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Hallo,

hoffentlich kann mir jemand helfen, denn was mit mir gemacht wurde ist einfach eine Frechheit!

Ich hatte 2006 per Telefon einen Servicevertrag abgeschlossen. Vertragsgegenstand waren eine Auslandskrankenversicherung, Reisenotruf-Versicherung, Best-Price-Garantie, etwaige Beratungsangebote und außerdem ein Reisewertbonusprogramm. Das heißt, dass meine Reisewerte bei späterer Reisevermittlung die Inanspruchnahme bestimmter Serviceleistungen und Sonderkonditionen ermöglichen. Meine gesammelten Reisewerte werden am Ende auf den Reisepreis angerechnet. Reisewerte erhält man durch die Zahlung eines monatlichen Service-Entgeltes. Nach diesem Vertragsschluss hatte ich mehrfach Reisen über das dafür vorgesehene Reisebüro gebucht. Die Reisewerte wurden immer eingesetzt und so konnte ich wunderbare Urlaube an verschiedenen Orten erleben.

Regelmäßig erhielt ich eine Info über mein Guthaben mit dem Verweis auf die AGB, die besagen, dass die entstandenen Reisewerte jeweils nach Ablauf von 36 Monaten nach Gutschrift verfallen würden. Das war mir alles klar und ich hatte mich auch immer darangehalten. Für mich stellte dies kein Problem dar.
Doch auf einmal bekam ich ein Schreiben, dass sich die AGB geändert hätten und aus diesem Grund würden für mich 146 Reisewerte nach Ablauf des Jahres verloren gehen. Im Schreiben heißt es, dass nach Ablauf des Jahres die neue AGB in Kraft tritt und alle angesammelten Reisewerte verfallen würden.

Darf das sein? Können die AGB einfach geändert werden, obwohl ich etwas anderes abgeschlossen habe? Dürfen die meine Reisewerte einfach verfallen lassen?
Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Hallo, 

ihre Frage enthält verschiedene zivilrechtliche Schwerpunkte, weshalb das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch heranzuziehen ist. Insbesondere geht es hier um einen Anspruch auf die Anrechnung von Reisewerten. Dazu möchte ich auch teilweise das Urteil des OLG Hamm, Urt. v. 05.04.2016, Az.: 4 U 36/15 heranziehen, welches Sie im Volltext finden, wenn sie bei Google „ 4 U 36/15 reise-recht-wiki“ suchen. 

 

Sie haben also einen Servicevertrag abgeschlossen, wessen Inhalt reisespezifische Zusatzleistungen, also insbesondere der Erwerb von Reisewerten, war. Nun kam es dazu, dass Sie ein Schreiben erhielten, welches beinhaltete, dass ihre erworbenen Reisewerte nun nach Ablauf eines Jahres verfallen würden und eine neue AGB in Kraft trete. 

Ich nehme den wesentlichen Inhalt des Urteils gleich mal vorweg: Das Gericht entschied, dass der „Anspruch auf Anrechnung von Reisewerten“ im rechtlichen Sinn eher um einen sog. verhaltenen Anspruch handelt, ähnlich einer Leihe, Verwahrung oder Hinterlegung. Die spezielle Art dessen drückt sich dahingehend aus, dass der Schuldner die geschuldete Leistung erst erbringen darf, wenn der Gläubiger sie verlangt.

Daher dürfe die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnen, nachdem der Gläubiger den Anspruch gegenüber seinen Schuldner geltend gemacht hat. Ferner kann der Anspruch auch erst dann verjähren, wenn der Kunde die Anrechnung der Reisewerte auf den jeweiligen Reisepreis geltend macht. 

 

Nun kurz zur Erklärung: Das Gericht verwies darauf, dass ein verhaltener Anspruch theoretisch sofort entstehe und somit unabhängig von einem Verlangen des Gläubigers drei Jahre nach seiner Entstehung verjähren müsste. Dies sei allerdings hinsichtlich der kurzen Regelverjährung nicht tragbar. Dies lässt sich einfach an einem Beispiel erklären: Wenn man eine Sache auf unbestimmte Zeit verleihen würde, könnte man diese dann nach Ablauf der 3 Jahre nicht mehr durchsetzbar zurückverlangen. Daher wurde im BGB auf die Institute der Leihe, Hinterlegung , etc. angeordnet, dass die Frist der Verjährung erst mit dem Rückforderungsverlangen zu laufen beginnt. 

Übernimmt man diese Ansätze auf die von Ihnen geschilderten Tatsachen, so hätten Sie hier wohl Erfolg. Allerdings ist dies wohl ein sehr komplexer Sachverhalt, den man in einem Forum schwer laienhaft erörtern kann. Ich schätze es wäre ratsam, wenn Sie sich hiernach an einen Anwalt wenden. 

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