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Meine Frau und ich hatten eine Ferienwohnung im Schwarzwald gemietet. Wir hatten uns sehr gefreut, dass wir solch eine schöne Wohnung doch sehr kurzfristig bekamen. Normalerweise ist diese Gegend immer ausgebucht und falls man doch noch etwas bekommt, war man gezwungen sich mit etwas „Praktischem“ zufrieden zu geben. Deshalb war unsere Freude riesig, als meine Frau diese wunderschöne und sehr ruhig gelegene Ferienwohnung im Internet ausfindig machte. Zu dieser späten Buchung war es gekommen, weil mein Schwiegervater unverhofft verstarb und wir nicht wussten, ob es möglich war meine Schwiegermutter allein zu lassen. Deshalb waren wir beide froh, als wir im Schwarzwald ankamen und unseren Urlaub antreten konnten.

Die Erholung hatte gerade eingesetzt und wir kannten uns etwas in der Umgebung aus, als wir nach 12 Tagen einen Bescheid bekamen, die Wohnung fristlos zu verlassen. Wir waren völlig perplex und suchten das Gespräch mit der Vermieterin. Dabei stellte sich heraus, dass sie nicht die eigentliche Vermieterin war, sondern AirBnB! Wir waren demzufolge nur Untermieter!!!

Das konnten wir fast nicht glauben…Der Ehemann unserer „Vermieterin“ entschuldigte sich in aller Form und teilte uns mit, dass er nichts davon gewusst habe. Wir hatten, um jeglichen Ärger aus dem Weg zu gehen, unseren Urlaub abgebrochen und sind der Räumungsaufforderung nachgekommen, da unser Urlaub sowieso nur noch 2 Tage gedauert hätte.

Aber jetzt trotzdem meine Frage:

War diese fristlose Kündigung und Räumungsaufforderung rechtens? In Bezug auf unsere Vermieter und uns?

Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Hallo,

wie wurde denn die Wohnung gebucht? Airbnb vermietet nie Wohnungen selbst, die vermitteln nur, das war also nicht richtig was hier behauptet wurde. Nach kurzer Internetrecherche wäre wahrscheinlich Schadensersatz fällig (§ 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Sie hätten also eine vergleichbare Wohnung für den Zeitraum anmieten können und Mehrkosten als Differenz zur verabredeten Miete geltend machen können. Sie können dem Vermieter die Gelegenheit geben, dieses durch eine erneute Zusage abzuwenden, müssen es aber nicht. Denn der Vermieter hat sein vertragswidrige Verhalten und deren Folgen selbst zu verantworten. Aber: Ohne diese Ersatzanmietung ist wohl kein nachweislicher Schaden entstanden.

Liebe Grüße

Sebastian
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