Guten Tag,
ich möchte zunächst auf Ihre zweite Frage zu sprechen kommen:
Habe ich einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren?
Zu dieser Frage konnte ich nämlich ein Urteil des Kammergerichts in Berlin ausfindig machen, was Ihre Frage meines Erachtens nach in vollständigem Maße klären sollte. Genauer gesagt geht es mir dabei um das Urteil des 31.1.2018 (Az. 6 U 115/17), also noch ein recht neues Urteil.
Ausgangslage
Eine Frau hatte 2014 eine Schiffsreise für sich und ihren Ehemann gebucht. Seit 2008 hatte sie eine Kreditkarte, in deren Leistungsumfang auch eine Reiserücktrittsversicherung enthalten war. Krankheitsbedingt musste sie die Reise Ende 2014 stornieren und verlangte vom Versicherer die Stornokosten in Höhe von 7630€ zurück. Der Reiserücktrittsversicherung fühlte sich aber nicht zuständig, weil der Vertrag zwischen der Versicherung und dem Kreditkarteninstitut bereits zum 1.1.2010 beendet wurde.
Die Klage
Daraufhin verklagte die Frau die Versicherung auf die Übernahme der Stornokosten. Sie begründete ihre Klage damit, dass sie nicht über die Änderung der Leistungen informiert wurde.
Das Urteil
Das LG Berlin folgte dieser Argumentation zunächst . Allerdings wurde die Klage vom Kammergericht in zweiter Instanz abgelehnt.
Die Begründung
Der Reiserücktrittsversicherer konnte nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Stornierung seit fast 4 Jahren keinen Vertrag mehr mit dem Kreditkarteninstitut hatte. Das KG war daher der Meinung, die Frau als Karteninhaberin müsse nun beweisen, dass die Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls dennoch zuständig war. Da dieser Bereich nicht erbracht werden konnte, wies das Kammergericht die Klage als unbegründet ab.
Für Ihren Fall bedeutet das meiner Meinung nach, dass Sie beweisen müssten, dass die Versicherung trotz des nicht mehr bestehenden Vertrags zwischen Versicherung und Kreditkarteninstitut in Ihrem Fall dennoch zuständig ist. Sollten auch Sie einen solchen Beweis nicht hervorbringen können, so denke ich, dass auch Sie leider keinen Anspruch auf die Übernahme der Stornokosten gegen die Versicherung geltend machen können.
Muss der Kreditkartenunternehmer eine ähnliche Reiserücktrittsversicherung anbieten, wenn diese Leistung nicht mehr enthalten ist?
Zu dieser Frage war es mir leider nicht möglich Urteile zu finden. Ich denke, dass es in diesem Fall darauf ankommt, ob Sie Zusatzkosten dafür hatten, dass in der Kreditkarte eine Reiserücktrittsversicherung enthalten ist. Sollte dies nämlich der Fall sein, so bin ich der Auffassung, dass das Kreditkarteninstitut Ihnen in diesem Fall eine neue Reiserücktrittsversicherung hätte anbieten müssen.
Ich kann in diesem Beitrag jedoch nur meine Meinung zu Ihrem Sachverhalt äußern. Bei solchen komplexen Fällen, wäre meines Erachtens daher eine professionelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt nicht verkehrt.