Hallo,
Sie sind auf der Suche nach der neuen europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese finden Sie überall im Internet, wenn Sie : europäische Fluggastrechte Verordnung eingeben.
Besonders scheint Sie die Regelung bezüglich der Höhe der Ausgleichszahlungen zu interessieren.
Nun einem Fluggast kann sowohl bei der Annullierung, als auch bei der Verspätung eines Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich stet nach der Entfernung, also wie folgt:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Sie sehen, also schon hier das es nicht auf 5 Stunden ankommt, sondern bereits ab 2 Stunden eine Verspätung vorliegen kann, die Ausgleichszahlungen auslöst.