Guten Tag,
die Ansprüche richten sich immer gegen denjenigen, der die Verspätung verursacht hat. Dies wäre in Ihrem Fall also Etihad Airways, die für den Flug bis nach Abu Dhabi verantwortlich waren. Es ist hierbei unerheblich, dass der Flug nur eine Stunde verspätet war, da dadurch am Ende eine größere Verspätung ausgelöst wurde.
Problematisch ist jedoch, dass dieser Flugabschnitt völlig außerhalb der europäischen Union stattfand. Zudem ist Etihad Airways keine europäische Fluggesellschaft. Damit ist die EU-Fluggastrechteverordnung, die Ihnen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ermöglichen würde, nicht anwendbar. Einen solchen Anspruch können Sie daher nicht gegen Etihad Airways haben.
Denkbar wäre hier nur ein Schadensersatzanspruch nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), wonach alle Schäden ersetzt werden, die Ihnen durch die Verspätung entstanden sind. Dies betrifft finanzielle Schäden, die Wartezeit ist davon nicht erfasst. Sollten Ihnen also in irgendeiner Weise Mehrkosten entstanden sein, können Sie diese höchstwahrscheinlich zurückfordern. Ansonsten besteht ein solcher Anspruch ebenfalls nicht, auch wenn die Umstände, unter denen Sie warten mussten, unbestreitbar ärgerlich waren. Ansprüche hätten Sie in dieser Zeit auf angemessene Verpflegung gehabt, durch den Essensgutschein wurden diese allerdings erfüllt.
Ähnliche Probleme ergeben sich bei Ansprüchen gegen Air Serbia wegen einer möglicherweise ungerechtfertigten Nichtbeförderung aus aus, da auch Air Serbia kein Luftfahrtunternehmen der EU ist. Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung scheiden damit aus, auch hier kommen nur Ansprüche aus dem MÜ in Betracht. Dazu müssten Sie ebenfalls einen konkreten Schaden nachweisen können. Ob aufgrund der beschwerlichen Wartezeit ein Schmerzensgeldanspruch in Frage käme, lässt sich aus der Ferne jedoch nicht beurteilen. Auch gegen Air Serbia sind Ansprüche daher sehr unwahrscheinlich.
Sollte Air Berlin den Flug, den Sie letztendlich bekommen haben, zusätzlich verspätet durchgeführt haben, so können Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen Air Berlin geltend machen. Die Verspätung, die sich durch den verspäteten Etihad-Flug angesammelt hatte, reicht dabei nicht aus, da Air Berlin hierfür nicht verantwortlich war.
Ein Anspruch bestünde in diesem Fall dann, wenn keine außergewöhnlichen Umstände für die Verspätung gesorgt haben. Diese außergewöhnlichen Umstände müsste Air Berlin selbst belegen und würde dies auch gegebenenfalls versuchen. Nochmals: Dies ist nur dann entscheidend, wenn durch Air Berlin eine zusätzliche Verspätung entstanden ist. Andernfalls haben Sie in keinem Fall einen Anspruch gegen Air Berlin (abgesehen vom bereits gezahlten Ersatz für das Gepäck).
Fazit: Der eigentliche Ansprechpartner ist Etihad Airways, Air Berlin kommt nur dann in Frage, wenn der von AIr Berlin durchgeführte Flug zusätzlich verspätet war. Gegen Etihad Airways kommen Ansprüche jedoch kaum in Betracht, da die EU-FLuggastrechteverordnung nicht angewandt werden kann.
Urteile:
BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az X ZR 12/12
(zu finden über die Google-Suche „X ZR 12/12 reise-recht-wiki“)
Fallen nur Teile eines Gesamtfluges in den Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung, so muss für jeden Flugabschnitt gesondert geprüft werden, ob hier die EU-Fluggastrechteverordnung überhaupt angewandt werden kann. Finden einer der Abschnitte komplett außerhalb der EU statt und wird von einer nichteuropäischen Fluglinie durchgeführt, so kann die Verordnung für diesen Abschnitt keine Anwendung finden.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2008, Az 23 C 14910/07
(zu finden über die Google-Suche „23 C 14910/07 reise-recht-wiki“)
Ein als Gesamtpaket gebuchter Flug, der aus Hin-und Rückflug sowie ggf. einigen Zwischenlandungen besteht, kann nicht als einheitlicher Flug betrachtet werden. Stattdessen gelten die einzelnen Etappen jeweils als Flüge und werden bei eventuellen Ansprüchen aus der EU-Fluggastrechteverordnung getrennt voneinander betrachtet.