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Abzocke?

Kann das sein, dass ich eine Zahlungspauschale für Linienflüge in Höhe von 7€ pro Reisender zahlen muss? Und das obwohl ich bei Kreditkartenzahlung mit Visa Card schon die üblichen Service Fee in Höhe von 14,99€ pro Strecke bei www.servicepoint.de habe?

Ich fühle mich völlig hintergangen und abgezockt!

Da ich geschäftlich mal wieder zu unserem Hauptsitz nach Stuttgart musste, buchte ich wie so oft einen Linienflug bei Lufthansa. Mir ist diese Fluglinie sehr angenehm, da man auch auf Kurzstrecken einen gewissen Luxus erhält. Die Maschinen sind top ausgestattet, das Flugpersonal sehr freundlich und zuvorkommend und man hat das Gefühl, dass die Piloten gut ausgeruht und nicht gestresst zu Arbeit kommen. Aus diesen mir wichtigen Gründen bin ich auch bereit einen etwas teureren Flug zu buchen.

Mein Flug nach Stuttgart sollte um 8:15 Uhr ab München mit dem Flug LH2144 gehen. Die Landung in Stuttgart sollte um 9:00 Uhr erfolgen. Das alles hatte ich dieses Mal auf servicepoint.de gebucht. Wie immer bezahlte ich mit Visa Card und sofort wurde die Service Fee und eine Zahlungspauschale von 7€ draufgerechnet. Ich finde es ehrlich gesagt unwahrscheinlich, dass servicepoint.de 7€ Bearbeitungsgebühr bei einer Kreditkartenabrechnung hat, wenn der Flug gerade einmal 50€ kostet. Ich hatte selbstverständlich nachgefragt und mir wurde mitgeteilt, dass die Fluggesellschaft das Zahlungsmittelentgelt von 7€ erhebt. Außerdem fließt kein Geld über das Konto von servicepoint.de, da die Fluggesellschaft direkt den Betrag vom Konto einzieht.

Sind die 7€ Bearbeitungsgebühr rechtens?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

immer wenn Sie einen Flug über servicepoint.de gebucht haben, musste Sie eine zusätzliche Zahlungspauschale von 7 Euro zahlen. Dies empfinden Sie als nicht gerechtfertigt.

Ob die Erhebung solcher service fees rechtens ist, könnte eventuell dieses Urteil klären, welches Sie ganz einfach im Volltext über die Website reise-recht-wiki.de lesen können.

LG Aschaffenburg, Urt. v. 13.07.2016, Az.:1 HK O 66/15:

Im vorliegenden Fall kam es dazu, dass eine Kundin gegen ein Online-Flugvermittlungsportal geklagt hat, aufgrund der Tatsache, dass die Zahlung mit bestimmten Kreditkarten („MasterCard“ „VISA“ und „American-Express“) eine zusätzliche Zahlungspauschale von 7,00€ pro Reisenden verlangte. Dies sei, so die Klägerin, mehr als die von der Flugvermittlung selbst für Gebrauch der Kreditkarten gezahlte Summe. Die Flugvermittlung widersprach, da sie selbst nicht für die Erhebung von Zahlungen und die Auswahl der Zahlungsmittel verantwortlich sei. Alle Zahlungen gingen direkt an die entsprechende Fluggesellschaft und die Vermittlung selbst habe keinerlei Einfluss auf den Ablauf oder die erhobenen Kosten. 

Die Klägerin forderte eine Unterlassung. Ein solcher Anspruch würde dieser nach §§ 3, 3 a, 8 Abs. 1 UWG, 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB zustehen. Denn eine unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, .die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 3 a UWG handelt insbesondere unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. 

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, als bloße Vermittlerin der Flüge keine Einflussmöglichkeit auf die Fluggesellschaften zu haben, die die Zahlungsmittelentgelte erheben würden. Ebenso war es nicht möglich, dass diese nachweisen kann, lediglich als Vermittlerin tätig geworden sein. Ebenso war es ihr nicht möglich zu belegen, dass die Airline die Zahlungspauschale für die Kreditkartenzahlung direkt erhoben und diese auch beim Kunden direkt eingezogen hätte.

Letztendlich wurde festgelegt, dass bei der Buchung von Flugreisen es nicht rechtens sei, Zahlungsmittel unter Zahlung von höheren Kosten anzubieten als die, die dem Unternehmen selbst durch Verwendung des Zahlungsmittels entstehen. Deshalb wurde letztendlich der Klage statt gegeben. 

Demzufolge müsste man konstatieren, dass die Erhebung einer zusätzliche Pauschale tatsächlich nicht ganz rechtens wäre. Allerdings stellt diese These nur meine Meinung nach Überarbeitung des Urteils dar. Es handelt sich hier um eine sehr komplizierte Angelegenheit, weshalb es sicher ratsam wäre, einen Fachanwalt zu befragen.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Ihre Frage betrifft den Aufpreis bei einer Bezahlung mit einer Kreditkarte. Neben einer „ServiceFee" in Höhe von 14,99 pro Strecke müssen Reisende auch eine „Zahlungspauschale für Linienflüge pro Reisenden“ in Höhe von 7,00 .€ bezahlen. Sie fragen sich, ob dieses rechtens ist. 

Dazu hat das LG Aschaffenburg folgendes entschieden:

LG Aschaffenburg, Urt. v. 13.07.2016 – Az.: 1 HK O 66/15

Bei der Online-Buchung von Flügen auf der Seite flug.de wurde bisher ein Aufpreis verlangt, wenn man als Zahlungsmittel die Kreditkarte auswählte. Das Landgericht Aschaffenburg stufte dies nun als wettbewerbswidrig ein, sofern der verlangte Aufpreis über die Kosten hinaus geht, die das Unternehmen selbst aufzuwenden hat. 

Bei einem testweise ausgewählten Flug von Stuttgart nach Berlin war bei Bezahlung mit den Kreditkarten „MasterCard“ „VISA“ und „American-Express“ nicht nur jeweils eine „ServiceFee „ in Höhe von 14,99 pro Strecke, sondern auch eine „Zahlungspauschale für Linienflüge pro Reisenden“ in Höhe von 7,00 .€ verlangt worden.

Diese Geschäftspraxis verstoße gegen §§ 34 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 312 a. Abs. 4 Nr. 2 BGB. Flug.de dürfe für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel kein Entgelt verlangen, das über die Kosten hinausgehe, die dem Unternehmen durch die Nutzung des Zahlungsmittels selbst entstünden. Bei dem Betrag von 7,00 € sei es ausgeschlossen, dass es sich um diejenigen Kosten handele, die flug.de durch die Verwendung der ihr angebotenen Kreditkarten zur Zahlung eines Flugpreises von gerade einmal 47,00 € selbst entstünden, so die Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes.

Ein solcher Aufpreis bei Bezahlung mit einer Kreditkarte ist also grundsätzlich unzulässig.

Für genauere Informationen könnte es für Sie aber dennoch sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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