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Guten Tag,

wir hatten eine Urlaubsreise für 2 Erwachsene und 2 Kinder nach Dubai gebucht. Unser Flug sollte mit Gulf Air GF16 um 11:30 Uhr von Frankfurt aus starten. Eine Zwischenlandung war in Bahrain um 18:20 Uhr vorgesehen. Der Anschlussflug, ebenfalls mit Gulf Air, GF512 sollte um 20:25 Uhr nach Dubai starten und somit wären wir planmäßig um 22:35 Uhr in Dubai angekommen. Doch leider kam ein außergewöhnlicher Zwischenfall dazwischen und wir waren gezwungen unseren Flug umzubuchen.

Um von den öffentlichen Verkehrsmitteln unabhängig zu sein und somit rechtzeitig am Flughafen ankommen zu können, mieteten wir uns ein Auto. Unser eigenes Auto wollte ich nicht am Flughafen stehen lassen, da enorm hohe Parkgebühren anfallen würden. Durch das Mietauto konnten wir erstens bequem von unserem Heimatort Menden nach Frankfurt fahren und zweitens war es möglich, das Auto vor dem Flug am Flughafen wieder abzugeben, sodass die Parkgebühren nicht bezahlt werden mussten. Rechtzeitig machten wir uns am Abflugtag auf den Weg nach Frankfurt.

Doch leider fuhr uns ein anderer Verkehrsteilnehmer an einer Stoppstraße auf das Heck unseres Mietwagens auf. Die Polizei wurde natürlich sofort benachrichtigt, schon allein, weil es sich nicht um mein eigenes Auto handelte. Wir wollten so jeglichem Ärger bei Rückgabe des Autos aus dem Weg gehen. Leider braucht ja alles bekanntlich seine Zeit und so vergingen 45 Minuten bis zum Eintreffen der Polizei. Als endlich alles zu Protokoll genommen war, konnten wir weiterfahren und kamen ziemlich spät am Flughafen an. Durch den Unfall dauerte die Rückgabe des Autos länger als sonst, insgesamt 30 Minuten, die uns beim Einchecken fehlten.

Da es inzwischen extrem knapp wurde, rannten wir zum Notschalter der Fluggesellschaft in der Hoffnung, doch noch unseren Flug zu bekommen. Doch leider blieb das Bodenpersonal hart und wir hatten keine Chance. Obwohl ich ihnen unsere Situation ausführlich erklärt hatte, sagte mir die Dame, dass es sich um einen außereuropäischen Flug handle und sie nichts für uns tun könne.

So waren wir gezwungen einen neuen Flug zu buchen und mussten ihn leider auch bezahlen. Da mit dem Hinflug auch der Rückflug verfiel, musste auch für den Rückflug neue Tickets gebucht werden. Wegen all dieses unverschuldeten Ärgers den wir hatten, forderte ich die Versicherung des Unfallverursachers auf, die Ticketkosten zurückzuerstatten und die angefallenen Tankkosten zu übernehmen. Schließlich sind wir an dem Desaster schuldlos und hatten nur Ärger und Mehrkosten.

Die Versicherung weigerte sich jedoch das alles zu bezahlen.

Haben wir Anspruch auf Ticketpreiserstattung und bezahlen der Tankkosten?

Gefragt in Umbuchung von
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Guten Tag,

es ist natürlich ein sehr trauriges Ereignis, wenn Sie durch dieses Unfall ihren Flug verpasst haben, besonders da Sie nicht die Unfallverursacher waren. Zu klären ist also, ob Reisende im Fall eines unverschuldeten Unfalls die Möglichkeit haben die Kosten des entgangenen Fluges und die anderen Mehrkosten von der gegnerischen Versicherung zurück zu verlangen.

Zu verweisen ist dahingehend auf ein Urteil des LG Arnsberg, Urt. v. 07.02.2006, Az.: 5 S 101/05.
In diesem Urteil ging es um einen sehr ähnlichen Fall und die Richter entschieden, dass die Besitzer des Mietwagens vom Unfallgegner leider keinen Ersatz für die Flugkosten verlangen können, wenn diese aufgrund der zeitlichen Verschiebungen zu spät den Flugsteig erreichen und somit den Flieger verpassen. Dies gilt vor allem dann, wenn diese bei der Ankunft am Flughafen Organisationsfehler begehen, die entscheidend zur Versäumung des Fluges beitragen. Denn Sie hätten möglicherweise sofort einchecken können, anstatt zunächst zum Mietfahrzeugschalter zu fahren, was Sie ja auch eine weitere halbe Stunde kostete. Begründet hat das Gericht seine Auffassung jedenfalls damit, dass den Betroffenen dann an der Versäumung des Fluges ein überwiegendes Mitverschulden treffe. Hätten Sie also zuerst eingecheckt, so hätte der Flug eventuell noch erreicht werden können. Insofern verwies das Gericht darauf, dass ein sogenannter Frustrierungsschaden deshalb von der Gegenseite nicht verlangt werden könne. Kurz zur Erklärung: Unter einem Frustrierungsschaden versteht man regelmäßig vergebliche finanzielle Aufwendung, die durcheine Verletzung des Betroffenen nicht genutzt werden kann.

Insofern lässt sich festhalten, dass die Kosten für Ersatzflüge und eventuelle Übernachtungskosten oftmals nicht übernommen werden. Ebenso wenige können wohl Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Urlaubstagen vom Unfallverursacher nicht geltend gemacht werden. Denn, dass bei der Hinfahrt zum Flughafen zu Verzögerungen in Folge von Unfällen kommen kann, gehört wohl zum „Allgemeinen Lebensrisiko".

Anders könnte die Sachlage allerdings aussehen, wenn es um die zusätzlichen Kosten geht, die zum Transfer zum Flughafen notwendig sind. Bspw. könnten Taxi- oder Bahnkosten schon übernommen werden; eventuell auch die Spritkosten.

Allerdings bin ich mir da auch nicht richtig sicher, weshalb es ratsam ist, bei solch vielschichtigen Sachverhalten einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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