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4 Antworten

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Lieber Fragensteller,

 

die neue Verordnung ist noch nicht in Kraft getreten. Sie wird auch eine Anpassung der alten Verordnung sein.

Zu finden auf der Seite der Europäischen Gesetze "hier"

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Bei dieser neuen Verordnung handelt es sich genau genommen um eine Änderung der bereits bestehenden

VO (EG) 261/04 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung, sowie der

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, die der Umsetzung des Montrealer Übereinkommens entspricht.

 

Der Vorschlag zur Änderung betrifft unter anderem die Ausgleichsansprüche infolge einer großen Verspätung und zielt prinzipiell auf eine Vereinheitlichung der Durchsetzung der Fluggastrechte ab (vgl. insbesondere 3.3. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags).

Im Detail: Ausgleichsansprüche sollen explizit ab einer Verspätungsdauer von 5 Stunden begründet sein.

 

Ebenso wie der EuGH legte der BGH bisher in seiner Rechtsprechung fest, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wie bei einer Annullierung auch infolge einer Verspätung ab 3 Stunden verlangt werden können.

Vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010, Az. Xa ZR 95/06

in Anschluss an

EuGH-Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 – „Sturgeon“

Dabei handelt es sich eben nur um ein Präzedenzfall, der als Orientierung dient, nicht jedoch die in der Verordnung bestehende Definitionslücke schließt.

 

Ein endgültiger Beschluss zur Änderung der bereits bestehenden Verordnung steht noch aus.

 

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Lieber Fragesteller,

zu der neuen bzw. novellierten europäischen Fluggastrechteverordnung gibt es noch keinen Beschluss!

Lange sah es danach aus, als wenn die Novellierung der Fluggastrechteverordnung zu einem großen Erfolg der Luftfahrtgesellschaften würde und dieser Erfolg auf dem Rücken der Fluggäste ausgetragen werden würde. Dabei wurde das eigentliche Ziel der Verordnung - Airlines motivieren, Verspätungen und Annullierungen entgegenzuwirken- vollkommen missachtet.

Anfang Juni 2014 war dann jedoch aus Brüssel zu hören, dass der Vorschlag für die Neuerung der Verordnung vorerst vom Tisch sei. Dies lies die griechische Ratspräsidentschaft verlauten. Italien übernimmt in der zweiten Jahreshälfte die Präsidentschaft und auch dort sei man zögerlich, dieses Thema nochmal neu aufzurollen. Nach massiver Kritik konnte die nötige Mehrheit im Parlament nicht mehr erreicht werden. Offiziell schiebt man den Spaniern und Briten
die Schuld für das Scheitern in die Schuhe: Diese hätten sich nicht über den Status des Flughafens von Gibraltar einigen können, heißt es.

Seitdem ist es ruhig geworden um die Reform. Es bleibt abzuwarten und zu hoffen, dass die Änderungen nochmals sorgfältig überdacht werden, bevor es zu einer Änderung kommt.

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Hallo,

Sie sind auf der Suche nach der neuen europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese finden Sie überall im Internet, wenn Sie : europäische Fluggastrechte Verordnung eingeben.

Besonders scheint Sie die Regelung bezüglich der Höhe der Ausgleichszahlungen zu interessieren.

Nun einem Fluggast kann sowohl bei der Annullierung, als auch bei der Verspätung eines Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Du  bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du  bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich stet nach der Entfernung, also wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie sehen, also schon hier das es nicht auf 5 Stunden ankommt, sondern bereits ab 2 Stunden eine Verspätung vorliegen kann, die Ausgleichszahlungen auslöst.

 

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