Hallo,
ihre Frage enthält verschiedene zivilrechtliche Schwerpunkte, weshalb das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch heranzuziehen ist. Insbesondere geht es hier um einen Anspruch auf die Anrechnung von Reisewerten. Dazu möchte ich auch teilweise das Urteil des OLG Hamm, Urt. v. 05.04.2016, Az.: 4 U 36/15 heranziehen, welches Sie im Volltext finden, wenn sie bei Google „ 4 U 36/15 reise-recht-wiki“ suchen.
Sie haben also einen Servicevertrag abgeschlossen, wessen Inhalt reisespezifische Zusatzleistungen, also insbesondere der Erwerb von Reisewerten, war. Nun kam es dazu, dass Sie ein Schreiben erhielten, welches beinhaltete, dass ihre erworbenen Reisewerte nun nach Ablauf eines Jahres verfallen würden und eine neue AGB in Kraft trete.
Ich nehme den wesentlichen Inhalt des Urteils gleich mal vorweg: Das Gericht entschied, dass der „Anspruch auf Anrechnung von Reisewerten“ im rechtlichen Sinn eher um einen sog. verhaltenen Anspruch handelt, ähnlich einer Leihe, Verwahrung oder Hinterlegung. Die spezielle Art dessen drückt sich dahingehend aus, dass der Schuldner die geschuldete Leistung erst erbringen darf, wenn der Gläubiger sie verlangt.
Daher dürfe die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnen, nachdem der Gläubiger den Anspruch gegenüber seinen Schuldner geltend gemacht hat. Ferner kann der Anspruch auch erst dann verjähren, wenn der Kunde die Anrechnung der Reisewerte auf den jeweiligen Reisepreis geltend macht.
Nun kurz zur Erklärung: Das Gericht verwies darauf, dass ein verhaltener Anspruch theoretisch sofort entstehe und somit unabhängig von einem Verlangen des Gläubigers drei Jahre nach seiner Entstehung verjähren müsste. Dies sei allerdings hinsichtlich der kurzen Regelverjährung nicht tragbar. Dies lässt sich einfach an einem Beispiel erklären: Wenn man eine Sache auf unbestimmte Zeit verleihen würde, könnte man diese dann nach Ablauf der 3 Jahre nicht mehr durchsetzbar zurückverlangen. Daher wurde im BGB auf die Institute der Leihe, Hinterlegung , etc. angeordnet, dass die Frist der Verjährung erst mit dem Rückforderungsverlangen zu laufen beginnt.
Übernimmt man diese Ansätze auf die von Ihnen geschilderten Tatsachen, so hätten Sie hier wohl Erfolg. Allerdings ist dies wohl ein sehr komplexer Sachverhalt, den man in einem Forum schwer laienhaft erörtern kann. Ich schätze es wäre ratsam, wenn Sie sich hiernach an einen Anwalt wenden.