Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten bei phönixreisen gebucht. Diese beeinhaltete einen Flug von Leipzig nach Luxor, eine all-inclusive- Unterbringung auf einem Nilschiff sowie mehrere Programme und den Transfer.
Als sie ihre Reiseunterlagen erhalten hatten, standen darauf nicht die richtigen namen. Als sie die richtigen Unterlagen am Flughafen abholen wollten, fehlten weitere Unerlagen, woraufhin sie den urlaub leider kündigen mussten.
bei gebuchten Pauschalreisen sollte man einen blick in das Reiserecht des deutschen BGB werfen, welches in § 651 a ff. BGB geregelt ist.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass man sich bei einer Pauschalreise meines Wissens nach in erster Linie an den Reisveranstalter wendet, da dieser ja den Reisevertrag mit Ihnen eingegangen ist. D.h. eigentlich müsste dieser sich darum kümmern, dass Sie die Unterlagen rechtzeitig und vollständig erhalten.
Ich denke mal das beste in ihrem Fall ist, die Reise zu kündigen. Immerhin haben sie sie ja nicht angetreten. In einem solchen Fall ist § 651 l BGB einschlägig:
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Dazu müsste ein Reisemangel vorliegen, der erheblich ist. Wann dies vorliegt, ergibt sich aus § 651 i BGB.
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
(2) 1 Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
3 Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Ihnen wurden die falschen oder zumindest fehlerhaften Reiseunterlagen zugeschickt. Auch erhielten sie kurz vor Reiseantritt keinerlei Bestätigung. Meiner Meinung nach, liegt hier ein erheblicher Reisemangel.
in § 651l heißt es weiter:
(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.
(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
Aus diesem Grund muss Phönixreisen ihnen die Benzin-/ Fahrtkosten ersetzen, die ihnen angefallen sind, weil sie vom Flughafen wieder heim mussten.
Kommen wir zum Schadensersatz. Dieser ist seit der Novellierung des Reiserechts in § 651 n BGB geregelt.
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
| 1. | ist vom Reisenden verschuldet, |
| 2. | ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder |
| 3. | wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. |
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.
Da sie die Reise überhaupt nicht antreten konnten, haben sie meiner Meinung nach auch einen Anspruch auf Schadensersatz.
Daher sollten Sie, zumindest meiner Meinung nach an FTI direkt wenden. Weiterhin könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der doch recht komplexen Sachlage, ratsam sein, Anwält*innen mit Spezialisierung auf Reiserecht zu kontaktieren.