Hallo lieber Fragesteller,
Grundsätzlich gilt im Fall einer Flugverspätung:
- ab 3 Stunden Flugverspätung stehen Ihnen zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung zu
- ab 2 Stunden muss die Aitline für Ihre Verpflegung sorgen, sie dürfen zwei Telefonte führen, E-Mail und Faxe müssen Ihnen ebenfalls ermöglicht werden
- findet der Abflug erst am nächsten tag statt, haben Sie Anspruch auf Unterkunft und Transfer
- bei einer Verspätung ab 5 Stunden können Sie das Ticket zurückgegebn oder auf eine andere Beförderung bestehen
- Verspätete Flüge können bis drei Jahre zurück geltend gemacht werden
- Wurde Ihr Flug komplett gestrichen, gelten abweichende Regeln
Anspruch auf Ausgleichzahlung
Passagiere in der EU haben bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden einen Anspruch auf Ausgleichszahlung (EG Fluggastrechte-VO). Das gilt ebenfalls, wenn Sie aufgrund einer Verspätung Ihren Anschlzssflug verpassen und deshalb verspätet am Reiseziel ankommen. Allerding müssen Sie die Flüge vorher zusammen gebucht haben. Die Höhe des Ticketpreises spielt dabei keine Rolle. Bei Billigfliegern oder anderen besonders günstigen Flügen steht Ihnen das Gleich zu - die Reise kann sogar weniger kosten, als Sie hinterher als Entschädigung bekommen. Die Fluggesellschaft muss jedoch selbst für die Verspätung verantwortlich sein.
Anspruch auf Betreuung und Verpflegung
Hat Ihr Flug Verspätung, ist die Airline verpflichtet Sie zu betreuen und zu verpflegen. Diese Pflicht beginnt wenn:
- Die Flugstrecke bis 1500 km beträgt: ab 2 Stunden verspäteter Abflug
- Flug in der EU über 1500 km oder Flug über EU-Grenze hinaus geht mit 1500-3500km: ab 3 Stunden verspäteter Flug
- Flug über die EU-Grenze hinaus geht: über 3500: ab 4 Stunden verspäteter Anflug
Berechnung der Verspätung
Als Ankunft zählt das Öfnnen von mindestens einer Tür, falls die Passagiere das Flugzeug verlassen können (EG vom 4.09.2014 Az.: C‑452/13).
Im folgenden Fall wurde vom AG Rüsselheim bestätigt, dass die Ankunftsverspätung von Bedeutung ist, und nicht die Abflugsverspätung. Zudem wurde hier die Ausgleichzahlung bei 2 Stunden Verspätung zugesprochen, da der Fluggast mehr als 3 Stunden Zeitverlust aufgrund der Flugverspätung erleidet.
AG Rüsselsheim, 20.11.2012; Az.: 3 C 1226/12 (32)
Ansprüche nur gegen Airline:
Ein Revisionsfall bestätigte zudem, dass Ausgleichzahlungen gemäß der Verordnung (Eg) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden können.
BGH 11.03.2008; Az.: X ZR 49/07; AG Duisburg, Entscheidung vom 03.05.2006, Az.: 35 C 5083/05; LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2007, Az.: 12 S 67/06
Achtung: Entschädigungen können nach europäischem Recht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Flüge in einem EU-Land starten. Hat die Airline ihren Sitz in der EU, gelten diese Rechte auch für Flüge, die in der EU landen. Hin- und Rückflug und jede Teilstrecke werden gesondert betrachtet.
Um Ihre Frage nun zu beantworten: Die Berichte, die sich in Ihrem Beitrag erwähnen, gelten dem Vorschlag der novellierten europäischen Fluggastrechteverordnung, die jedoch im Juni 2014 vorerst in Brüssel vom Tisch gestoßen wurde. Es gelten demnach nach wie vor die Fluggastrechte aus der bisherigen Verordnung: VO EG des Europäischen Parlaments und des Rates 261/2004 und somit die o.g. Verspätungszeiten.
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage bezüglich der Fluggastrechteverordnung beantwortet zu haben.
Grüße