Hallo liebes Forum,
ich habe vor einiger Zeit von einem Fall gelesen, von dem ich nicht weiß, wie er richtigerweise rechtlich einzuordnen ist.
Dieser Fall liegt schon einige Jahre zurück, und ist ziemlich kompliziert.
Da gab es diese eine Firma aus Eschborn, die insgesamt 41 Handys von Eschborn nach Hong Kong schicken wollte. Das war im Mai 1997. Damit wurde eine Speditionsfirma beauftragt. Das sollte dann per Flugzeug von Frankfurt am Main nach Hong Kong passieren.
In Hong Kong kamen allerdings nur 21 handys an! Es entstand ein Schaden von 21.000 DM für die Firma, weil ja 20 handys fehlten. Also verklagte die Firma die Spedition. Also nicht die Firma, sondern die Versicherung der Firma verklagte die Spedition. Und zwar nahm sie sie „wegen des Verlustes der Mobiltelefone aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gemäß Art. 25 Warschauer Abkommen (WA) auf vollen Schadensersatz in Anspruch“, was auch immer das heißt. Die Firma trat aber auch dem Verfahren bei, auf Seiten der Versicherung.
Das Gericht hat dann so entschieden, dass das Transportunternehmen den Schadensersatz an die Firma in Höhe von 21.000 Dm zahlen muss.
Später hat dann aber die Transportfirma die Versicherung der Firma verklagt, und zwar im Juni 2000.
Die Transportfirma will den Schadensersatz wieder haben, und zusätzlich die vorprozessual entstandenen Kosten. Dabei hat sie sich auf das Warschauer Abkommen bezogen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Versicherung müsse gemäß Art. 18, 25 WA für den gesamten Schaden eintreten, weil dieser in der Zeit ihres Gewahrsams entstanden sei und die Versicherung nicht dargelegt habe, „geordnete, überschaubare und ineinander greifende Organisationsmaßnahmen“ zur Vermeidung von Warenverlusten getroffen zu haben.
Wobei, ich sehe jetzt hier, dass es ein Problem mit der Einhaltung der Frist gibt. Das Transportunternehmen geht aber davon aus, die Klage sei nicht verfristet, da die Streitverkündung im Vorprozess die Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA nach Unterbrechung neu in Lauf gesetzt habe. Das Gebot einer international einheitlichen Anwendung des Warschauer Abkommens führe nicht dazu, die – spezifisch deutsche – Streitverkündung bei der Anwendung von Art. 29 WA anders zu behandeln als die Klageerhebung.
Kennt sich jemand damit aus, und kann mir sagen, wer jetzt in diesem Rechtsstreit recht hat?