Hallo,
bei Ihrer Frage geht es also den Fall, dass Reisewerte über ein Call-Center einer spanischen Firma abgeschlossen wurden. Da diese Frage äußerst komplex erscheint, möchte Ich Sie gleich vorweg darüber informieren, dass ich hier lediglich meine persönliche Meinung zum Ausdruck bringen kann. Bei sehr komplexen Fragen sei es meiner Meinung nach angeraten, einen Fachanwalt/ -anwältin zu befragen.
Nun aber zu ihren Fragen. Ich habe zu einem ähnlichen Sachverhalt ein sehr interessantes Urteil gefunden, dass Ihnen wahrscheinlich viel Klartext verschaffen kann. Hier eine Zusammenfassung:
OLG Hamm, Urt. v. 05.04.2016, Az.: 4 U 138/15 (siehe auf reise-recht-wiki.de: „4 U 138/15“)
In diesem Fall hat ein Verbraucherschutzverein gegen ein Unternehmen mit Sitz in Spanien geklagt, bei dem Verbraucher durch monatliche Zahlungen sogenannte Reisewerte erwerben können, die sie dann bei Buchungen in verpartnerten Reisebüros auf Sonderleistungen und Reisekosten anrechnen lassen können. Die Beklagte hat Kunden unter Hinweis auf die gesetzliche Verjährung darauf hingewiesen, dass die Reisewerte nach drei Jahren verfallen. Hiergegen richtet sich die Klage.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dem hat sich das Oberlandesgericht angeschlossen. Bei den erworbenen Reisewerten handele es sich nicht um reguläre Ansprüche, die der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen seien, sondern um verhaltene Ansprüche, deren Verjährung erst mit Geltendmachung beginne. Die Verjährungsfrist eines solchen Anspruchs beginnt erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Verbraucherin geltend macht, dass konkrete erworbene Reisewerte auf einen Reisepreis angerechnet werden sollen. Daher sei die Praxis der Beklagten, die Ansprüche verfallen zu lassen, rechtswidrig und zu unterlassen.
Welches Recht ist anwendbar?
Da Sie als Verbraucherin Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, ist ebenso aufgrund der besonderen Art des Vertragsschlusses wohl davon auszugehen, dass das deutsche Recht anwendbar ist. Zumindest wurde in dem oben genannten Urteil Normen des deutschen BGB zitiert, was für mich dafür spricht, dass auch deutsches Recht anzuwenden ist.
Sind die Werte auch auf die Familie anzurechnen?
Das oben genannte Urteil gibt mir leider darüber keinen genauen Aufschluss. Allerdings habe ich noch ein weiteres gefunden, wobei gesagt wird, dass dies grds. möglich sein kann. Eventuell kann es aber sein, dass Sie dabei mitreisen müssen.
AG Dortmund, Urt. v. 07.07.2015, Az,; 425 C 2660/15 (siehe auf reise-recht-wiki.de: „435 C 2660/15“)
Die Kündigung eines Reiseservicevertrags, bei dem der Kunde im Gegenzug zu monatlichen Zahlungen Reisewerte gutgeschrieben bekommt, hat zur Folge, dass keine weiteren Zahlungen vom Kunden eingefordert werden können. Eine Auszahlung von „ersparten“ Reisewerten muss nicht erfolgen, solche Reisewerte können vom Kunden nur „abgereist“ werden. Der Klageantrag kann durchaus auch so verstanden werden, dass auch bei Reisen von Angehörigen eine Gutschrift zu erfolgen habe.
Wie bereits erwähnt, stellt dies eine sehr komplexe Sachlage dar. Allerdings finden sich in diesem Forum wahrscheinlich auch einige andere Betroffene, mit denen Sie sich eventuell austauschen könnten.