventuell seinen Flug verpassen könnte. Im oben geschilderten Fall erhielten die Reisenden einen Schadensersatz in Höhe von 80 Prozent. Die 20 Prozent wurden aufgrund des Verbleibens in der Schlange als Mitverschulden abgezogen.
Ich denke bei Ihnen könnte die Sachlage ganz ähnlich aussehen, so dass es sich meines Erachtens nach lohnen könnte, mit einem Fachanwalt in Kontakt zu treten.