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Hallo,

mir ist etwas ähnliches passiert, weshalb ich mich hier angesprochen fühle und nun eine weitere Frage stellen möchte, die mir bisher nicht ganz beantwortet werden konnte.

Zunächst muss ich sagen, dass ich froh darüber bin, dass mir -bzw. allen Beteiligten- anscheinend sehr wohl ein Anspruch auf das gesamte Guthaben zusteht.
Was mich persönlich noch dazu interessiert;
da ich den Vertrag über ein Call-Center geschlossen habe, das zwar seinen Sitz in Deutschland hat, aber jedoch die Gesellschaft mit der ich den Vertrag nun eigentlich abgeschlossen habe, eine spanische Gesellschaft ist, ob denn in diesem Fall tzd. das deutsche Recht Anwendung findet oder vllt. doch das spanische (oder gar das europäische) Recht ?
Das ist mir nicht so ganz klar.

Nun zu meiner zweiten Frage:
Ich -eine einfache Verbraucherin- habe vor einigen Jahren auch einen Servicevertrag abgeschlossen. Gegenstand des Vertrages ist unter anderem eben auch dieses sog. Reisewertbonusprogramm, wodurch ich in der Lage bin, die Reisewerte zu erwerben.
Ich entschied mich deshalb dazu, weil man sich eben diese Reisewerte auf den neuen Reisepreis anrechnen lassen konnte.

Zwar bin ich diejenige, die diesen Servicevertrag abgeschlossen hat, allerdings hatte ich es damals so verstanden, dass das grundsätzlich egal ist, wer dann letztendlich diese Reisewerte einlöst.
Als ich mit meiner Familie einen Familienurlaub geplant und gebucht hatte, ist es so gewesen, dass ich die Reisewerte nicht einlösen konnte. Stattdessen können die angesparten Reisewerte wohl nur für die direkt eigene Reise angerechnet werden, jedoch nicht für die gesamte Familienreise.
Ich verstehe jetzt allerdings nicht, wieso das so ist? Kann wirklich nur ICH auf meine eigene Reise, die Reisewerte einlösen und ansonsten gar nicht?

Vielleicht können Sie mir die ein oder andere Frage beantworten.

Vielen Dank!
 

Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Hallo, 

bei Ihrer Frage geht es also den Fall, dass Reisewerte über ein Call-Center einer spanischen Firma abgeschlossen wurden. Da diese Frage äußerst komplex erscheint, möchte Ich Sie gleich vorweg darüber informieren, dass ich hier lediglich meine persönliche Meinung zum Ausdruck bringen kann. Bei sehr komplexen Fragen sei es meiner Meinung nach angeraten, einen Fachanwalt/ -anwältin zu befragen. 

 

Nun aber zu ihren Fragen. Ich habe zu einem ähnlichen Sachverhalt ein sehr interessantes Urteil gefunden, dass Ihnen wahrscheinlich viel Klartext verschaffen kann. Hier eine Zusammenfassung:

 

OLG Hamm, Urt. v. 05.04.2016, Az.: 4 U 138/15 (siehe auf reise-recht-wiki.de: „4 U 138/15“)

 

In diesem Fall hat ein Verbraucherschutzverein gegen ein Unternehmen mit Sitz in Spanien geklagt, bei dem Verbraucher durch monatliche Zahlungen sogenannte Reisewerte erwerben können, die sie dann bei Buchungen in verpartnerten Reisebüros auf Sonderleistungen und Reisekosten anrechnen lassen können. Die Beklagte hat Kunden unter Hinweis auf die gesetzliche Verjährung darauf hingewiesen, dass die Reisewerte nach drei Jahren verfallen. Hiergegen richtet sich die Klage.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dem hat sich das Oberlandesgericht angeschlossen. Bei den erworbenen Reisewerten handele es sich nicht um reguläre Ansprüche, die der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen seien, sondern um verhaltene Ansprüche, deren Verjährung erst mit Geltendmachung beginne. Die Verjährungsfrist eines solchen Anspruchs beginnt erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Verbraucherin geltend macht, dass konkrete erworbene Reisewerte auf einen Reisepreis angerechnet werden sollen. Daher sei die Praxis der Beklagten, die Ansprüche verfallen zu lassen, rechtswidrig und zu unterlassen.

 

Welches Recht ist anwendbar?

 

Da Sie als Verbraucherin Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist ebenso aufgrund der besonderen Art des Vertragsschlusses wohl davon auszugehen, dass das deutsche Recht anwendbar ist. Zumindest wurde in dem oben genannten Urteil Normen des deutschen BGB zitiert, was für mich dafür spricht, dass auch deutsches Recht anzuwenden ist. 

 

Sind die Werte auch auf die Familie anzurechnen?

 

Das oben genannte Urteil gibt mir leider darüber keinen genauen Aufschluss. Allerdings habe ich noch ein weiteres gefunden, wobei gesagt wird, dass dies grds. möglich sein kann. Eventuell kann es aber sein, dass Sie dabei mitreisen müssen. 

 

AG Dortmund, Urt. v. 07.07.2015, Az,; 425 C 2660/15 (siehe auf reise-recht-wiki.de: „435 C 2660/15“)

 

Die Kündigung eines Reiseservicevertrags, bei dem der Kunde im Gegenzug zu monatlichen Zahlungen Reisewerte gutgeschrieben bekommt, hat zur Folge, dass keine weiteren Zahlungen vom Kunden eingefordert werden können. Eine Auszahlung von „ersparten“ Reisewerten muss nicht erfolgen, solche Reisewerte können vom Kunden nur „abgereist“ werden. Der Klageantrag kann durchaus auch so verstanden werden, dass auch bei Reisen von Angehörigen eine Gutschrift zu erfolgen habe.

Wie bereits erwähnt, stellt dies eine sehr komplexe Sachlage dar. Allerdings finden sich in diesem Forum wahrscheinlich auch einige andere Betroffene, mit denen Sie sich eventuell austauschen könnten.

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