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EU FLUGGASTRECHTE

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Ich bin etwas verwirrt:

Überall liest man, dass man einen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn der Flug mehr als 3 Stunden verspätet ist. Jetzt hat die Europäische Kommission die Fluggastrechte geändert und jetzt heisst es, dass man erst ab einer Flugverspätung von 4 Stunden oder in anderen Berichten sogar 5 Stunden einen Anspruch auf Entschädigung hat??? Was gilt denn jetzt? 3 Stunden, 4 Stunden oder 5 Stunden Flugverspätung?

Hier einige (sich widersprechende Berichte):

 

Spiegelonline: EU Ministerrat Kompensation erst ab 5 Stunden Flugverspätung

Wenn Flüge annulliert werden, sollen Passagiere künftig erst nach fünf Stunden Kompensation erhalten. Heute dagegen gilt: Wird eine Verbindung gestrichen, haben Passagiere schon Anspruch auf finanziellen Ausgleich, wenn sie mit zwei Stunden Verspätung am Ziel ankommen. 

 

Focus: Weniger Entschädigung bei Flugverspätung

 

Der EU-Ministerrat plant bei Entschädigungen für Flugverspätungen eine Verschlechterung für die Passagiere. Demnach müssten Airlines künftig auf Flügen bis 3500 Kilometern erst ab fünf, bis 6000 Kilometern erst ab neun und bei noch längeren Flügen erst ab zwölf Stunden Verspätung Entschädigung zahlen.

 

WAZ: Umstrittene Zahlen für Entschädigung bei Flugverspätung der neuen Fluggastverordnung

 

Was soll sich ändern?
Die EU-Kommission will den Entschädigungsanspruch für Verspätungen erstmals im Gesetz festlegen - aber er soll erst nach fünf statt wie vom EuGH festgelegt nach drei Stunden gelten. Für längere Reisen wären die Fristen neun und zwölf Stunden. Das Europäische Parlament hält dagegen und votiert für Fristen von drei, fünf und sieben Stunden. Auch die Entschädigungssummen und die Entfernungen variieren. Verbraucherschützer sind eher auf Seiten des Parlaments, der BDL auf Seiten der Kommission.


 

Wirtschaftswoche: Neue Fluggastrechte 2014 mit weniger Entschädigung für Fluggäste

 

Verspätungen sind ärgerlich, vor allem dann, wenn noch ein Anschlussflug geplant ist. Nun plant der EU-Ministerrat zusätzlich bei Verspätungen eine Verschlechterung für die Passagiere: Demnach müssten Airlines künftig auf Flügen bis 3500 Kilometern erst ab fünf, bis 6000 Kilometern erst ab neun und bei noch längeren Flügen erst ab zwölf Stunden Verspätung Entschädigung zahlen. Das berichtet das Nachrichtenmagazin unter Berufung auf einen entsprechenden Entwurf des EU-Organs. Derzeit haben Passagiere bereits ab drei Stunden Verspätung Anspruch auf Kompensation. Auch bei der Annullierung von Flügen soll es dem Bericht zufolge Verschlechterungen der Fluggastrechte geben.

 

DER SPIEGEL 11/2014: Flug ins Nirgendwo: Die EU will die Rechte von Passagieren bei Verspätung nach der neuen Fluggastverordnung 2014 beschränken.

 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Hallo,

bislang hat sich die Rechtslage nicht geändert.

Die Fluggesellschaften müssen nach wie vor ab einer Verspätung von 3 Stunden eine Entschädigung zahlen, deren Höhe sich nach der Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen richtet.

Grüße!
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Bei der fraglichen Verordnung handelt es sich genau genommen um den Vorschlag zu einer Änderung der bereits bestehenden

VO (EG) 261/04 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung, sowie der

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, die der Umsetzung des Montrealer Übereinkommens entspricht.

 

Der Vorschlag zur Änderung betrifft unter anderem die Ausgleichsansprüche infolge einer großen Verspätung (eine gute Übersicht über die bisherige Rechtslage bei einer Flugverspätung unter passagierrechte.org) und zielt prinzipiell auf eine Vereinheitlichung der Durchsetzung der Fluggastrechte ab (vgl. insbesondere 3.3. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags).

Im Detail sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Ausgleichsansprüche bestehen ab einer Verspätungsdauer von 5 Stunden
  • Erstellung einer Liste von Umständen, die als außergewöhnlich und nicht außergewöhnlich anzusehen
  • Eine Weiterbeförderung soll innerhalb von 12 Stunden erfolgen. Ist das Flugunternehmen dazu nicht fähig muss es sich auch der Leistungen anderer Flugunternehmen bedienen
  • Ansprüche auf Betreuungsleistungen sollen nicht mehr von der Flugentfernung abhängen, sondern allgemein ab einer Verspätung von 2 Stunden bestehen
  • u.v.m.

 

Die bisherige, noch geltende Rechtslage bei Flugverspätungen:

Es bestehen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 € und 300 € ab einer erheblichen Verspätung 3 Stunden.

Vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010, Az. Xa ZR 95/06

in Anschluss an

EuGH-Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 – „Sturgeon“

Dabei handelt es sich eben nur um ein Präzedenzfall, der als Orientierung dient, nicht jedoch die in der Verordnung bestehende Definitionslücke schließt.

 

Ein endgültiger Beschluss zur Änderung der bereits bestehenden Verordnung steht noch aus.

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Hallo!

Vorerst kann Entwarnung bezüglich der neuen Fluggastrechteverordnung gegeben werden.

Lange sah es danach aus, als wenn die Novellierung der Fluggastrechteverordnung zu einem großen Erfolg der Luftfahrtgesellschaften würde und dieser Erfolg auf dem Rücken der Fluggäste ausgetragen werden würde. Dabei wurde das eigentliche Ziel der Verordnung - Airlines motivieren, Verspätungen und Annullierungen entgegenzuwirken- vollkommen missachtet.

Anfang Juni 2014 war dann jedoch aus Brüssel zu hören, dass der Vorschlag für die Neuerung der Verordnung vorerst vom Tisch sei. Dies lies die griechische Ratspräsidentschaft verlauten. Italien übernimmt in der zweiten Jahreshälfte die Präsidentschaft und auch dort sei man zögerlich, dieses Thema nochmal neu aufzurollen. Nach massiver Kritik konnte die nötige Mehrheit im Parlament nicht mehr erreicht werden. Offiziell schiebt man den Spaniern und Briten
die Schuld für das Scheitern in die Schuhe: Diese hätten sich nicht über den Status des Flughafens von Gibraltar einigen können, heißt es.

Einen Beschluss in irgendeiner Weise gibt es noch nicht. Es bleibt also abzuwarten.
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Hallo lieber Fragesteller,

Grundsätzlich gilt im Fall einer Flugverspätung:

- ab 3 Stunden Flugverspätung stehen Ihnen zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung zu

- ab 2 Stunden muss die Aitline für Ihre Verpflegung sorgen, sie dürfen zwei Telefonte führen, E-Mail und Faxe müssen Ihnen ebenfalls ermöglicht werden

- findet der Abflug erst am nächsten tag statt, haben Sie Anspruch auf Unterkunft und Transfer

- bei einer Verspätung ab 5 Stunden können Sie das Ticket zurückgegebn oder auf eine andere Beförderung bestehen

- Verspätete Flüge können bis drei Jahre zurück geltend gemacht werden

- Wurde Ihr Flug komplett gestrichen, gelten abweichende Regeln

Anspruch auf Ausgleichzahlung

Passagiere in der EU haben bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden einen Anspruch auf Ausgleichszahlung (EG Fluggastrechte-VO). Das gilt ebenfalls, wenn Sie aufgrund einer Verspätung Ihren Anschlzssflug verpassen und deshalb verspätet am Reiseziel ankommen. Allerding müssen Sie die Flüge vorher zusammen gebucht haben. Die Höhe des Ticketpreises spielt dabei keine Rolle. Bei Billigfliegern oder anderen besonders günstigen Flügen steht Ihnen das Gleich zu - die Reise kann sogar weniger kosten, als Sie hinterher als Entschädigung bekommen. Die Fluggesellschaft muss jedoch selbst für die Verspätung verantwortlich sein.

Anspruch auf Betreuung und Verpflegung

Hat Ihr Flug Verspätung, ist die Airline verpflichtet Sie zu betreuen und zu verpflegen. Diese Pflicht beginnt wenn:

- Die Flugstrecke bis 1500 km beträgt: ab 2 Stunden verspäteter Abflug

- Flug in der EU über 1500 km oder Flug über EU-Grenze hinaus geht mit 1500-3500km: ab 3 Stunden verspäteter Flug

- Flug über die EU-Grenze hinaus geht: über 3500: ab 4 Stunden verspäteter Anflug

Berechnung der Verspätung

Als Ankunft zählt das Öfnnen von mindestens einer Tür, falls die Passagiere das Flugzeug verlassen können (EG vom 4.09.2014 Az.: C‑452/13).

Im folgenden Fall wurde vom AG Rüsselheim bestätigt, dass die Ankunftsverspätung von Bedeutung ist, und nicht die Abflugsverspätung. Zudem wurde hier die Ausgleichzahlung  bei 2 Stunden Verspätung zugesprochen, da der Fluggast mehr als 3 Stunden Zeitverlust aufgrund der Flugverspätung erleidet.

AG Rüsselsheim, 20.11.2012; Az.: 3 C 1226/12 (32)

Ansprüche nur gegen Airline:

Ein Revisionsfall bestätigte zudem, dass Ausgleichzahlungen gemäß der Verordnung (Eg) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern  nur gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden können.

BGH 11.03.2008; Az.: X ZR 49/07; AG Duisburg, Entscheidung vom 03.05.2006, Az.: 35 C 5083/05; LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2007, Az.: 12 S 67/06

Achtung: Entschädigungen können  nach europäischem Recht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Flüge in einem EU-Land starten. Hat die Airline ihren Sitz in der EU, gelten diese Rechte auch für Flüge, die in der EU landen. Hin- und Rückflug und jede Teilstrecke werden gesondert betrachtet.

Um Ihre Frage nun zu beantworten: Die Berichte, die sich in Ihrem Beitrag erwähnen, gelten dem Vorschlag der novellierten europäischen Fluggastrechteverordnung, die jedoch im Juni 2014 vorerst in Brüssel vom Tisch gestoßen wurde. Es gelten demnach nach wie vor die Fluggastrechte aus der bisherigen Verordnung: VO EG des Europäischen Parlaments und des Rates 261/2004 und somit die o.g. Verspätungszeiten.

Ich hoffe Ihnen Ihre Frage bezüglich der Fluggastrechteverordnung beantwortet zu haben.

Grüße

 

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Hallo,

Sie möchten gerne wissen, ab wie viel Stunden Verspätung man einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat.

Das iat davon abhängig, um welche Entfernung es sich handelt. Bei einer bestimmten Entfernung muss eine bestimmte Verspätung vorliegen.

Nehmen Sie das zum Vergleich:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Beachten Sie jedoch bitte, dass Ihnen lediglich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht, wenn Sie Ihr Endziel mit einer Verspätung erreichen und nicht lediglich mit einer Verspätung starten.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452713 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Hallo,
die letzte Antwort verwirrt mich etwas.

Gibt es für eine Ausgleichszahlung über 3500Km die Grenze von 3h oder 4h ???

Für einen kürzlich durchgeführten Flug mit 3:22h Verspätung haben wir folgende Zeilen der Fluggesellschaft bekommen:


„wir bedanken uns für Ihre Kontaktaufnahme.

Bei einer Flugstrecke von mehr als 3501 km, außereuropäisch und einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden jedoch weniger als 4 Stunden, reduziert sich die Entschädigungszahlung um 50 %.

Wir bitten um Verständnis, dass wir die darüber hinausgehenden Kosten nicht tragen können.

Um die pauschale Ausgleichsleistung in Höhe von 300,00 € (pro Person) erbringen zu können erbitten wir erneut zu diesem Zweck um Übersendung Ihrer IBAN.“


Bis jetzt habe ich immer gelesen, dass ab 3h und über 3500 Km eine Ausgleichszahlung von 600€ zusteht.

Danke & Grüße
...