3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo liebes Forum,

ich habe vor einiger Zeit von einem Fall gelesen, von dem ich nicht weiß, wie er richtigerweise rechtlich einzuordnen ist.

Dieser Fall liegt schon einige Jahre zurück, und ist ziemlich kompliziert.

Da gab es diese eine Firma aus Eschborn, die insgesamt 41 Handys von Eschborn nach Hong Kong schicken wollte. Das war im Mai 1997. Damit wurde eine Speditionsfirma beauftragt. Das sollte dann per Flugzeug von Frankfurt am Main nach Hong Kong passieren.

In Hong Kong kamen allerdings nur 21 handys an! Es entstand ein Schaden von 21.000 DM für die Firma, weil ja 20 handys fehlten. Also verklagte die Firma die Spedition. Also nicht die Firma, sondern die Versicherung der Firma verklagte die Spedition.  Und zwar nahm sie sie „wegen des Verlustes der Mobiltelefone aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gemäß Art. 25 Warschauer Abkommen (WA) auf vollen Schadensersatz in Anspruch“, was auch immer das heißt. Die Firma trat aber auch dem Verfahren bei, auf Seiten der Versicherung.

Das Gericht hat dann so entschieden, dass das Transportunternehmen den Schadensersatz an die Firma  in Höhe von 21.000 Dm zahlen muss.

Später hat dann aber die Transportfirma die Versicherung der Firma verklagt, und zwar im Juni 2000.

Die Transportfirma will den Schadensersatz wieder haben, und zusätzlich die vorprozessual entstandenen Kosten. Dabei hat sie sich auf das Warschauer Abkommen bezogen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Versicherung müsse gemäß Art. 1825 WA für den gesamten Schaden eintreten, weil dieser in der Zeit ihres Gewahrsams entstanden sei und die Versicherung nicht dargelegt habe, „geordnete, überschaubare und ineinander greifende Organisationsmaßnahmen“ zur Vermeidung von Warenverlusten getroffen zu haben.

Wobei, ich sehe jetzt hier, dass es ein Problem mit der Einhaltung der Frist gibt. Das Transportunternehmen geht aber davon aus, die Klage sei nicht verfristet, da die Streitverkündung im Vorprozess die Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA nach Unterbrechung neu in Lauf gesetzt habe. Das Gebot einer international einheitlichen Anwendung des Warschauer Abkommens führe nicht dazu, die – spezifisch deutsche – Streitverkündung bei der Anwendung von Art. 29 WA  anders zu behandeln als die Klageerhebung.

Kennt sich jemand damit aus, und kann mir sagen, wer jetzt in diesem Rechtsstreit recht hat?

Gefragt in Rechtsberatung von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Hallo Herbert,

ich konnte bei meiner Recherche einen ähnlichen Rechtsstreit finden, der Licht ins Dunkel bringen sollte:

BGH, Urteil vom 6.10.2005, Az. I ZR 14/03 (bei Google einfach eingeben: "I ZR 14/03 reise-recht-wiki.de")

Ein deutsches Unternehmen beauftragt eine Speditionsfirma mit dem Transport von Mobiltelefonen. Als bei der Ankunft am Zielort ein nicht unerheblicher Teil der Ware fehlt, verlangt das Unternehmen von der Spedition Schadensersatz. Nachdem dem Unternehmen ein Schadensersatzanspruch zugesprochen wurde, will sich die verklagte Spedition bei der Transportversicherung des Unternehmens schadlos halten. 

Die Spedition verlangt von der Transportversicherung des ursprünglich klagenden Unternehmens eine Ersatzleistung.

Der BGH hat die Klage abgewiesen. Unstreitig sei der klagenden Gesellschaft zwar eine Schaden im Sinne von Artikel 25 WA entstanden, dieser sei jedoch nach Artikel 29 WA mit dem Ablauf der 2-Jahres Frist verfallen. Anders als von der Klägerin dargelegt, habe die Frist durch die Streiteröffnung im vorherigen Verfahren nicht erneut zu laufen begonnen. Die Frist beginne vielmehr mit dem Tage, an dem das Luftfahrtzeug am Bestimmungsort angekommen sei, oder an dem es hätte ankommen sollen, oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. 

Fazit

Es scheint also so, dass die Frist nach der Unterbrechung nicht neu in Lauf gesetzt wurde, sondern noch weiterlief. Damit hat die Transportfirma in deinem Fall die Frist leider versäumt und kann somit in meinen Augen auch die von ihr geforderten Ansprüche nicht geltend machen.

Insofern ist denke ich zu sagen, dass die Firm aus Eschborn in diesem Rechtsstreit recht hat.

Ich kann in diesem Beitrag allerdings nur meine persönlichen Gedanken äußern, weswegen du selbstverständlich auch jederzeit Rat bei einem Fachanwalt suchen kannst.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
0 Punkte
...